Doppelte Staatsbürgerschaft / Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatigkeit

26. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ssamy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Staatsbürgerschaft / Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatigkeit

Guten Tag!

Ich bin in Ägypten geboren und lebe seit 26 Jahren in Deutschland. In Oktober 2020 habe ich die Einbürgerungszusicherung erhalten. Zurzeit besitze ich noch die ägyptische Staatsangehörigkeit. Die Aufgabe meiner ägyptischen Staatsbürgerschaft wird sich einen Vermögensverlust in Ägypten ergeben.

Ich besetze ein landwirtschaftliches Grundstück in Ägypten, durch die Entlassung aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit verliere ich laut das ägyptische Gesetz automatisch mein besetz von Agrarflächen.

Was sind die richtige Schritte um die Ausnahmeregelung für doppelte Staatsbürgerschaft zu beantragen? bzw. Einbürgerung: Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit)?


Hat vielleicht Jemand hier die ähnliche Erfahrung gemacht und was kam dann raus?

Ich bin für jeden Ratschlag und eure Empfehlungen sehr dankbar!

-- Editiert von Ssamy am 26.11.2020 19:55

-- Editiert von Ssamy am 26.11.2020 20:03

-- Editiert von Ssamy am 26.11.2020 23:10

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Ssamy):
Die Aufgabe meiner ägyptischen Staatsbürgerschaft wird sich einen Vermögensverlust in Ägypten ergeben.
Das ist eine ägyptische Gesetzesregelung. Damit hat das deutsche Recht/Einbürgerungsregelung nichts zu tun.
Du hast die Zusicherung erhalten. Du sollst also beim Herkunftsland Entlassung beantragen.
Ägypten entlässt auf Antrag.

Die Enteignung des Grundbesitzes dürfte für die dt. Behörde keine Ausnahme im Sinne der Mehrstaatigkeit darstellen.
Du müsstest wohl sehr starke Argumente haben, diese Fläche behalten zu müssen.

Fragen:
-Was hindert dich, dein Grundbesitzvermögen zu verkaufen bzw. zu verschenken?
-Möchtest du als Doppelstaatler dann in Ägypten als Landwirt tätig sein?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alter Mann
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo,
natürlich können wirtschaftliche Verluste durch die Einbürgerung in Deutschland ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit sein, siehe § 12 StAG:

Zitat:
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1. - 4. ...
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder ...


Nach den VAH (Vorläufige Anwendungshinweise des BMI) ist dazu geregelt:
Zitat:
12.1.2.5.2
Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie
ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich.


Ich würde mich dann bemühen, ein sicheren, offiziellen Nachweis über den Besitz (hoffentlich nich nur ein besetztes Grundstück) in Ägypten beschaffen und das durch die Botschaft oder Generalkonsulat legalisieren lassen. Eventuell ist auch eine Stellungnahme über die inhaltliche Richtigkeit (insbesondere des Grundstückswertes) erforderlich. Das alles der Einbürgerungsbehörde vorlegen, die dann den aktuellen Wert des Grundstückes durch Umrechnung der Devisen) feststellen können.
So würde ich vorgehen. Evtl. können Sie die Einbürgerungsbehörde und/oder das Generalkonsulat um Hilfe bitten, insbesondere wie die Legalisierung durchzuführen ist und ob eine Stellungnahme zur inhaltlichen Richtigkeit möglich ist.
Das Verfahren könnte mit Kosten verbunden sein, die Sie selbst tragen müssten.

Auf alle Fälle wünsche ich Ihnen viel Erfolg!

Signatur:

Herzliche Grüße,
A.M.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Die Einbürgerungsbehörde wird hierbei nicht unterstützen.
Das Generalkonsulat?

Es obliegt dem Ausländer selbst, seine möglichen Nachteile so dazustellen, dass er auf die Entlassung aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit verzichten kann, d.h. dass also die Mehrstaatigkeit hingenommen wird.

