Ein Elternteil verstorben - kein Testament

6. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Orla
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ein Elternteil verstorben - kein Testament

Hallo Allerseits,

meine Mutter ist auf sehr traurige Weise verstorben und es gibt kein Testament.
Die Hinterbliebenen sind: Ehemann und drei volljährige Kinder.

Wird jetzt nach der gesetzlicher Regelung verfahren d.h. Vater erhält 50% des Vermögens und die Kinder teilen sich die restlichen 50% zu gleichen Teilen oder interpretiere ich falsch??

Weitere Frage: Wenn der Vater einmal stirbt und er auch kein Testament hinterlassen hat wird dann genauso gehandelt, Vermögen wird unter den drei Kindern, zu gleichen Teilen, aufgeteilt??

LG Orla

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Orla):
Wird jetzt nach der gesetzlicher Regelung verfahren d.h. Vater erhält 50% des Vermögens und die Kinder teilen sich die restlichen 50% zu gleichen Teilen oder interpretiere ich falsch??

Soweit die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben ist das korrekt.

Zitat (von Orla):
Weitere Frage: Wenn der Vater einmal stirbt und er auch kein Testament hinterlassen hat wird dann genauso gehandelt, Vermögen wird unter den drei Kindern, zu gleichen Teilen, aufgeteilt??

Ja.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Orla
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE für die schnelle Antwort. Ja, die Eltern haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

Dies würde jetzt bedeuten, unser Vater müsste uns quasi "auszahlen", dies würde jedoch auch bedeuten, er müsste seine Eigentumswohnung evtl. verkaufen. Ich denke, meine zwei Geschwister und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??

LG Orla

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Orla):
Dies würde jetzt bedeuten, unser Vater müsste uns quasi "auszahlen", dies würde jedoch auch bedeuten, er müsste seine Eigentumswohnung evtl. verkaufen. Ich denke, meine zwei Geschwister und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??


Wenn man sich untereinander einig ist kann man das regeln wie man will. Ob die Kinder ihren Anteil fordern oder nicht ist ihre Entscheidung. Dafür muss man nicht auf einen Erbteil verzichten.
Das sollten Sie am besten mit Ihrem Vater und den Geschwistern gemeinsam besprechen.
Wenn es dann Probleme gibt können Sie sich ja nochmal melden.

Wenn die Eigentumswohnung auch der Mutter anteilig gehörte würde ich empfehlen einen Erbschein zu beantragen, da man diesen spätestens dann nach dem Tod des Vaters bzgl. der Umschreibung der Eigentumswohnung benötigt.

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#4
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Orla):
DANKE für die schnelle Antwort. Ja, die Eltern haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

Dies würde jetzt bedeuten, unser Vater müsste uns quasi "auszahlen", dies würde jedoch auch bedeuten, er müsste seine Eigentumswohnung evtl. verkaufen. Ich denke, meine zwei Geschwister und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??

LG Orla


Er muss nicht auszahlen wenn sich alle einig sind. Wenn mit verzichten "ausschlagen" gemeint sein sollte, dann sollte man das besser nicht tun, denn wenn noch Eltern oder Großeltern oder Geschwister oder Neffen/Nichten usw. der Mutter existieren sollten, würden diese dann neben dem Vater miterben.

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Mein Beileid, sie sollten eines bedenken, der Vater könnte wieder heiraten, dann müssten sie nach seinem Tod mit der neuen Ehefrau das Erbe teilen.
Vielleicht überschreibt der Vater die Wohnung auf euch Kinder und er erhält dafür lebenslanges Wohnrecht.

Oder, ihr verlangt mit im Grundbuch zu stehen, dürfte billiger sein, als ein Erbschein.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 224x hilfreich)

Oder ich macht mit eurem Vater einen Erbvertrag, dass ihr die Wohnung nach seinem Ableben erbt und dafür jetzt auf die Auszahlung verzichtet. Besser aber ist, wenn ihr gleich mit im Grundbuch steht, weil dann bei jeglicher Änderung bezüglich der ETW jeder zustimmen muß.

Signatur:

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Orla):
Dies würde jetzt bedeuten, unser Vater müsste uns quasi "auszahlen",
Nein, es wird nur das Erbe verteilt. Das Vermögen deines Vaters bleibt unangetastet.

