Lohnzahlung nur für den ersten Tag der Krankmeldung

23. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Unangenehmer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnzahlung nur für den ersten Tag der Krankmeldung

Hallo!
Eine Arbeitnehmerin arbeitet in Teilzeit.
Nach einer Krankmeldung stellte Sie fest das der Arbeitgeber nur den ersten Tag bezahlt hat.
Auf die Frage wieso teilte dieser mit es stände im Arbeitsvertrag.
Ist das rechtens?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Unangenehmer):
Ist das rechtens?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Unangenehmer):
Auf die Frage wieso teilte dieser mit es stände im Arbeitsvertrag.

Und welcher Wortlaut steht dort?



Zitat (von Unangenehmer):
Ist das rechtens?

Vermutlich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Und selbst wenn es so im Arbeitsvertrag Stunde: Entgeltfortzahlung kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Entgeltfortzahlung kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. So ist es - die Arbeitnehmerin sollte Lohnklage erheben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Unangenehmer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Entgeltfortzahlung kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. So ist es - die Arbeitnehmerin sollte Lohnklage erheben.


Vielen dank! Sie ist eine ältere Frau mit ausländischen Wurzeln.
Durch ein behindertes Kind welches Sie pflegt hat Sie eine Reha machen müssen da es Ihr zuletzt selber gesundheitlich nicht gut ging.
Ich werde es Ihr so mitteilen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Entgeltfortzahlung kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Dummerweise schon - z.B. wenn eine Krankmeldung halt nicht mehr ausreicht weil man ab dem 2. Tag eine AU vorlegen müsste - da bleibt das Geld erst mal beim AN.



Zitat (von muemmel):
So ist es - die Arbeitnehmerin sollte Lohnklage erheben.

Kann sie machen - mit etwas Pech erklärt dann ein Gericht der AN kostenpflichtig das der AG recht hatte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

mit etwas Pech erklärt dann ein Gericht der AN kostenpflichtig das der AG recht Völliger Unfug - erstens wüßte ich nicht, warum es keine LFZ geben sollte, und zweitens würde man derlei im (kostenfreien) Gütetermin klären.
z.B. wenn eine Krankmeldung halt nicht mehr ausreicht weil man ab dem 2. Tag eine AU vorlegen müsste Wer sagt denn, dass die nicht vorliegt? Nur weil der TE das nicht wörtlich so formuliert hat?

-- Editiert von muemmel am 23.11.2020 18:47

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Bevor jetzt Knoten in die Sache kommen:
Ausgangslage/Info Anfrage:
- AN stellt fest, dass nach Krankmeldung nur der 1. Tag bezahlt worden ist.
- Begründung AG: steht so im Vertrag

Reaktionen: No, kann nicht sein; Entgeltfortzahlung kann nicht ausgeschlossen werden (§12 EntgFzG)

Zusatzinfo:
Fragesteller fragt nur für jemand anders, die Betroffene kennt sich nicht aus.

Weiterung;:
Harry bringt als Vermutung ins Spiel, dass Voraussetzungen fehlten könnten, die die Entgeltfortzahlung (erst) in Gang bringen. (Was ein anderer Sachverhalt ist als der angbl. vertragliche Ausschluss der Entgeltfortzahlung).

Back To The Roots:
@unangenehmer
Es geht wohl nicht anders, als dass du den Sachverhalt am besten selbst anschaust - den Arbeitsvertrag, aber möglichst auch die Zahlungen und die Daten (wann krank, wann AU eingereicht.

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