Es ist doch zunächst die Frage, ob dieser Grundbesitz überhaupt einen solchen erheblichen Nachteil darstellt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Alter Mann):
Ich würde mich dann bemühen, ein sicheren, offiziellen Nachweis über den Besitz (hoffentlich nich nur ein besetztes Grundstück) in Ägypten beschaffen und das durch die Botschaft oder Generalkonsulat legalisieren lassen. Eventuell ist auch eine Stellungnahme über die inhaltliche Richtigkeit (insbesondere des Grundstückswertes) erforderlich. Das alles der Einbürgerungsbehörde vorlegen, die dann den aktuellen Wert des Grundstückes durch Umrechnung der Devisen) feststellen können.


So einfach geht das natürlich nicht: Der Wert des Landbesitzes entspricht nicht einfach dem wirtschaftlichen Nachteil durch Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft. Es geht hier um unvermeidbare Verluste. Und vermeiden kann man den Totalverlust in der Regel, wenn man den Grundbesitz vor Aufgabe der Staatsbürgerschaft verkauft.

Es ist nur der erste Schritt, den aktuellen Wert (Verkehrswert) des Ackerlandes glaubhaft zu machen. Denn dann muss man belegen, weshalb man durch staatliche Regulation daran gehindert wird, das Land vor der Aufgabe der Staatsbürgerschaft zu verkaufen bzw. das Land zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Nur, wenn man das Land nicht verkaufen darf oder es ohne eigenes Verschulden nicht verkaufen kann und es mit der Ausbürgerung entschädigungslos enteignet wird, wird der volle Wert von der Einbürgerungsbehörde anerkannt. Ansonsten kann maximal die Differenz zwischen aktuellem Wert und dem (durch staatliche Regelungen verursachten) geringeren Preis beim Verkauf angesetzt.

Wenn momentan die Preise für Grund und Boden gering sein sollten, kann man auch nicht auf frühere oder evtl. zukünftige höhere Preise verweisen. Wenn man zum aktuellen Preis verkaufen kann, hat man keinerlei Verlust.

Welche Argumente relevant sind und wie letztlich eine Klage auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit wegen Grundbesitzes entschieden wurde, kann man im Urteil des VG Köln vom 07.12.2005, 10 K 356/05, sehen:

Zitat:
Die Notwendigkeit, ihren Grundbesitz in Zhkovka zwecks Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist auch nicht als erheblicher Nachteil für die Kläger im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG anzusehen. Der Zwang, als Entlassungsvoraussetzung unbewegliches Vermögen zu veräußern, bedeutet nämlich für sich allein keinen (erheblichen) Nachteil, wenn und soweit ein Veräußerungserlös erzielt werden kann, der dem Verkehrswert entspricht - Vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 235 f. zu § 87 AuslG -. 20

Eine Minderung des Vermögens des Einzubürgernden ist nämlich dann nicht festzustellen. Die Kläger haben hinsichtlich ihres Grundbesitzes nicht glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht möglich ist, bei einer Veräußerung eine dem Verkehrswert entsprechenden Erlös zu erzielen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alter Mann
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Einbürgerungsbehörde wird hierbei nicht unterstützen.

Oh, das können Sie von allen Einbürgerungsbehörden behaupten? Ich selbst habe in vielen Jahren in einer Einbürgerungsbehörde geholfen, wenn ich das konnte. Aber Sie haben bestimmt weit mehr Erfahrung.

Zitat:
Das Generalkonsulat?

Das Generalkonsulat hilft zb. bei der Legalisierung von ausländischen Papieren. Ich kann nicht sagen, ob das GK in allen Bereichen hilft. Selbst habe ich aber erlebt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den verschiedensten GK sehr hilfsbereit waren.

Zitat:
Es obliegt dem Ausländer selbst, seine möglichen Nachteile so dazustellen, dass er auf die Entlassung aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit verzichten kann, d.h. dass also die Mehrstaatigkeit hingenommen wird.

Die zuständige Behörde „verzichtet" auf die Entlassung auf die Staatsangehörigkeit, wenn denn die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt. Dazu wird der Antragsteller seine Nachweise vorlegen.

Zitat:
Es ist doch zunächst die Frage, ob dieser Grundbesitz überhaupt einen solchen erheblichen Nachteil darstellt.

Genau. Das wird die zuständige Behörde nach Vorlage aller Nachweise und eigenen Ermittlungen feststellen. Die werden dann alle entscheidungserheblichen Umstände kennen und dementsprechend entscheiden. Aber bei Ihrer großen theoretischen und praktischen Erfahrung wissen Sie wohl schon jetzt, wie es ausgeht.

