Legen eines Wasser- und Stromanschlusses im Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss

9. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Tobias_F23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Legen eines Wasser- und Stromanschlusses im Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss

Hallo miteinander,

ich bin seit knapp einem Jahr Eigentümer einer Wohnung, welche ich selbst bewohne. Es handelt sich bei dem Objekt um ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen. Souterrain x1, EG x2, OG x2, DG x1.

Es gibt zwei Waschmaschinen und Trockner/Stromanschlüsse (für Kellerwohnung ein 1x EG) im sogenannten Wasch- und Trockenraum im Keller. Die restlichen Wohnungen haben Wasseranschlüsse für die Waschmaschine und Stromanschlüsse für Trockner im Bad. So wurde das Gebäude konzipiert. Warum kann ich leider nicht sagen. Der Verwalter der die Immobilie seit Bau betreut ebenfalls nicht - oder will nicht...

Nun war vorgestern eine Wartung der Hebeanlage (die erste seit 30 Jahren!) - das ist aber ein anderes Thema....
Aber daher war ich dann mal wieder im besagten Wasch- und Trockenraum (da keinerlei Anschlüsse für mich dort liegen mache ich dort auch nichts....) um mit dem Techniker zu sprechen. Dabei fiel mir auf, dass nun plötzlich eine dritte Waschmaschine dort steht. Das heißt während des vergangengen Jahres wurde ein Anschluss für Wasser & Strom gelegt und eben dann der Durchbruch in den Heizraum etc....

Es gab hierzu aber keinerlei Beschluss, Abstimmung etc.... Zudem sagte mir mein Nachbar, dass er ebenfalls vor einigen Jahren angefragt hatte auf eigene Kosten einen Anschluss legen zu lassen, dies wurde ihm mit den Worten verwehrt, dass der Raum nur für zwei Anlagen ausgelegt sei.......

Ich war nun gestern beim Hausverwalter bezüglich mehrer Themen. Dabei habe ich dieses angesprochen, der Hausverwalter weißt jegliche Schuld von sich, so etwas würde er ja nicht verzapfen, sagte aber direkt hinterher dass man das sowieso nicht verweigern könne. Ich hatte bereits einen Brief vorbereitet mit meinen Punkten welchen ich ihm übergeben wollte und eine schriftliche STellungnahme eingefordert hatte, diesen Brief hat er die Annahme verweigert. Er gab mit die Kontaktdaten (Adresse) - TelNr darf er nicht - und sagte das müsse ich dann mit dem anderen Eigentümer klären. Bitte korrigiert mich aber normalerweise ist das doch Aufgabe der Verwaltung - wenn diese nicht gerade gesetzteswidrig gehandelt hat.

Den anderen Eigentümer erreiche ich nicht, fordere aber sobald ich ihn erreiche die unverzügliche Entfernung der Waschmaschine.

Hinzukommt, dass besagte Hebeanlage eigentlich nur auf Grund der Kellerwohnung existiert - allerdings laufen nun die mittlerweile drei Waschmaschinen darüber, was natürlich einen erhöhten Strombedarf aber auch Instandhaltungsaufwand mit sich bringt...

Nun meine Frage: Bin ich im Recht und muss der andere Eigentümer die Waschmaschine entfernen?
Im Endeffekt erhöht sich ja dadurch der finanzielle Schaden für die anderen Eigentümer durch oben beschriebenen Aufwand und Nutzung. Kann die Hebeanlage (in der Teilunsgerklärung ist diese nicht aufgeführt) ins Sondereigentum der anderen WEG gehen?

Danke und Grüße
Tobias

-- Editiert von Tobias_F23 am 09.01.2021 12:04

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Tobias_F23):
Den anderen Eigentümer erreiche ich nicht, fordere aber sobald ich ihn erreiche die unverzügliche Entfernung der Waschmaschine.

Das kannst Du als Miteigentümer nicht direkt verlangen. In der ETV müsste ein entsprechender Beschluß gefasst werden.
Wozu soll das aber gut sein. Wenn keine Genehmigung besteht kann diese nachgeholt werden, nach dem neuen WEG können bauliche Veränderungen auch mit Mehrheit beschlossen werden. Der Eigentümer, der sich den zusätzlichen Anschluß gelegt hat trägt natürlich alle Bau- und Folgekosten.
Zitat (von Tobias_F23):
Im Endeffekt erhöht sich ja dadurch der finanzielle Schaden für die anderen Eigentümer durch oben beschriebenen Aufwand und Nutzung. Kann die Hebeanlage (in der Teilunsgerklärung ist diese nicht aufgeführt) ins Sondereigentum der anderen WEG gehen?

Die Hebeanlage als Sondereigentum dürfte nicht gehen. Die WEG kann aber eine abweichende Kostentragungspflicht dergestalt beschließen, dass nur die "Nutznießer" alle Kosten tragen.

Du als einzelner Miteigentnümer kannst gar nichts selber machen. Es muss immer die ETV beschließen (diese beauftragt dann den Verwalter mit der Umsetzung). Wenn die ETV nicht in Deinem Sinne beschließt kannst Du über eine Beschlußanfechtung eine gerichtliche Klärung hebeiführen. Da aber spätestens dann der Frieden in der WEG massiv gestört wäre, solltes Du gut überlegen, ob sich der Streit lohnt.

Zitat (von Tobias_F23):
Er gab mit die Kontaktdaten (Adresse) - TelNr darf er nicht

Du hast als Miteigentümer ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen der WEG, wenn Du also zum Verwalter gehst und Einsicht verlangst kannst Du auch die vollständigen Daten einsehen und notieren. Direkt herausgeben muss der Verwalter nichts.

In Zusammenfassung: mach das ganze zu einem TOP der nächsten ETV und versuche alle Eigentümer von einer sinnvollen streitvermeidenden Lösung zu überzeugen.

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#2
 Von 
Tobias_F23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Das kannst Du als Miteigentümer nicht direkt verlangen. In der ETV müsste ein entsprechender Beschluß gefasst werden.
Wozu soll das aber gut sein. Wenn keine Genehmigung besteht kann diese nachgeholt werden, nach dem neuen WEG können bauliche Veränderungen auch mit Mehrheit beschlossen werden. Der Eigentümer, der sich den zusätzlichen Anschluß gelegt hat trägt natürlich alle Bau- und Folgekosten.


Ich kann es auch nicht verlangen wenn es unrechtmäßig geschehen ist? Grundsätzlich verlangt ja §21 Abs. 3 WEG eine Abstimmung, da kann das natürlich nachgeholt werden, er hat wohl auch alles selbst bezahlt. Aber mir geht das eigentlich etwas auch ums Prinzip, ansonsten kann ja jeder machen was er will....und dass der Verwalter dann auch noch einen dreist ins Gesicht lügt...er wüsste von nichts und ich müsste das mit dem anderen Eigentümer klären... wofür gibt es denn eine Verwaltung??? Sorry ich bin noch relativ neu in der ganzen Thematik.


Zitat:

Die Hebeanlage als Sondereigentum dürfte nicht gehen. Die WEG kann aber eine abweichende Kostentragungspflicht dergestalt beschließen, dass nur die "Nutznießer" alle Kosten tragen.

Ok verstanden, danke für den Tipp! Fragt sich dann nur wie der Verteilerschlüssel generiert wird, da der Heizanlage da auch mitbeiträgt...das könnte man aber wohl im Verhältnis der Heizanlage irgendwie regeln...

Zitat:
Du als einzelner Miteigentnümer kannst gar nichts selber machen. Es muss immer die ETV beschließen (diese beauftragt dann den Verwalter mit der Umsetzung). Wenn die ETV nicht in Deinem Sinne beschließt kannst Du über eine Beschlußanfechtung eine gerichtliche Klärung hebeiführen. Da aber spätestens dann der Frieden in der WEG massiv gestört wäre, solltes Du gut überlegen, ob sich der Streit lohnt.


Ja das ist klar, dass bei soetwas die ETV beschließt, wobei wir ja zur Zeit leider nur zwei von sechs Eigentümern sind die im Haus wohnen. Der Rest ist vermietet und denen ist es egal bzw. grad Recht wenn dann mehrere die Kosten tragen (im Falle Wartung etc.)


Zitat:

Du hast als Miteigentümer ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen der WEG, wenn Du also zum Verwalter gehst und Einsicht verlangst kannst Du auch die vollständigen Daten einsehen und notieren. Direkt herausgeben muss der Verwalter nichts.

Ok danke für diese Information. Naja er sagte ja dann die Telefonnummer findet man ja auch im Telefonbuch...hätte er mir sie auch geben können....so ein Quark was der Mann macht...

Zitat:
In Zusammenfassung: mach das ganze zu einem TOP der nächsten ETV und versuche alle Eigentümer von einer sinnvollen streitvermeidenden Lösung zu überzeugen.

Ja das werden wir machen. In meiner ersten ETV im Dezember '20 haben wir den Hausverwalter welcher sich wieder zur Wahl gestellt hat abgewählt und sind nun auf der Suche nach einer neuen, die das hoffentlich transparenter und korrekt ausführt als der bisherige (der ist im Kreis hier u.a. bei WEG-Anwälten sehr bekannt ...)

Danke und Grüße

-- Editiert von Tobias_F23 am 09.01.2021 18:43

-- Editiert von Tobias_F23 am 09.01.2021 18:44

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Wenn keine Genehmigung besteht kann diese nachgeholt werden, nach dem neuen WEG können bauliche Veränderungen auch mit Mehrheit beschlossen werden.

Das könnte problematisch werden, wenn die Anlage tatsächlich keine 3. Maschine verkraften würde ...



Zitat (von Tobias_F23):
Ich kann es auch nicht verlangen wenn es unrechtmäßig geschehen ist?

