Gerichtsvollzieher weigert sich mir eine Rechnung zu zusenden

2. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Chloe123
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)
Gerichtsvollzieher weigert sich mir eine Rechnung zu zusenden

Hallo zusammen,

ich versuche es mal so kurz wie möglich.
500€ Schulden an einem Gläubiger. Die Gerichtsvollzieherin wurde bestellt. 500€ wurden versehentlich an die Gerichtsvollzieherin überwiesen, statt beim Gläubiger. Die Gerichtsvollzieherin hat von den 500€, Ihr Honorar abgezogen und den rest an den Glübiger überwiesen. Leider weiß ich bis heute nicht wie hoch Ihr Honorar war und ich wußte auch nicht, dass ich für die Gerichtsvollzieherin zahlen muss. Leider bekomme ich auch keine Rechnung von der Gerichtsvollzieherin. Zwei E-Mails gingen an sie raus, mit der bitte, mir eine detallierte Rechnung zu zu senden, da ich nicht weiß, wie hoch Ihr Honorar war. Leider ohne Erfolg.

Meine Frage:
habe ich ein recht auf eine detallierte Rechnung und habe ich auch ein recht zu erfahren, wie hoch ihr Honorar war, schließlich hab ich sie bezahlt bzw. sie hat von den 500€ was abgezogen. Ich möchte hierzu eine Rechnung, aber ich bekomme von Ihr nichts.



-- Editiert von Chloe123 am 02.12.2020 21:03

-- Editiert von Moderator am 03.12.2020 09:11

-- Thema wurde verschoben am 03.12.2020 09:11

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120261 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Chloe123):
Gerichtsvollzieher weigert sich mir eine Rechnung zu zusenden

Gerichtsvollzieher pflegen keine Rechnungen zu versenden.



Zitat (von Chloe123):
Zwei E-Mails gingen an sie raus, mit der bitte, mir eine detallierte Rechnung zu zu senden, da ich nicht weiß, wie hoch Ihr Honorar war. Leider ohne Erfolg.

Dann sind diese wohl nicht angekommen ...
Mal mit nachweisbarer Zustellung versuchen - und zeitgleich beim Gläubiger anfragen (detaillierte Forderungsaufstellung) was noch offen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Chloe123
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)


Gerichtsvollzieher pflegen keine Rechnungen zu versenden.

Aber der Gerichtsvollzieher kann doch nicht von mir Geld verlangen und mir keine Rechnung geben. Woher soll ich wissen, wofür der Gerichtsvollzieher geld von mir bekommt. Das ist ja wie, wenn Sie Geld von mir wollen und mir nicht mal sagen, wofür.



Zitat (von Chloe123):
Zwei E-Mails gingen an sie raus, mit der bitte, mir eine detallierte Rechnung zu zu senden, da ich nicht weiß, wie hoch Ihr Honorar war. Leider ohne Erfolg.

Dann sind diese wohl nicht angekommen ...
Mal mit nachweisbarer Zustellung versuchen - und zeitgleich beim Gläubiger anfragen (detaillierte Forderungsaufstellung) was noch offen ist.

Doch die sind angekommen und sie hat darauf reagiert und geschrieben, ich solle doch bitte dem Gläubiger anschreiben. Da frage ich mich ernsthaft, was hat der Gläubiger mit Ihrem Honorar zu tun? Ich habe sie bezahlt, also erwarte ich doch auch von ihr eine detallierte Rechnung. Ich verschenke doch kein Geld?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120261 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Chloe123):
also erwarte ich doch auch von ihr eine detallierte Rechnung.

Erwarten kann man viel, wenn es am Rechtsanspruch fehlt, gibt es halt nichts was man durchsetzen kann.



Zitat (von Chloe123):
Da frage ich mich ernsthaft, was hat der Gläubiger mit Ihrem Honorar zu tun?

Ganz einfach: er ist der Auftraggeber.



Zitat (von Chloe123):
Woher soll ich wissen, wofür der Gerichtsvollzieher geld von mir bekommt.

Für seine Arbeit.



Zitat (von Chloe123):
sie hat darauf reagiert und geschrieben, ich solle doch bitte dem Gläubiger anschreiben.

Dann machen - der hat eine Forderungsaufstellung zu erstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Chloe123):
Aber der Gerichtsvollzieher kann doch nicht von mir Geld verlangen


Genau genommen tut er das auch nicht. Er hat die 500 für den Gläubiger vereinnahmt. Es ist also das Geld des Gläubigers. Der Gläubiger ist auch primärer Kostenschuldner des GV. Daher zieht der GV seine Gebühren von dessen Geld ab und erteilt ihm eine Gebührenrechnung. Ist schon richtig so...

