Neuer Arbeitsvertrag nach AG Wechsel

27. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
ralfschreiner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Arbeitsvertrag nach AG Wechsel

Mein Unternehmen (Dienstleister Einzelhandel) wurde von einem größeren Unternehmen aufgekauft/ übernommen. Nun gibt es für uns Mitarbeiter neue Verträge, so dass wir nun bei dem neuen Unternehmen angestellt sind. Die aufgeführten Leistungen (Urlaub, Lohn, unbefristet, Kündigungsfrist 3 Monate) sind gut, glauben wir…
Nun aber wurde die Mitarbeiter der Personalabteilung Verträge, in den die Aufgaben genau aufgeführt sind.
Hieß es früher Personalsachbearbeitung, so steht nun bei einigen im Arbeitsvertrag als Aufgabe nur noch Recruiting oder Arbeitsrecht, anstatt wir früher Personalsachbearbeitung. Die neuen Bezeichnungen stehen alleine da, obwohl mindestens die Hälfte der Aufgaben allgemeine Personalsachbearbeitung mit dem breiten Spektrum sind.
Kann es zu Nachteilen führen, wenn im Arbeitsvertrag nur noch die o.a. Bezeichnungen stehen? Z.B. wenn die Aufgaben Recruiting abgeschlossen sind, dass man dann den Mitarbeiter entlassen kann, obwohl er doch den größten Teil allgemeine Personalsachbearbeitung gemacht hat?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
Nun gibt es für uns Mitarbeiter neue Verträge, so dass wir nun bei dem neuen Unternehmen angestellt sind.

Unfug, man ist kraft Gesetz bei dem neuen Unternehmen angestellt.
Neue Verträge muss man gar nicht unterschreiben.



Zitat (von ralfschreiner):
Kann es zu Nachteilen führen, wenn im Arbeitsvertrag nur noch die o.a. Bezeichnungen stehen?

Das sind konkrete, festgelegte Tätigkeiten. Man hat also nur noch in dem Bereich tätig zu werden, andere Aufgaben würde eine Änderung des Vertrages bedeuten. Wegfall / Reduktion der konkreten, festgelegte Tätigkeiten könnte zur berechtigten Kündigung führen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ralfschreiner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Unfug, man ist kraft Gesetz bei dem neuen Unternehmen angestellt.
Neue Verträge muss man gar nicht unterschreiben.


Danke erstmal!

Interessant. Alle Mitarbeiter der Personalabteilung erhielten diesen Vertrag. Es hatten ja alle Sorge, dass mit der Übernahme des Unternehmens einige entlassen werden. Deswegen verhalten sich auch alle recht defensiv.

In dem vorgelegten Arbeitsvertrag steht u.a.

Die Beriebzugehörigkeit zur Fa. RX mit Beginn 01.09.2014 wird seitens des Arbeitgeberin anerkannt und auf diesen Vertrag übertragen. Der AN wird als Personalsachbearbeiter Personalentwicklung, Personalsachbearbeiter Recruiting, Personalsachbearbeiter Entgeltabrechnung und Personaleinsatz eingestellt.

Die AN trauen sich den neuen Vertrag (der offensichtlich nicht erforderlich ist!?) abzulehnen. Einiges wie Urlaub ist ja auch besser.

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden....mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
Einiges wie Urlaub ist ja auch besser.

Der Wurm muss dem Fisch schmecken, nicht dem Angler.

Man wird den Vertrag Stück für Stück durchgehen müssen und dann entscheiden müssen wie lecker die Würmchen für einen sind die da zappeln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ralfschreiner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Wurm muss dem Fisch schmecken, nicht dem Angler.


:grins: Noch nie gehört...

Wochenendarbeit...wichtig auf jeden Fall der Hinweis mit "Das sind konkrete, festgelegte Tätigkeiten. Man hat also nur noch in dem Bereich tätig zu werden, andere Aufgaben würde eine Änderung des Vertrages bedeuten. Wegfall / Reduktion der konkreten, festgelegte Tätigkeiten könnte zur berechtigten Kündigung führen.".

Hierzu hatte der alte Chef bereits angeboten, wenn man unbedingt möchte die "allgemeine Personalsachbearbeitung" mit aufzunehmen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
Hierzu hatte der alte Chef bereits angeboten, wenn man unbedingt möchte die "allgemeine Personalsachbearbeitung" mit aufzunehmen.

Dann würde ich das Angebot doch glatt annehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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