Kündigung Fitnessstudio - Corona

4. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigung Fitnessstudio - Corona

Hallo,

ich habe die Mitgliedschaft in meinem Fitnessstudio fristgerecht gekündigt.
Ich möchte mich in einem neu gegründeten Studio in meiner Nähe anmelden.

In der Kündigungsbestätigung, steht nun folgendes:

"""Ihr Vertrag wird somit zum 06.09.2021 beendet, zzgl. Bonuszeit der behördlich angeordneten Corona
Schließung."""

Bedeutet das, dass sich die Mitgliedschaft um die zwangsweise Schließungszeit durch Corona verlängert?
Das könnte ja 6-7 Monate bedeuten... ???
Wenn ja, ist das rechtens???

Ich hätte gerne erst Eure Meinung, bevor ich mich mit dem Studio auseinander setzte....
Schon mal Danke im Voraus.

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das der versuchte fiese Trick der Fitnessstudios:
Während der Corona-Schliesszeiten bucht das Fitnessstudio trotzdem die monatlichen Beiträge ab.
Wenn der Kunde aber nunmehr genau dieses Geld zurückfordert, teilt das Fitnessstudio dem Kunden mit, dass die Beiträge in ein Guthaben umgewandet wurden. Dieses Guthaben kann für Freimonate (sog. Bonuszeit) nach dem Vertragsende verwendet werden.
Diese Freimonate hängt das Fitnessstudio jetzt ans Ende Deines Vertrags als Form von Bonuszeit ran, deshalb behauptet das Fitnessstudio auch ein späteres Vertragsende.
Schlussendlich erreicht das Fitnessstudio damit eine Situation, dass der Kunde für die Monate, wo das Studio geschlossen war, trotzdem zahlen muss.

Dieser Trick ist in meinem Augen rechtlich nicht korrekt.
Die Vertragslaufzeit darf nicht einfach einseitig vom Fitnessstudio nach hinten gelegt werden.
Für die Zeiten der Schließung muss der Kunde keine Beiträge zahlen.


-- Editiert von vundaal76 am 04.01.2021 16:46

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Dieser Trick ist in meinem Augen rechtlich nicht korrekt.
Die Vertragslaufzeit darf nicht einfach einseitig vom Fitnessstudio nach hinten gelegt werden.
Für die Zeiten der Schließung muss der Kunde keine Beiträge zahlen.


Dem schließe ich mich vollumfänglich an.

Gute Studios erkennt man übrigens daran, dass diese unaufgefordert auf die Möglichkeit der Aussetzung der Beitragszahlung hinweisen (in so einem ist meine Frau).
Bei anderen muss man Beiträge aus Erziehungsgründen auch schon mal zurückbuchen lassen (in so einem bin ich (noch)).

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Its-me
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich hänge mich mal ganz frech auf diesen Beitrag drauf. Ich habe folgendes Problem.
Ich habe meinen Vertrag fristgerecht gekündigt zum 31.03.2021 (Bestätigung vom Studio liegt vor)

Jetzt hat das Studio im November (warum auch immer) keinen Beitrag abgebucht, aber jetzt kürzlich gleich doppelt mit dem Betreff "Dezember & Januar Beitrag". Im Dezember war ja nachweislich alles zu, also selbst wenn ich gewollt hätte, hätt' ich nicht gehen können. Ich vermute im Januar wird es ähnlich sein.

Mein Studio hat beim ersten Lockdown bereits zwei Möglichkeiten angeboten, die Beiträge zu verrechnen.
1. Gutschein auf Freunde/ Familie übertragen, 2. Urlaubsgutscheine. Sprich wenn ich auf 4 Wochen Urlaub komme (muss nicht zusammenhängend sein), erlassen sie mir einen Monatsbeitrag.

Soweit alles ganz nett, aber, Variante 1 kommt nicht in Frage. Da ist niemand der einen solchen Gutschein haben möchte. Da ich gekündigt habe, kommt ja Variante 2 auch gar nicht in Frage. Muss ich daher die Abbuchung der Beiträge hinnehmen, oder kann ich verlangen das mir aufgrund der Kündigung dann wenigstens ab Februar nichts mehr abgebucht wird? Muss ich überhaupt erlauben das die mir in einem Monat einfach eine doppelte Rate abbuchen?

VG


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass vor dem 31.03.2021 die Studios wieder öffnen dürfen, würde ich die November und Dezember Rate einfach zurückbuchen lassen.

Im November müsste ja auch alles bereits geschlossen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo nochmal,

das Fitnessstudio schrieb auf meine Antwort:

"""""ich möchte keine Bonuszeit in Anspruch nehmen, und gehe davon aus, dass während der Schließung keine Beiträge abgebucht werden, da ich keine Leistung in Anspruch nehmen kann.
Bitte um eine kurze Bestätigung
."""""

folgendes:

"""""eine Kürzung der gebuchten vertraglichen Laufzeit auf Grund der Coronapause ist grundsätzlich
nicht möglich. Die Unterbrechung ist weder von Ihnen noch von uns verschuldet. Eine einseitige
Kürzung der vertraglich Vereinbarten Laufzeit ist daher nicht möglich.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Restlaufzeit auf eine andere Person, die noch kein Mitglied
bei uns ist zu übertragen.
Sie zahlen so nur für die vertraglich gebuchte Laufzeit und im Gegenzug erhalten sie die dafür die
gleiche Anzahl an Trainingsmonaten
."""""""

wie würdet ihr Euch verhalten?
Das Studio hat das komplette Jahr jeden Monat abgebucht. inkl. Dezember.

Geld zurückholen? Sollte zumindest für Dezember noch gehen....
Einzugsermächtigung bei der Bank zurück nehmen, und drauf ankommen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich würde zurückschreiben ob man dort tatsächlich so blöde inkompetent ist oder nur einfach mal versucht den Kunden zu verarschen.
Das man die Beiträge für Zeit der nicht erbrachten Leistung unverzüglich jedoch bis spätestens TT.MM.JJJJ zu erstatten hat, da man sonst nach fruchtlosem Fristablauf entsprechende Weiterungen initiieren wird und keine weiteren Diskussionen über "Bonuszeiten" führen wird.

Und natürlich das man weiter Abbuchungen untersagt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
auf mein Schreiben, dass ich die Sache komplett anders sehe:

""""Sehr geehrter Herr ...,

das sehe ich komplett anders:
Sie erbringen keine Leistung „ geschlossenes Studio" , also schulde ich auch keine Leistung.
Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit, sehe ich als unzulässig.
Da ich nichts für die Schließung kann, darf mir dadurch nicht der Nachteil einer längeren Vertragslauzeit entstehen.

Bitte um einen akzeptablen Vorschlag
""""

antworte das Fitnessstudio folgend:

""""es ist richtig, dass Sie nichts für die Schließung können. Das Gleiche trifft allerdings auch auf
unser Unternehmen zu. Und genau aus diesem Grund wird die Zeit der Schließung für beide
Seiten als "Vertragspause" angesehen.

Sie bekommen die vertraglich vereinbarten Trainingsmonate und wir erhalten die
vertraglich vereinbarten Beiträge für die vereinbarte Anzahl von Vertragsmonaten – nur eben für einen
verschobenen Zeitraum.
Wir machen insoweit von unserem Vertragsanpassungsanspruch nach § 313 BGB Gebrauch. Diesen
Anspruch haben mittlerweile auch diverse Gerichte bereits bestätigt, so u.a. das LG Würzburg (AZ.: 1
HK O 1250/20), das AG Torgau (AZ.: 2 C 382/19) und das AG Ibbenbüren (AZ.: 3 C 300/20).

Ich kann Ihnen daher nur die oben beschriebene Lösung anbieten.
Gerne setzte ich Ihre Beitragszahlung für die Zeit der Schließung aus. Die damit verbundene Anpassung
der Laufzeit ist aber unabdingbar
."""

Ich sehe eigentlich absolut eine Vertragsverlängerung oder Beiträge zu zahlen.
Da geht es mir auch ums Prinzip.
Ob das Fitnessstudio etwas dafür kann, oder nicht.....
Ich jedenfalls auch nicht.

Wie würdet ihr Euch verhalten?
Verbraucherzentrale?
Zahlungen einstellen, Einzugsermächtigung entziehen und abwarten, ob man verklagt wird?


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von midgard):
Anspruch haben mittlerweile auch diverse Gerichte bereits bestätigt,

Nö, haben sie nicht, aber das Gerücht verbreiten die munter weiter ...

Ich würde denen antworten sie mögen die dir Texte dieser Urteile mal zusenden ...



Zitat (von midgard):
Verbraucherzentrale?
Zahlungen einstellen, Einzugsermächtigung entziehen und abwarten, ob man verklagt wird?

Genau das würde ich machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die zitierten Gerichtsurteile betreffen andere Sachverhalte und sind auf die aktuelle Situation nicht anwendbar.

Lastschriften können problemlos 8 Wochen nach Abbuchung noch zurückgebucht werden. Bei dem Nachweis einer Kündigung und dessen Zugang ist die Rückbuchung auch noch bis 13 Monate in die Vergangenheit möglich.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

mein Fitness Studio hat das AG Ibbenbüren mit dem Urteil AZ. 3c 300/20 zitiert. Das urteil wäre aus November 2020, also noch sehr frisch.

Angeblich wäre es damit rechtsmäßig, den bereits gekündigten Vetrag einseitig zu verlängern.

Kann das jemand bestätigen?

Grüße

-- Editiert von März08 am 12.01.2021 11:53

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von März08):
AG Ibbenbüren mit dem Urteil AZ. 3c 300/20
Leider finde ich den Text zu diesem Urteil nicht.

Auf einer anderen Webseite steht dazu:
Zitat (von https://www.dssv.de/corona/updates/):

Aktuelle Rechtslage Dezember 2020
Mittlerweile hat sich die bisher unsichere Rechtslage in Bezug auf die Frage, ob dem Studio ein Anpassungsanspruch für die Zeit der Schließung zusteht, weiter geklärt. Ende November hat nun auch ein weiteres Gericht die Anpassung der Geschäftsgrundlage zugunsten des Studios bestätigt, wonach es auch ohne Zustimmung des Trainierenden möglich sei, eine Verschiebung der Laufzeit um die Zeit der Schließung durchzusetzen und die entsprechenden Mitgliedsbeiträge für diese Zeit einzufordern.

Konkret geht es um das Urteil des AG Ibbenbüren vom 27.11.2020, Az. 3 C 300/20.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ohne das Urteil genau zu sehen, macht es wenig Sinn, dieses Urteil Ernst zu nehmen.
I.d.R. spielen bei solchen Gerichtsverfahren noch andere Sachverhalte eine Rolle (z.B. Zahlungsverzug während offener Zeiten, keine Kündigung). Auch ist nicht auszuschließen, dass es sich nur um ein Versäumnisurteil handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

mir liegt das Urteil als pdf-Datei vor.
Kann ich es hier irgendwo hochladen?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von März08):
Kann ich es hier irgendwo hochladen?
Hie rnicht. Aber bei jeder beliebigen Stelle (fileHoster, dropbox, googleDrive) und dann hier verlinken

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Tip :)

Hier ist das Urteil

https://drive.google.com/file/d/1WrAsnOkFq06Bm-s6pewZO4XQIK7_6skj/view?usp=sharing

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von März08):
Hier ist das Urteil
Da er eine Anmeldung verlangt und ich als Apfeljünger nicht bei Google bin... Also ich komme nicht drauf :(

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von März08):
Hier ist das Urteil

https://drive.google.com/file/d/1WrAsnOkFq06Bm-s6pewZO4XQIK7_6skj/view?usp=sharing
Du solltest das auch freigeben ...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, dann noch ein Versuch mit "Dropbox" :-)

https://www.dropbox.com/home?preview=AG_Ibbenbueren_Urteil_Vertragsanpassungen-1.pdf

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt sollte es auch bei google frei gegeben sein....sorry, das ist Neuland für mich:-(

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Was ich bisher nicht verstanden habe: Wurden in den Schließzeiten (März - Mai 2020) Beiträge eingezogen?

Falls nicht, dann ist dieses Urteil auf die hier genannten Sachverhalte nicht wirklich anwendbar.


-- Editiert von vundaal76 am 13.01.2021 09:34

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Was ich bisher nicht verstanden habe: Wurden in den Schließzeiten (März - Mai 2020) Beiträge eingezogen?


Also bei mir wurde der März und April abgebucht. Der Mai wurde dann nnur zur Hälfte abgebucht. Das haben wir Mitglieder auch als Unterstützung für das Studio zugelassen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Also bei mir wurde der März und April abgebucht. Der Mai wurde dann nnur zur Hälfte abgebucht. Das haben wir Mitglieder auch als Unterstützung für das Studio zugelassen.


Ja, meine Frage bezog sich eher auf den Sachverhalt des Urteils.
So wie ich das Urteil verstehe, wurden während der Schließzeiten eben keine Beiträge abgebucht.
Wenn aber bei Dir Beiträge abgebucht wurden, dann ist das Urteil für Deinen Fall nicht anwendbar.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Also bei mir wurde der März und April abgebucht. Der Mai wurde dann nnur zur Hälfte abgebucht. Das haben wir Mitglieder auch als Unterstützung für das Studio zugelassen.


Ja, meine Frage bezog sich eher auf den Sachverhalt des Urteils.
So wie ich das Urteil verstehe, wurden während der Schließzeiten eben keine Beiträge abgebucht.
Wenn aber bei Dir Beiträge abgebucht wurden, dann ist das Urteil für Deinen Fall nicht anwendbar.




Sorry, so ist das, wenn man sich online unterhält:-)

Im ersten Lockdown wurden Beiträge abgebucht, jetzt im 2. Lockdown wurden keine Beiträge mehr abgebucht und um diese Monate möchte das Studio, den bereits gekündigten Vertrag, verlängern.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von März08):
Im ersten Lockdown wurden Beiträge abgebucht, jetzt im 2. Lockdown wurden keine Beiträge mehr abgebucht und um diese Monate möchte das Studio, den bereits gekündigten Vertrag, verlängern.
Und mit diesem Urteil hat das Studio dafür auch die rechtliche Grundlage.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ohaxx
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich schalte mich mal dazwischen, sorry :)

Bei mir ist der Sachverhalt anders, da bei mir bis Ende Januar 21 (hier endet auch offiziell mein Vertrag) Beträge abgebucht werden. Als Kompensation wird mir Gratiszugang zum Studio im Februar und März angeboten (angenommen die Studios öffnen). Diese einseitige Vertragsverlängerung ist dann auch über das Urteil abgedeckt?!

Danke euch!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Nein!

Ausserdem handelt es sich hier um ein Urteil eines Amtsgericht.
Es existiert keine höchstrichterliche Rechtssprechung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Verbraucherzentrale Hessen sagt dazu etwas ganz anderes:

https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/pressemeldungen/vertraege-reklamation/umstrittene-vertragsverlaengerungen-52757

Die Frage ist: Wer hat denn nun Recht? Und macht es Sinn, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von März08):
Die Verbraucherzentrale Hessen sagt dazu etwas ganz anderes:

https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/pressemeldungen/vertraege-reklamation/umstrittene-vertragsverlaengerungen-52757
Der Artikel ist allerdings vom 22.10.20, also mehr als einen Monat vor dem o.g. Urteil.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
März08
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das stimmt, das gibt mir auch zu Denken......

Ich werde ja nicht die Einzige sein, der es so geht. Insofern hoffe ich, dass in nächster Zeit eventuell noch das eine oder andere Urteil zugunsten der Verbraucher getroffen wird.

Oder vielleicht ganz salomonisch, dass sich die Studios und die Mitglieder die Kosten teilen.....

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich würde mir wg. dem Urteil eines Amtsgerichts nicht in die Hose machen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.037 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12