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#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 737x hilfreich)

Und wenn sich der Gläubiger demnächst wieder bei Dir meldet, um die restlichen Schulden einzufordern, dann weißt Du auch, wieviel der Gerichtsvollzieher gekostet hat. :devil:

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#6
 Von 
Chloe123
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ein kleiner Hinweis: Es gibt eine feste Gebührenordnung. Der GV kann also nicht einfach so einen Betrag X festsetzen für sich, sondern muss sich an diese Gebührenordnung halten. Es kommt stark darauf an, was der GV an Tätigkeiten ausgeübt hat. Ein einfacher Zwangsvollstreckungsauftrag ist im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Chloe123):
Gerichtsvollzieher weigert sich mir eine Rechnung zu zusenden

Gerichtsvollzieher pflegen keine Rechnungen zu versenden.
Darf man fragen, wie du zu dieser Annahme kommst?

Ich erhalte (als Gläubiger) nämlich andauernd Rechnungen vom Gerichtsvollzieher. Nach meiner Auffassung hat der GV gemäß § 5 GvKostG die Kosten anzusetzen. Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung nach §§ 4, 24 KostVfg.

Oder war das nur eine sprachliche Spitzfindigkeit, weil hier der Schuldner fragt? Es sollte wohl seitens des GV kein großes Problem darstellen auf Anfragen eines Schuldners zu reagieren und ihm seine Mail zu beantworten und zumindest den Betrag zu benennen. Als verbeamteter Mensch einem Privatmenschen nicht zu antworten, ist generell ein Ausdruck von fachlicher, methodischer und sozialer Inkompetenz. Es bleibt dem Schuldner wohl nur beim Gläubiger selbst nachzufragen, wie viel jetzt noch offen ist.

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#9
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Als verbeamteter Mensch einem Privatmenschen nicht zu antworten, ist generell ein Ausdruck von fachlicher, methodischer und sozialer Inkompetenz.

:bang:

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Gibt es ein Problem mit diesem Ausschnitt aus meinem Meinungsbeitrag, jenes du noch zu verschriftlichen vermagst? Oder bist du vielleicht selbst betroffen?

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#11
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ich bin davon ausgegangen, dass man es nicht weiter verdeutlichen müsste.
Von einer fehlenden fachlichen, methodischen oder sozialen Kompetenz zu sprechen, weil man nicht auf ein Schreiben antwortet ist an Kleingeistigkeit kaum zu überbieten.
Was hat eine unterbliebene Antwort mit der fachlichen oder methodischen Arbeit zu tun? Wo ist der Anspruch auf eine Antwort verankert, der nicht berücksichtigt wurde?
Und wenn jeder, der auf seiner Arbeitsstelle jemandem nicht antwortet sozial inkompetent wäre, dann wären wahrscheinlich 90% aller Menschen sozial inkompetent.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120261 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Darf man fragen, wie du zu dieser Annahme kommst?
Ich erhalte (als Gläubiger) nämlich andauernd Rechnungen vom Gerichtsvollzieher.

Der Gläubiger hat da einen Rechtsanspruch, der Schuldner aber nicht. Der Schuldner muss sich an den Gläubiger wenden.



Zitat (von smogman):
Es sollte wohl seitens des GV kein großes Problem darstellen auf Anfragen eines Schuldners zu reagieren und ihm seine Mail zu beantworten

Das wurde ja gemacht.



Zitat (von smogman):
Es sollte wohl seitens des GV kein großes Problem darstellen auf Anfragen eines Schuldners zu reagieren und ihm seine Mail zu beantworten und zumindest den Betrag zu benennen.

Da müsste man nochmals die Akte rauskramen, nachlesen, ... kostet alles Zeit - Zeit die viele GVs wegen Überlastung einfach nicht haben.
Das man sich dann auf die gesetzlichen Pflichten beschränkt und einen Zusatzservice nicht anbietet ist nachvollziehbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Kleingeistigkeit? Weil ich etwas fordere, was im Jahr 2020 eine Selbstverständlichkeit sein sollte? Vielleicht solltest du mal im aktuellen Jahrtausend ankommen. Ein Anspruch auf eine Antwort? Muss ich bei einer Behörde oder einem selbstständigen Organ der Rechtspflege und Amtswalter eine Gesetzesgrundlage nennen, wenn ich eine Auskunft haben möchte? Oder offeriert mir die Nennung diverser Kontaktmöglichkeiten nicht schon von selbst, dass ich diese auch in Anspruch nehmen kann und darf? Oder kann der GV vielleicht eine Grundlage nennen, nach der eine Auskunft verboten und eine Antwort auf eine E-Mail nicht völlig normal ist? Man könnte nämlich auch antworten, dass kein Anspruch auf eine solche Auskunft besteht, was man von einem Träger hoheitlicher Aufgaben wohl immer erwarten kann. Aber selbst das ist - in Anbetracht von Copy und Paste ca. 20 Sekunden dauernder Arbeit - für manch sozial und methodisch inkompetenten Menschen scheinbar zu viel verlangt. Dass jemand darin Kleingeistigkeit sieht, zeigt wohl eher seine erzkonservative Stammtischmeinung.

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#14
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 737x hilfreich)

Der GV hat geantwortet!