Signatur:

Herzliche Grüße,
A.M.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Alter Mann):
Oh, das können Sie von allen Einbürgerungsbehörden behaupten?
Nein, kann ich nicht. Es ergibt sich aus den Zuständigkeiten/Aufgabenbereichen der EBH.
Zitat (von Alter Mann):
Ich selbst habe in vielen Jahren in einer Einbürgerungsbehörde geholfen, wenn ich das konnte.
Schön. Längst nicht jede externe Unterstützung/Hilfe führt zum gewünschten Ziel. Das kann ich mit Gewissheit schreiben.
Zitat (von Alter Mann):
Das Generalkonsulat hilft zb. bei der Legalisierung von ausländischen Papieren.
Ja, so ist das. Ein Generalkonsulat wird jedoch nicht feststellen können, ob dem TE ggfls. ein erheblicher/unvermeidbarer Nachteil erwächst.
Zitat (von Alter Mann):
Dazu wird der Antragsteller seine Nachweise vorlegen.
Genau. Selbst recherchieren, selbst abwägen, selbst prüfen, was wichtig ist. Dann uU gegenüber der EBH den Antrag auf Hinnahme der M. gut begründen.
Zitat (von Alter Mann):
Aber bei Ihrer großen theoretischen und praktischen Erfahrung wissen Sie wohl schon jetzt, wie es ausgeht.
Nein, keinesfalls.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ssamy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Fragen:
-Was hindert dich, dein Grundbesitzvermögen zu verkaufen bzw. zu verschenken?


Da ich hier in Deutschland bin, habe ich das Grundstück verpachtet und kann ich sowieso vorablauf des Pachtvertrags nicht verkaufen.


-Möchtest du als Doppelstaatler dann in Ägypten als Landwirt tätig sein?

Das ist auch ein Grund warum ich Grundstück habe.

Wissen Sie wie viel Zeit könnte den Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatigkeit in Anspruch nehmen?

Muss man dafür Klagen ?

Gibt es überhaupt Erfolgschancen ?

-- Editiert von Ssamy am 06.12.2020 23:29

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ssamy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ich würde mich dann bemühen, ein sicheren, offiziellen Nachweis über den Besitz (hoffentlich nich nur ein besetztes Grundstück) in Ägypten beschaffen und das durch die Botschaft oder Generalkonsulat legalisieren lassen. Eventuell ist auch eine Stellungnahme über die inhaltliche Richtigkeit (insbesondere des Grundstückswertes) erforderlich. Das alles der Einbürgerungsbehörde vorlegen, die dann den aktuellen Wert des Grundstückes durch Umrechnung der Devisen) feststellen können.
So würde ich vorgehen. Evtl. können Sie die Einbürgerungsbehörde und/oder das Generalkonsulat um Hilfe bitten, insbesondere wie die Legalisierung durchzuführen ist und ob eine Stellungnahme zur inhaltlichen Richtigkeit möglich ist.
Das Verfahren könnte mit Kosten verbunden sein, die Sie selbst tragen müssten.


Zitat:
Auf alle Fälle wünsche ich Ihnen viel Erfolg!


Herzlichen Dank für Ihre Antwort und die Gute wünsche .)))

Ja, ich bin dabei die Unterlagen zu verbreiten, allerdings die Unterlagen Aus Ägypten brauchen einige Wochen bis ich sie bekomme!

-- Editiert von Ssamy am 06.12.2020 23:41

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ssamy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Ssamy):


Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Zitat:
Fragen:
-Was hindert dich, dein Grundbesitzvermögen zu verkaufen bzw. zu verschenken?


Da ich hier in Deutschland bin, habe ich das Grundstück verpachtet und kann ich sowieso vorablauf des Pachtvertrags nicht verkaufen.


Zitat:
-Möchtest du als Doppelstaatler dann in Ägypten als Landwirt tätig sein?


Das ist auch ein Grund warum ich Grundstück habe.

Wissen Sie wie viel Zeit könnte den Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme Mehrstaatigkeit in Anspruch nehmen?

Muss man dafür Klagen ?

Gibt es überhaupt Erfolgschancen ?

-- Editiert von Ssamy am 06.12.2020 23:50

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