Eigenbedarfskündigung Mieter will Widerspruch einlegen

6. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Anonymous30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung Mieter will Widerspruch einlegen

Hallo zusammen,

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen oder hatte vielleicht schon einmal ein ähnliches Problem.
Ich habe mir letztes Jahr eine vermietete Eigentumswohnung gekauft. Diese wird allerdings nicht als Wohnraum, sondern als Büro / Home Office genutzt. Der übernommene Mietvertrag ist ein Wohnraum-Mietvertrag mit dem Zusatz, dass der Vermieter der gewerblichen Nutzung zustimmt.
Nun habe ich dem Mieter fristgerecht zwecks Eigenbedarf gekündigt. Die Kündigungsfrist beläuft sich auf 6 Monate. Fristende ist der 31.03.21. Nun will mein Mieter wohl nicht ausziehen und teilte mir mit, er würde nun Widerspruch gegen die Kündigung erheben, da er wegen der derzeitigen Corona-Lage mit Home-Office und Home-Schooling zwingend auf meine Wohnung angewiesen sei.
(Nebenbei wohnt der Mieter genau in der Wohnung nebenan mit seiner Familie)
Vorab hatte er mich bereits gefragt, ob ein späterer Auszug möglich wäre, den ich aber verneinte da meine jetzige Wohnung bereits gekündigt ist.
In meinen Augen kann ich da keine Härte erkennen, die einen Widerspruch rechtfertigen würden, oder irre ich mich?
Vielen Dank im Vorraus!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Laurinchen30):
In meinen Augen kann ich da keine Härte erkennen, die einen Widerspruch rechtfertigen würden, oder irre ich mich?
Du kannst keine Härte erkennen, insoweit kannst Du dich garnicht irren.

Entscheident wird aber sein, wie ein Richter im sich ankündigenden Räumungsprozess die Argumentation des Mieters bewertet. Hier gilt es doch eine Menge zu berücksichtigen.

Zitat (von Laurinchen30):
Vorab hatte er mich bereits gefragt, ob ein späterer Auszug möglich wäre, den ich aber verneinte da meine jetzige Wohnung bereits gekündigt ist.


Halte ich für taktisch unklug, zumal es bis zur Räumung sicher noch Monate dauern wird.

Die Rechtsprechung ist tendenziel sehr mieterfreundlich. Du wirst sicherlich darlegen sollen, warum es für Dich unzumutbar war erst zu einem späteren Zeitpunkt umzuziehen.
Formal sehe ich Dich im Recht, nur spielen die Gerichte da oft nicht mit.


Berry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Laurinchen30):
Vorab hatte er mich bereits gefragt, ob ein späterer Auszug möglich wäre, den ich aber verneinte da meine jetzige Wohnung bereits gekündigt ist.


Das war aber sehr mutig die eigene Wohnung zu kündigen, da solltest du mal mit deinem VM reden, ob ihr das Mietverhältnis etwas verlängern könntet, da dein Mieter nicht auszuziehen gedenkt und ein entsprechendes Räumungsverfahren doch schon ein paar Monate dauert.

Zitat (von Sir Berry):
Entscheident wird aber sein, wie ein Richter im sich ankündigenden Räumungsprozess die Argumentation des Mieters bewertet. Hier gilt es doch eine Menge zu berücksichtigen.


Da sehe ich etwas mehr Licht am Ende des Tunnels für den Mieter, da die angemietete Wohnung eben nicht zu Wohnzwecken, sondern für berufliche Zwecke genutzt wird und Büromietimmobilien gibt es in jeder Stadt zuhauf, nur eben nicht zum Preis für eine Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Da sehe ich etwas mehr Licht am Ende des Tunnels für den Mieter, da die angemietete Wohnung eben nicht zu Wohnzwecken, sondern für berufliche Zwecke genutzt wird und Büromietimmobilien gibt es in jeder Stadt zuhauf,


A) Du meinst sicherlich Vermieter

B) die Schlussfolgerung teile ich nicht. Der TS schrieb:
Zitat (von Laurinchen30):
Der übernommene Mietvertrag ist ein Wohnraum-Mietvertrag mit dem Zusatz, dass der Vermieter der gewerblichen Nutzung zustimmt.
Also nicht nur reiner Büroraum, wobei dann würde der Zirkus mit der Eigenbedarfskündigung auch keinen Sinn ergeben, denn der Büromietvertrag wäre auch so kündbar.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
A) Du meinst sicherlich Vermieter


Ja sry

Zitat (von Sir Berry):
Also nicht nur reiner Büroraum, wobei dann würde der Zirkus mit der Eigenbedarfskündigung auch keinen Sinn ergeben, denn der Büromietvertrag wäre auch so kündbar.


Jein, denn

Zitat (von Laurinchen30):
(Nebenbei wohnt der Mieter genau in der Wohnung nebenan mit seiner Familie)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Laurinchen30):
Nun will mein Mieter wohl nicht ausziehen und teilte mir mit, er würde nun Widerspruch gegen die Kündigung erheben, da er wegen der derzeitigen Corona-Lage mit Home-Office und Home-Schooling zwingend auf meine Wohnung angewiesen sei.

Die Begründung ist unsinnig, da er das ganze ja gar nicht im "Home" macht.

Hier hätte man im übrigen nur kündigen müssen und nichts begründen - die stengen Regeln für Wohnraum gelten hier nicht.
Es sei denn der Vertrag würde durch ungünstige Formulierungen als Erweiterung des vorhandenen Wohnraummietvertrages gelten, dann hätte man ein richtiges Problem ...



Zitat (von Solan196):
ein entsprechendes Räumungsverfahren doch schon ein paar Monate dauert.