Zitat (von Chloe123):
Doch die sind angekommen und sie hat darauf reagiert und geschrieben, ich solle doch bitte dem Gläubiger anschreiben. Da frage ich mich ernsthaft, was hat der Gläubiger mit Ihrem Honorar zu tun? Ich habe sie bezahlt, also erwarte ich doch auch von ihr eine detallierte Rechnung. Ich verschenke doch kein Geld?


Die Rechnung erhält korrekterweise der Auftraggeber, sprich der Gläubiger.
Den Schuldner geht diese Rechnung schlicht und ergreifend nichts an! (Außer, dass er sie dem Gläubiger wird erstatten müssen)





-- Editiert von Garfield73 am 07.12.2020 11:18

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Ich habe nicht gesehen, dass der TE eine Antwort vom GV erhalten hat, mit der Bitte sich an den Gläubiger zu wenden. Das erachte auch ich als ausreichenden Service und möchte meine vorherigen Antworten deshalb einschränken auf Fälle, in denen man gar keine Antwort erhält. Hätte ich wohl aufmerksamer lesen müssen, mein Fehler!

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#16
 Von 
go629282-12
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieses "System" ist absolut intransparent.

Gläubiger schickte mir keine Rechnung, sondern nach geraumer Zeit war im Briefkasten ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher. Hierzu sollte ich Betrag XXX zahlen, gleichzeitig Vermögensauskunft.

Hier fängt es schon an:

Festgesetzte Kosten aus dem Urteil und die Kosten und den Betrag den nun der GV einforderte hatten eine Differenz von rund 90 €. Streitwert waren rund 550 €.

Ich bekam eine Zahlungsfrist von 2 Wochen.

Natürlich wollte ich eine Aufstellung haben, was genau ich nun bezahlt habe. Antwort FEHLANZEIGE!

Ein halbes Jahr später bekam ich vom selben Gläubiger eine weitere Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher zugestellt.

Diesmal über den Kostenfestsetzungsbeschluss von Gericht. Reine Anwalts- und Gerichtskosten.
Anwaltskosten, Mahnkosten, Gerichtskosten waren auch schon ein halbes Jahr zuvor geltend gemacht worden.

=>Damals ging ich davon aus, dass die Forderung komplett beglichen wurde!


Diesmal war zumindest eine Auflistung der Kosten anbei.

Nun hatte ich 3 x unterschiedliche Beträge:

1) Kostenfestsetzungsbeschluss rund 310 € (wieder bekam ich vom Gläubiger zuvor keine Rechnung)
2) Auflistung als Anlage zum GV + 40 €
3) Schreiben vom GV - nochmals + 55 €

Ich wollte nun konkret wissen, woher die große Differenz zwischen Auflistung und GV-Schreiben kommt.
Die einzige Arbeit die der GV hatte war: Brief einwerfen mit Zahlungsfrist.


Ich hatte erstmal nur den Betrag von rund 310 € bezahlt. Über den Rest wollte ich diesmal eine detaillierte Aufstellung haben.

=> nun drehte der GV am Rand und drohte mir mit Eintragung ins Schuldenregister

Letztlich bezahlte ich den Betrag laut GV aus Angst.
Ich weiß bis heute nicht was ich nun exakt bezahlt habe.
Weder vom Gläubiger noch vom GV.

Ich nenne das KRIMINELL !!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat:
Ich weiß bis heute nicht was ich nun exakt bezahlt habe.
Selbst schuld.

Zitat:
Ich nenne das KRIMINELL !!
Nö, das ist gesetzeskonform. Wie wäre es damit, seine Schulden einfach zu bezahlen?

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7242 Beiträge, 1525x hilfreich)

Wenn ein Urteil vollstreckt wird, hat man nach dem Urteil einen Kostenfestsetzungsbeschluss bekommen. darin stehen die Kosten

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 53x hilfreich)

Als Schuldner nicht zu wissen, was ich schulde oder bezahlt habe lässt tief blicken....

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120261 Beiträge, 39861x hilfreich)

@go629282-12
Eigenes Problem = eigener Beitrag



Zitat (von go629282-12):
Ich weiß bis heute nicht was ich nun exakt bezahlt habe.
Weder vom Gläubiger noch vom GV.

Ich nenne das KRIMINELL !!

Ich nenne das einfach nur Unfähigkeit auf Seiten des Schuldners, wenn man nicht mal mehr in der Lage ist, einen Überblick über die paar Zahlungen an den GV zu halten.



Zitat (von go629282-12):
Die einzige Arbeit die der GV hatte war: Brief einwerfen mit Zahlungsfrist.

Das glaubt man ernsthaft?
Da fragt man sich doch, wie lebensfern manche Schuldner sind ...



Zitat (von go629282-12):
Gläubiger schickte mir keine Rechnung

Warum auch, es war ja bekannt was man zu zahlen hatte.



Zitat (von go629282-12):
Natürlich wollte ich eine Aufstellung haben, was genau ich nun bezahlt habe. Antwort FEHLANZEIGE!

Ja logisch das auf so eine Frage keiner antwortet.
Wenn der GV die ganze Summe beitreiben muss, hat man denknotwendigerweise rein gar nichts bezahlt ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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