Antwort vom 6.1.2021 | 14:41
Von Status: Unbeschreiblich (38969 Beiträge, 13970x hilfreich)
Dies würde jetzt bedeuten, unser Vater müsste uns quasi "auszahlen", dies würde jedoch auch bedeuten, er müsste seine Eigentumswohnung evtl. verkaufen. Ich denke, meine zwei Geschwister und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??
Nein, das bedeutet zunächst einmal, dass statt des Anteils der Mutter die Erben, also Vater und Kinder in das Grundbuch eingetragen werden. Wenn die Kinder dann keine Forderungen an den Vater stellen, dann ändert sich in der Praxis nichts. Der Hauptunterschied ist, dass der Vater die Wohnung nicht ohne Mitwirkung der Kinder verkaufen kann und auch sonst keine Eintragungen in das Grundbuch ohne Zustimmung der Kinder vorgenommen werden können.
Eine Auszahlung der Kinder durch den Vater ist nicht erforderlich.
und ich würden dies nicht wollen, somit müssten wir auf Mutters Erbanteil verzichten oder??
Auf keinen Fall sollten die Kinder das Erbe ausschlagen, da der Vater dadurch wahrscheinlich nicht Alleinerbe wird. Es steht den Kindern natürlich frei, durch notariellen Vertrag ihre Erbanteile auf den Vater zu übertragen. Erforderlich ist das aber nicht.
Ergänzend zu den Ausführungen von @-Laie- sei darauf hingewiesen, dass z.B. das Sozialamt im Pflegefall auch nur auf die Anteile des Vaters zugreifen kann. Wenn die Kinder einfach nur im Grundbuch stehen und ansonsten nichts weiter machen, dann sind dadurch ihre jeweiligen Anteile vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.