So 6-24 Monate plus Corona ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anonymous30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist auch ob hier nun Wohnraum oder Gewerbemietrecht greift.
Der Mieter nutzt die Wohnung ausschließlich als Maklerbüro und tritt hiermit auch nach außen.
(Klingelschild mit "Büro", Wohnadresse als Geschäftsadresse auf Homepage und bei Gewerbeanmeldung)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Ich denke hier solltest du dir tatsächlich Unterstützung vom Fachmann (sprich Anwalt) holen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Anonymous30):
Nebenbei wohnt der Mieter genau in der Wohnung nebenan mit seiner Familie


Was bedeutet "nebenan" genau?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Die Begründung mit dem Home-Schooling finde ich gut für den Widerspruch des Mieters.

Es ist Pandemie, da ist vieles anders als sonst.
Der Mieter wohnt direkt neben seinem Büro. Wegen Corona weiß man nie, wann die Schulen offen sind und wann man die Kinder daheim betreuen muss. Wegen der Bürolage kann er arbeiten und trotzdem "Home-Schooling" für ein Kind machen. Das ginge mit einem Büro am anderen Ende der Stadt nicht.
Einem Gericht wird nicht daran gelegen sein, ausgerechnet jetzt jmd., der so prima Arbeit und Homeschooling unter einen Hut bringen kann, die Büroräume wegzunehmen, damit er dann seine Kinder in die Notbetreuung schickt.

Signatur:

"Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotze

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Einem Gericht wird nicht daran gelegen sein, ausgerechnet jetzt jmd., der so prima Arbeit und Homeschooling unter einen Hut bringen kann, die Büroräume wegzunehmen, damit er dann seine Kinder in die Notbetreuung schickt.


Ein Richter denkt sich also: OK, der wohnt direkt neben seinem "HomeOffice" und ich kann dem das "HomeOffice" nicht wegnehmen, sonst müsste er seine Kinder direkt im Wohn-Home-Office betreuen? Sapperlot.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anonymous30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Zitat (von Anonymous30):
Nebenbei wohnt der Mieter genau in der Wohnung nebenan mit seiner Familie


Was bedeutet "nebenan" genau?


Nebenan bedeutet gleich die Wohnungstür daneben

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anonymous30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Zitat (von Anonymous30):
Nebenbei wohnt der Mieter genau in der Wohnung nebenan mit seiner Familie


Was bedeutet "nebenan" genau?


Nebenan bedeutet die Wohnungstür direkt daneben

-- Editiert von Anonymous30 am 13.01.2021 11:53

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Anonymous30):
Nun will mein Mieter wohl nicht ausziehen und teilte mir mit, er würde nun Widerspruch gegen die Kündigung erheben,
Eigentlich kannst du jetzt nur abwarten, ob dein Mieter Widerspruch erhebt.
Da du ihm vermutlich schon 6 Monate vor Ende März gekündigt hast, wundert es doch sehr, dass dir nach mehr als 3 Monaten noch kein Widerspruch vorliegt.
Die *Coronagründe* lagen ja schon längst vorher vor, zumindest seit November.

Es betrifft also eine 2. Wohnung neben der Familienwohnung. Wenn du diese Wohnung mit diesem Mieter/Mietvertrag gekauft hast, ist es vermutlich ein Wohnraummietvertrag mit Erlaubnis der gewerblichen Nutzung.

Bitte melde dich doch wieder, wenn dir der Widerspruch gegen deine Kündigung endlich vorliegt.

Zunächst wirst du dir wohl eine Zwischenwohnung suchen müssen, wenn du mit deinem Nachmieter keine Verlängerung der Mietzeit vereinbaren kannst.




Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anonymous30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Widerspruch kam nun 2 Tage vor Fristende.
Begründung: die wohnung dient als Erweiterung der Nachbarwohnung / es kann ein Gästezimmer eingerichtet werden / es kann ein Home Office Büro eingerichtet werden / pandemiebedingt ist "wohnen+arbeiten" für einen 3 Personen-haushalt in einer 3-Raumwohnung nicht möglich.

Ich habe einen 6 Wöchigen Aufschub des Auszugs angeboten - dieser wurde abgelehnt.
Nach Beratung mit meinem Anwalt, hat dieser ein Schreiben aufgesetzt und dem Mieter nochmals die 6 Wochen Aufschub angeboten. - dieser wurde wieder abgelehnt.

Räumungsklage wurde nun letzte Woche eingereicht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Ich denke, die Beratung durch den Anwalt ist hier sehr sinnvoll. Fürs Forum wäre es schön, wenn du den Ausgang des Verfahrens posten könntest. Auch wenn ich hoffe, dass die Corona Pandemie in den nächsten Jahren nicht mehr als Argument herhalten kann. Dennoch ist es interessant zu sehen, wie hier mit dem Härtefalleinwand umgegangen wird. Insbesondere auch wenn man bedenkt, dass die Wohnung offensichtlich nicht wirklich zum wohnen sondern mehrheitlich gewerblich genutzt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Danke für die Rückmeldung. Ich denke, die Beratung durch den Anwalt ist hier sehr sinnvoll.


Sehe ich auch so, es wäre schön, wenn du weiter berichten würdest.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47475 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Räumungsklage wurde nun letzte Woche eingereicht.


Ich denke mal, dass die Räumungsklage erfolgreich sein wird, so dass Du wahrscheinlich Anfang 2022 in Deine Wohnung einziehen kannst.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Räumungsklage wurde nun letzte Woche eingereicht.


Ich denke mal, dass die Räumungsklage erfolgreich sein wird, so dass Du wahrscheinlich Anfang 2022 in Deine Wohnung einziehen kannst.


Spätestens ..würde ich mal hinzufügen, je nachdem in welcher Stadt die Wohnung sich befindet und wie stark dort die Gericht belastet sind.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.760 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen