Ich bin Miteigentümer eines zweifamilienhauses samt Grundstück. Die Eigentümer der Wohnung im EG waren zuvor alleinige Besitzer. Mir gehört nun die Wohnung im OG. In der teilungserklärung (die auch Grundlage des Kaufvertrages war) ist geregelt, dass ich das sondernutzungstecht am dachboden habe. Da für den dachboden kein Grundriss vorliegt, wurde die Eintragung im Grundbuch so aber nicht akzeptiert. Der Notar hat die Eintragung dann mit Zustimmung der Eigentümer im EG, aber ohne meine Zustimmung, dahingehend ändern lassen, dass der dachboden im Grundbuch nun als gemeinschaftseigentum eingetragen ist. Ich lasse dies von der notarkammer aktuell prüfen, habe aber noch keine Rückmeldung.
Da es nun gemeinschaftseigentum ist, nutzen die Eigentümer des EG den dachboden auch um Ihre sachen dort zu lagern. Zugang zum dachboden ist nur durch meine Wohnung möglich.
Wenn ich es richtig sehe, muss ich den anderen Eigentümern den Zugang durch meine Wohnung nicht gestatten. Kann ich sie dann auch auffordern, Ihre Sachen vom dachboden zu entfernen? Könnten Sie mir dann auch verbieten, dort selbst Sachen zu lagern?
Die Eigentümer des EG wollen mir das sondernutzungsrecht am dachboden aktuell auch nicht mehr einräumen. Ich muss also auf eine positive Rückmeldung der notarkammer hoffen. Falls die vom Notar veranlasste Eintragung nicht zulässig war, da diese der teilungserklärung widerspricht und ich der Änderung nicht zugestimmt habe, könnte die Eintragung durch die Erstellung eines grundrisses vom dachboden geändert werden. Müsste ich die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (Grundriss, notar) allein tragen oder könnte ich diese zu 50% auf die anderen Eigentümer umlegen?
Bin gespannt auf eure Antworten...Danke!
Nutzung dachboden - verzwickte Konstellation
8. Januar 2021
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Frage vom 8. Januar 2021 | 22:20
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzung dachboden - verzwickte Konstellation
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#1
Antwort vom 9. Januar 2021 | 02:47
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Hat zufällig deren Notar die Aufteilung und auch euren Kaufvertrag gemacht?ZitatDie Eigentümer der Wohnung im EG waren zuvor alleinige Besitzer. :
Was Sinn macht, denn der Zugang ist nur über eure Wohnung (euer Sondereigentum) möglich.ZitatIn der teilungserklärung (die auch Grundlage des Kaufvertrages war) ist geregelt, dass ich das sondernutzungstecht am dachboden habe. :
Was es mit diesem Umstand (Dödeligkeit - oder Hinterlist??) auf sich hat, mögen die Kundigen beurteilen. Auch, ob das so von Dauer sein kann.ZitatDa für den dachboden kein Grundriss vorliegt, wurde die Eintragung im Grundbuch so aber nicht akzeptiert. Der Notar hat die Eintragung dann mit Zustimmung der Eigentümer im EG, aber ohne meine Zustimmung, dahingehend ändern lassen, dass der dachboden im Grundbuch nun als gemeinschaftseigentum eingetragen ist. Ich lasse dies von der notarkammer aktuell prüfen, habe aber noch keine Rückmeldung. :
Wenn es denn Gemeinschaftseigentum geworden ist und bleiben sollte, wäre eine Nutzungsregelung IMO sehr dienlich (wichtig).ZitatDa es nun gemeinschaftseigentum ist, nutzen die Eigentümer des EG den dachboden auch um Ihre sachen dort zu lagern. :
Falls im Zuge dieser "Umwidmung" nicht ein anderslautendes Recht für den EG-Eigentümer Einzug ins Grundbuch gefunden haben sollte, sehe ich das wie Du.ZitatZugang zum dachboden ist nur durch meine Wohnung möglich. Wenn ich es richtig sehe, muss ich den anderen Eigentümern den Zugang durch meine Wohnung nicht gestatten. :
Falls der Dachboden tatsächlich jetzt Gemeinschaftseigentum geworden ist - und bleibt, dürfen die EG-Eigentümer diesen Dachboden nutzen.ZitatKann ich sie dann auch auffordern, Ihre Sachen vom dachboden zu entfernen? :
Nein, dürfen sie nicht. Du hast ebenfalls das Recht auf Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Du hast sogar den Vorteil, dass Du dort ungehinderten Zugang hast.ZitatKönnten Sie mir dann auch verbieten, dort selbst Sachen zu lagern? :
Was für mich die Frage aufwirft, warum die ehemaligen Alleineigentümer sich nun nicht mehr an diese im Kaufvertrag und der TE getroffene Vereinbarung gebunden sehen.ZitatDie Eigentümer des EG wollen mir das sondernutzungsrecht am dachboden aktuell auch nicht mehr einräumen. :
Als Laie frage ich mich, wie ein fehlender Grundriss zu solch merkwürdigen Folgen führen kann.ZitatIch muss also auf eine positive Rückmeldung der notarkammer hoffen. Falls die vom Notar veranlasste Eintragung nicht zulässig war, da diese der teilungserklärung widerspricht und ich der Änderung nicht zugestimmt habe, könnte die Eintragung durch die Erstellung eines grundrisses vom dachboden geändert werden. :
Da diese(r) andere(n) Eigentümer ja der aufteilende Verkäufer ist, sehe ich die Kostentragung ehr zu 100% bei ihm.ZitatMüsste ich die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (Grundriss, notar) allein tragen oder könnte ich diese zu 50% auf die anderen Eigentümer umlegen? :
Aber so richtig gute Voraussetzungen für eine 2er-WEG (mit hälftigen Miteigentumsanteilen?) scheinen mir das nicht zu sein.
VG
Roland
#2
Antwort vom 12. Januar 2021 | 16:30
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Zunächst sollte man sich mal über die Begrifflichkeiten klar werden:ZitatIn der teilungserklärung (die auch Grundlage des Kaufvertrages war) ist geregelt, dass ich das sondernutzungstecht am dachboden habe. Da für den dachboden kein Grundriss vorliegt, wurde die Eintragung im Grundbuch so aber nicht akzeptiert. Der Notar hat die Eintragung dann mit Zustimmung der Eigentümer im EG, aber ohne meine Zustimmung, dahingehend ändern lassen, dass der dachboden im Grundbuch nun als gemeinschaftseigentum eingetragen ist. :
Deine Wohnung ist Sondereigentum. Sondereigentum ist immer an die Bedingung geknüpft, dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, was auch voraussetzt, dass ein entsprechender Aufteilungsplan (Grundriss) vorliegt.
Ein Sondernutzungsrecht ist KEIN Sondereigentum. Sondernutzungsrecht ist tatsächlich immer Gemeinschaftseigentum. Es kann lediglich ein Nutzungsrecht vereinbart werden - diese Vereinbarung erfolgt in der Teilungserklärung.
Ich bin mir nicht sicher, meine aber, ein solches Nutzungsrecht kann auch ausschließlich in Worten beschrieben werden, wenn hierdurch hinreichend genau beschrieben ist, welche Fläche das Nutzungsrecht umfasst. Ein Plan wäre nicht zwingend erforderlich. Es kommt aber sehr darauf an, wie dies tatsächlich beschrieben ist.
Wenn die Begrifflichkeiten geklärt wurden kann weiter geprüft werden, was das GBA nicht eintragen wollte und was konkret der Notar geändert hat.
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#3
Antwort vom 12. Januar 2021 | 16:51
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zunächst sollte man sich mal über die Begrifflichkeiten klar werden:ZitatIn der teilungserklärung (die auch Grundlage des Kaufvertrages war) ist geregelt, dass ich das sondernutzungstecht am dachboden habe. Da für den dachboden kein Grundriss vorliegt, wurde die Eintragung im Grundbuch so aber nicht akzeptiert. Der Notar hat die Eintragung dann mit Zustimmung der Eigentümer im EG, aber ohne meine Zustimmung, dahingehend ändern lassen, dass der dachboden im Grundbuch nun als gemeinschaftseigentum eingetragen ist. :
Deine Wohnung ist Sondereigentum. Sondereigentum ist immer an die Bedingung geknüpft, dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, was auch voraussetzt, dass ein entsprechender Aufteilungsplan (Grundriss) vorliegt.
Ein Sondernutzungsrecht ist KEIN Sondereigentum. Sondernutzungsrecht ist tatsächlich immer Gemeinschaftseigentum. Es kann lediglich ein Nutzungsrecht vereinbart werden - diese Vereinbarung erfolgt in der Teilungserklärung.
Ich bin mir nicht sicher, meine aber, ein solches Nutzungsrecht kann auch ausschließlich in Worten beschrieben werden, wenn hierdurch hinreichend genau beschrieben ist, welche Fläche das Nutzungsrecht umfasst. Ein Plan wäre nicht zwingend erforderlich. Es kommt aber sehr darauf an, wie dies tatsächlich beschrieben ist.
Wenn die Begrifflichkeiten geklärt wurden kann weiter geprüft werden, was das GBA nicht eintragen wollte und was konkret der Notar geändert hat.
Das ist korrekt! Ich habe mich vertan-der dachboden war als sondereigentum meiner Wohnung zugeordnet. Also nicht nur sondernutzungsrecht...
#4
Antwort vom 13. Januar 2021 | 01:52
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Ich interpretiere das mal so, dass Du lt. Kaufvertrag und Teilungserklärung das OG und den ganzen Dachboden als Sondereigentum erworben hast.ZitatMir gehört nun die Wohnung im OG. In der teilungserklärung (die auch Grundlage des Kaufvertrages war) ist geregelt, dass ich das sondernutzungstecht am dachboden habe. :
Im Grundbuch konnte das (angeblich?) so nicht eingetragen werden und deshalb hat der Notar den Dachboden zum Gemeinschaftseigentum zurückgewidmet und im Grundbuch so eintragen lassen??
Der exAlleineigentümer, Aufteiler und Verkäufer beansprucht nun deshalb die Mitnutzung des Dachbodens, bzw. macht Dir die Nutzung streitig? Ich finde das ziemlich genial - oder dämlich. Wurde bei dieser Räuberpistole wenigsten daran gedacht, dass man dieses "gemeinschaftliche Eigentum" nur über Dein abgeschlossenes Sondereigentum betreten/nutzen kann?
VG
Roland
#5
Antwort vom 13. Januar 2021 | 06:42
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Ich interpretiere das mal so, dass Du lt. Kaufvertrag und Teilungserklärung das OG und den ganzen Dachboden als Sondereigentum erworben hast.ZitatMir gehört nun die Wohnung im OG. In der teilungserklärung (die auch Grundlage des Kaufvertrages war) ist geregelt, dass ich das sondernutzungstecht am dachboden habe. :
Im Grundbuch konnte das (angeblich?) so nicht eingetragen werden und deshalb hat der Notar den Dachboden zum Gemeinschaftseigentum zurückgewidmet und im Grundbuch so eintragen lassen??
Der exAlleineigentümer, Aufteiler und Verkäufer beansprucht nun deshalb die Mitnutzung des Dachbodens, bzw. macht Dir die Nutzung streitig? Ich finde das ziemlich genial - oder dämlich. Wurde bei dieser Räuberpistole wenigsten daran gedacht, dass man dieses "gemeinschaftliche Eigentum" nur über Dein abgeschlossenes Sondereigentum betreten/nutzen kann?
VG
Roland
Genau so stellt sich die Situation dar. Die Sachen der anderen Partei liegen halt nun auf dem dachboden, da wurde ich auch gar nicht gefragt. Wenn ich den Zugang durch meine Wohnung jetzt verbieten würde ( was ich sicher dürfte) würde die Situation hier eskalieren. Ich warte jetzt mal die Rückmeldung der notarkammer ab. Auf eine Einsicht bzw ein entgegenkommen der anden Partei, werde ich aber wohl lange warten müssen...
#6
Antwort vom 13. Januar 2021 | 13:21
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Auf die bin ich auch gespannt.ZitatIch warte jetzt mal die Rückmeldung der notarkammer ab. :
Bis dahin würde ich klären, was genau und verbrieft gekauft/verkauft wurde. Sollte nämlich eine andere (die ohne den Dachboden als Dein Sondereigentum) TE - Einzug in das Grundbuch erhalten haben, läge es an Dir nachzuweisen, das das anders vereinbart war. Ob "unglückliche Umstände" oder das Zusammenwirken von Verkäufer, Ersteller der TE und Notar so etwas manifestieren könnten? Hat auch der VerkäuferNotar Deinen Kauf beurkundet?
- oder wenn sich der UG-Bewohner den Zugang zur Nutzung seines Miteigentums durch Deine abgeschlossene Wohnung erzwingt...ZitatWenn ich den Zugang durch meine Wohnung jetzt verbieten würde ( was ich sicher dürfte) würde die Situation hier eskalieren. :
IMO liegt in dieser WEG das Kind schon sehr tief im Brunnen.
VG
Roland
#7
Antwort vom 13. Januar 2021 | 18:18
Von
Status: Praktikant (919 Beiträge, 224x hilfreich)
Gilt in diesem Falle eigentlich noch die Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Die Wohnung ist dann ja nicht mehr abgeschlossen und hat evtl den Status einer Eigentumswohnung verloren. Folge wäre, das es auch keine Eigentümer gemäß WEG gäbe.
#8
Antwort vom 14. Januar 2021 | 10:19
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Warum sollte die Wohnung dann nicht mehr abgeschlossen sein?ZitatDie Wohnung ist dann ja nicht mehr abgeschlossen und hat evtl den Status einer Eigentumswohnung verloren. :
Nachdem die Begrifflichkeiten geklärt sind ist doch die interessante Frage des zeitlichen Ablaufes:
Wurde der Kaufvertrag bereits abgeschlossen, bevor die Wohnungsgrundbücher beim GBA angelegt wurden?
Die Teilungserklärung ist ja Grundlage für den Kaufvertrag. Wenn man nicht explizit ein Recht zur Änderung der TE eingeräumt hat, kann die Teilungserklärung nicht ohne Zustimmung geändert werden. Wurde dennoch eine Änderung vorgenommen (hier: weil es grundbuchrechtlich erforderlich war), ist der Käufer m.E. berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer hat schließlich nicht das erhalten, was ihm verkauft wurde.
Lösbar wäre es alternativ, wenn man ein Sondernutzungsrecht einräumen würde
#9
Antwort vom 14. Januar 2021 | 17:25
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Was seitens des ehemaligen Alleineigentümers den (guten) Willen voraussetzt, die vor dem Kauf gemachten Zusagen einzuhalten. Beim bisherigen Verlauf könnte man da fast eine gegenteilige Absicht vermuten...ZitatLösbar wäre es alternativ, wenn man ein Sondernutzungsrecht einräumen würde :
Mich würde auch der Inhalt und die Gestaltung der TE interessieren. Wie ist das mit den Eigentumsanteilen (1000tel) und den Simmrechten geregelt? Bei einer 2er WEG aus meiner Sicht immer so eine Sache. Nicht dass der aufteilende Verkäufer realisiert hat, dass das Sondereigentum des Käufers incl. Dachboden zu groß wird.
VG
Roland
#10
Antwort vom 16. Januar 2021 | 06:50
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Was seitens des ehemaligen Alleineigentümers den (guten) Willen voraussetzt, die vor dem Kauf gemachten Zusagen einzuhalten. Beim bisherigen Verlauf könnte man da fast eine gegenteilige Absicht vermuten...ZitatLösbar wäre es alternativ, wenn man ein Sondernutzungsrecht einräumen würde :
Mich würde auch der Inhalt und die Gestaltung der TE interessieren. Wie ist das mit den Eigentumsanteilen (1000tel) und den Simmrechten geregelt? Bei einer 2er WEG aus meiner Sicht immer so eine Sache. Nicht dass der aufteilende Verkäufer realisiert hat, dass das Sondereigentum des Käufers incl. Dachboden zu groß wird.
VG
Roland
Ein sondernutzungsrecht werde ich nicht bekommen. Das würde mir auch nicht helfen, wenn ich den dachboden ausbauen will. Jede Partei hat 50% Stimmrecht.
#11
Antwort vom 16. Januar 2021 | 07:00
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Warum sollte die Wohnung dann nicht mehr abgeschlossen sein?ZitatDie Wohnung ist dann ja nicht mehr abgeschlossen und hat evtl den Status einer Eigentumswohnung verloren. :
Nachdem die Begrifflichkeiten geklärt sind ist doch die interessante Frage des zeitlichen Ablaufes:
Wurde der Kaufvertrag bereits abgeschlossen, bevor die Wohnungsgrundbücher beim GBA angelegt wurden?
Die Teilungserklärung ist ja Grundlage für den Kaufvertrag. Wenn man nicht explizit ein Recht zur Änderung der TE eingeräumt hat, kann die Teilungserklärung nicht ohne Zustimmung geändert werden. Wurde dennoch eine Änderung vorgenommen (hier: weil es grundbuchrechtlich erforderlich war), ist der Käufer m.E. berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer hat schließlich nicht das erhalten, was ihm verkauft wurde.
Lösbar wäre es alternativ, wenn man ein Sondernutzungsrecht einräumen würde
Ein recht zur Änderung der TE wurde nicht eingeräumt. Aufgrund der Rückmeldung vom GBA hat der Notar eine ergänzungsurkunde erstellt, wonach der dachboden kein sondereigentum mehr darstellt. Der Notar beglaubigt in diesem Zusammenhang sogar, dass ich bei dem Termin anwesend war, was nachweislich nicht der Fall war. Vom Kauf zurücktreten ist keine Option für mich, weil ich für Sanierungen mittlerweile einiges an Geld hier reingesteckt habe. Da lt GBA eigentlich nur ein Grundriss erforderlich ist, hoffe ich, dass das nachträglich noch korrigiert werden kann...
#12
Antwort vom 16. Januar 2021 | 07:00
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Warum sollte die Wohnung dann nicht mehr abgeschlossen sein?ZitatDie Wohnung ist dann ja nicht mehr abgeschlossen und hat evtl den Status einer Eigentumswohnung verloren. :
Nachdem die Begrifflichkeiten geklärt sind ist doch die interessante Frage des zeitlichen Ablaufes:
Wurde der Kaufvertrag bereits abgeschlossen, bevor die Wohnungsgrundbücher beim GBA angelegt wurden?
Die Teilungserklärung ist ja Grundlage für den Kaufvertrag. Wenn man nicht explizit ein Recht zur Änderung der TE eingeräumt hat, kann die Teilungserklärung nicht ohne Zustimmung geändert werden. Wurde dennoch eine Änderung vorgenommen (hier: weil es grundbuchrechtlich erforderlich war), ist der Käufer m.E. berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer hat schließlich nicht das erhalten, was ihm verkauft wurde.
Lösbar wäre es alternativ, wenn man ein Sondernutzungsrecht einräumen würde
Ein recht zur Änderung der TE wurde nicht eingeräumt. Aufgrund der Rückmeldung vom GBA hat der Notar eine ergänzungsurkunde erstellt, wonach der dachboden kein sondereigentum mehr darstellt. Der Notar beglaubigt in diesem Zusammenhang sogar, dass ich bei dem Termin anwesend war, was nachweislich nicht der Fall war. Vom Kauf zurücktreten ist keine Option für mich, weil ich für Sanierungen mittlerweile einiges an Geld hier reingesteckt habe. Da lt GBA eigentlich nur ein Grundriss erforderlich ist, hoffe ich, dass das nachträglich noch korrigiert werden kann...
#13
Antwort vom 16. Januar 2021 | 18:58
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Da bin ich mal gespannt, wie das ausgeht.Zitat[...]Der Notar beglaubigt in diesem Zusammenhang sogar, dass ich bei dem Termin anwesend war, was nachweislich nicht der Fall war :
Das bleibt Dir zu wünschen. Allerdings....ZitatDa lt GBA eigentlich nur ein Grundriss erforderlich ist, hoffe ich, dass das nachträglich noch korrigiert werden kann... :
...ob das so einfach ohne Zustimmung der (des) Miteigentümer(s) geht??ZitatDas würde mir auch nicht helfen, wenn ich den dachboden ausbauen will. :
VG
Roland
#14
Antwort vom 16. Januar 2021 | 19:11
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 11x hilfreich)
ZitatEin recht zur Änderung der TE wurde nicht eingeräumt. Aufgrund der Rückmeldung vom GBA hat der Notar eine ergänzungsurkunde erstellt, wonach der dachboden kein sondereigentum mehr darstellt. Der Notar beglaubigt in diesem Zusammenhang sogar, dass ich bei dem Termin anwesend war, was nachweislich nicht der Fall war. Vom Kauf zurücktreten ist keine Option für mich, weil ich für Sanierungen mittlerweile einiges an Geld hier reingesteckt habe. Da lt GBA eigentlich nur ein Grundriss erforderlich ist, hoffe ich, dass das nachträglich noch korrigiert werden kann... :
Wie ich lese handelt es sich hier um Sondereigentum u. nicht um ein Sondernutzungsrecht richtig?
Wenn das in der Teilungserklärung festgehalten ist, entspricht der Aufteilungsplan incl. der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauamtes nicht den Vertragsvereinbarungen. Das Bauamt beurteilt nur das, was ihm an Angaben in den Aufteilungsplänen vorgelegt wird. Kein Dachgeschossplan, kein Sondereigentum. Alles was in den Aufteilungsplänen nicht mit entsprechender Nummerierung zugeordnet ist, ist gem. Gesetzgebung immer Gemeinschaftseigentum. Da es im Grundbuch eingetragen ist, ist es erste einmal bindend.
Die Ergänzungsurkunde des Notars würde ich mir vom GBA als Kopie besorgen.
Das war ein grober Fehler des Aufstellers bzw. Veranlassers. Der Vertrag gem. TE wurde nicht erfüllt.
Schließlich bekommst du von dem Haus nicht die Flächen, die dir vertraglich als Sondereigentum zugesichert sind. Warum sollte die TE geändert werden, wenn dir darin das Dachgeschoss als Sondereigentum vertaglich zusteht?
Ich würde den Verkäufer/Notar auffordern, die Aufteilungspläne u. Abgeschlossenheitsbescheinigung den vertraglichen Vereinbarungen der TE anzupassen und den Grundbucheintrag zu korrigieren, natürlich ohne Zusatzkosten. (Dachgeschossplan mit Zuordnungsnummer als Sondereigentum gem. TE)
Im Notfall würde eine Rechtsberatung sinnvoll sein.
LG
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