Zitat (von Orla):
dies würde jedoch auch bedeuten, er müsste seine Eigentumswohnung evtl. verkaufen.
Nein, wenn er Eigentümer der Wohnung ist, dann bleibt diese auch sein Eigentum. Die Eigentümer deines Vaters sind nicht vom Erbe deiner Mutter betroffen.
Nur das, was vorher deiner Mutter oder beiden Elternteilen gehört hat wird aufgeteilt.
Sollten Beide Elternteile Eigentümer der Wohnung gewesen sein und nicht nur dein Vater, dann gehörten Ihm also vorher bereits 50% der Wohnung.
Jetzt gehören Ihm dann 75% und euch 25%. In dem Fall könnte es dann tatsächlich auf einen Verkauf hinauslaufen wenn er keine andere Möglichkeit hat euch auszubezahlen.
Zitat (von Orla):
Ich denke, meine zwei Geschwister und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??
Es gibt da mehrere Möglichkeiten. Ihr könnt ja durchaus alle Eigentümer sein. Das solltet ihr auch so handhaben, denn aktuell geht es um einen geringeren Wert des Erbes als wenn ihr später alles erben werdet. Ihr könnt also jetzt und beim späteren Erbe den Freibetrag nutzen. Verzichtet ihr jetzt und erbt später alles, dann habt ihr nur 1x die Möglichkeit vom Freibetrag zu profitieren. Sollte der Freibetrag aber höher als das spätere Erbe sein, so wäre es bedeutungslos. Ihr könnt das Erbe annehmen und dem Vater euer Erbteil schenken, ihr könnt das Erbe ausschlagen oder ihr tretet das Erbe an. Alle 3 Möglichkeiten kommen für euch in Frage.
Ich persönlich würde dazu anraten, dass alle ins Grundbuch aufgenommen werden und aktuell alle ganz normal das Erbe antreten. Man weiß nie, was die Zukunft bringt.........

Signatur:

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#8
 Von 
Orla
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die vielen interessanten Antworten!
Ich habe sie mir im Schnelldurchgang einmal durchgelesen, bin im Moment etwas überfordert damit und werde daher, alle noch einmal in aller Ruhe nachlesen und mich wieder bei Euch melden.

LG Orla

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dies würde jetzt bedeuten, unser Vater müsste uns quasi "auszahlen", dies würde jedoch auch bedeuten, er müsste seine Eigentumswohnung evtl. verkaufen. Ich denke, meine zwei Geschwister und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??


Nein, das bedeutet zunächst einmal, dass statt des Anteils der Mutter die Erben, also Vater und Kinder in das Grundbuch eingetragen werden. Wenn die Kinder dann keine Forderungen an den Vater stellen, dann ändert sich in der Praxis nichts. Der Hauptunterschied ist, dass der Vater die Wohnung nicht ohne Mitwirkung der Kinder verkaufen kann und auch sonst keine Eintragungen in das Grundbuch ohne Zustimmung der Kinder vorgenommen werden können.

Eine Auszahlung der Kinder durch den Vater ist nicht erforderlich.

Zitat:
und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??


Auf keinen Fall sollten die Kinder das Erbe ausschlagen, da der Vater dadurch wahrscheinlich nicht Alleinerbe wird. Es steht den Kindern natürlich frei, durch notariellen Vertrag ihre Erbanteile auf den Vater zu übertragen. Erforderlich ist das aber nicht.

Ergänzend zu den Ausführungen von @-Laie- sei darauf hingewiesen, dass z.B. das Sozialamt im Pflegefall auch nur auf die Anteile des Vaters zugreifen kann. Wenn die Kinder einfach nur im Grundbuch stehen und ansonsten nichts weiter machen, dann sind dadurch ihre jeweiligen Anteile vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Oder, ihr verlangt mit im Grundbuch zu stehen, dürfte billiger sein, als ein Erbschein.

Um im Grundbuch zu stehen, benötigt man zwingend einen Erbschein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Orla
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Allerseits,

wir haben uns nun alle geeinigt. Unser Vater hat ein Testament aufgesetzt, das noch notariell beglaubigt wird. Darin erben wir zu gleichen Teilen. Vielen Dank für eure Hilfe.

LG Orla

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von Orla):
Hallo Allerseits,

wir haben uns nun alle geeinigt. Unser Vater hat ein Testament aufgesetzt, das noch notariell beglaubigt wird. Darin erben wir zu gleichen Teilen. Vielen Dank für eure Hilfe.

LG Orla

Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Besser wäre ein notarieller Erbvertrag mit allen Beteiligten. Dieser kann nicht einseitig geändert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Eigentlich braucht man gar nichts machen!

Die Erben sind Erben und deren Ansprüche bleiben auch bestehen wenn sie nicht unmittelbar eingefordert werden. Eine Verjährung würde erst nach 30 Jahren eintreten.

Insofern sollte ein einfacher Vertrag ausreichen indem die Kinder untereinander bestätigen das sie auf die Auszahlung (nicht auf den Anspruch) ihres Erbes bis auf weiteres verzichten.

Zum Problem könnte es werden wenn einer der Kinder in Geldnot kommt und hierdurch verpflichtet wird sein Erbteil in Geld einzufordern. Um dieses Problem zu minimieren könnte man einen Notarvertrag aufsetzen der dann aber einer zusätzlichen notariellen/anwaltlichen Beratung bedarf um ihn auch rechtsfest aufzusetzen.

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