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Und da ist es in dem Falle so, das man sich dann des WEG-Rechtes bedienen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Tobias_F23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Das könnte problematisch werden, wenn die Anlage tatsächlich keine 3. Maschine verkraften würde ...

verkraften wohl schon, aber dadurch wird sie natürlich mehr beansprucht - wie gesagt der Werkskundendienst des Herstellers sagte, das ist eine Pumpe ausgelegt für eine Wohnung. Diese Einmalwartung kostet jetzt zwischen 200-300 € im Jahr (wenn sie gemacht wird, über einen Wartungsvertrag wohl eher 200 €/ Wartung).
Ich sehe halt leider nicht ein, wenn ich nicht von dieser Anlage bis auf das Wasser der Heizanlage (habe die Heizung bisher nicht einmal angemacht) partizipiere mich eben an den Kosten die je nach Verbrauch entstehen zu beteiligen...Natürlich ist es eine WEG etc. Aber naja...


Zitat:

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Und da ist es in dem Falle so, das man sich dann des WEG-Rechtes bedienen muss.


Bediene ich mich nicht beim WEG-Recht, wenn ich sage nach §21hat darüber abgestimmt zu werden, dies ist nicht geschehen, daher ist die Handlung nicht konform und muss erstmal rückgängig gemacht werden...zumindest die Waschmaschine abklemmen...Es kann doch nicht sein, dass es heißt es muss auf der ETV abgestimmt werden ob man es rückgängig macht aber die erste Durchführung interessiert keinen ob die OK war... wenn dem so ist...dann siegt mal wieder Dreistigkeit.

-- Editiert von Tobias_F23 am 10.01.2021 09:32

-- Editiert von Tobias_F23 am 10.01.2021 09:32

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Tobias_F23):
Bediene ich mich nicht beim WEG-Recht, wenn ich sage nach §21hat darüber abgestimmt zu werden, dies ist nicht geschehen, daher ist die Handlung nicht konform und muss erstmal rückgängig gemacht werden...zumindest die Waschmaschine abklemmen...Es kann doch nicht sein, dass es heißt es muss auf der ETV abgestimmt werden ob man es rückgängig macht aber die erste Durchführung interessiert keinen ob die OK war... wenn dem so ist...dann siegt mal wieder Dreistigkeit.


Die WEG (mit Mehrheit in der ETV) müsste einen Rückbau verlangen und die Verwaltung mit der Durchsetzung beauftragen. Du als einzelner Miteigentümer hast direkt keine Hanbdhabe gegen den anderen Miteigentümer. Wenn die ETV den Rückbau nicht beschließt (oder es ablehnt überhaupt darüber abzustimmen) kannst Du über eine Beschlußanfechtung und die anschließende gerichtliche Klärung anstreben, dass das Verlangen nach Rückbau zur ordentlichen Verwaltung gehört und daher gemacht werden muss. Erfolgsaussichten sind dabei aber eher mau.
Mir ist allerdings immer noch nich klar, was Du davon hättest.
Lass doch die ETV den Bau nachträglich genehmigen, Kosten trägt der Erbauer, alle zukünfigen Kosten werden ausschließlich von den Nutznießern getragen und für die vergangenen Kosten wird eine Pauschalzahlung zugunsten der Instandhaltungsrücklage geleistet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Wenn keine Genehmigung besteht kann diese nachgeholt werden, nach dem neuen WEG können bauliche Veränderungen auch mit Mehrheit beschlossen werden.


Theoretisch ja, jedoch würde ich hier eine unbillige Benachteiligung der übrigen Eigentümer sehen, die dann erst recht keine Waschmaschine mehr aufstellen können. Der Beschluss über eine unangemessene Vorzugsbehandlung eines Eigentümers ist daher nach meiner Auffassung nach § 20 Abs. 4 WEG anfechtbar.

Zitat (von Tuta):
Du als einzelner Miteigentümer hast direkt keine Handhabe gegen den anderen Miteigentümer.


Das stimmt nicht.

BGH-Urteil vom 26.10.2018 (Az.: V ZR 328 / 17)

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#7
 Von 
Tobias_F23
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke vielmals für eure Antworten. In der Tat habe ich Stand heute nichts von einem Rückbau, außer eventuell eine geringere Belastung der Hebeanlage und auf Grund einer fehlenden Regelung, dass die Nutznießer den Gros der Kosten zu tragen haben...

Zum Thema Erlaubnis möchte ich aber noch folgendes sagen:
Ich habe den anderen Eigentümer erreicht - er sagte mir, das ist ein Wasch-und Trockenraum und er könne das einfach machen und bräuchte keinen Beschluss...Mein Besuch beim Verwalter, der ja jegliche Schuld von sich wies und behauptete von nichts zu wissen lässt aber schon eher darauf schließen, dass es einer Erlaubnis bedarf - gerade wenn es einem anderen Eigentümer (welcher beim Hausverwalter auf Grund der gleichen Art wie ich sie an den Tag lege, Nachfragen, sachen erklären lassen...unten durch ist) verboten wurde.

Interessant - und wurde mir auch vom Nachbarn vorab bestätigt - der Hausverwalter hat die Firma beauftragt, Zählerstände durchgegeben und mir dreist ins Gesicht gelogen - ja wohl nicht ohne Grund? Und dann alles dem anderen Eigentümer hingeschoben, der wieder sagte wie der weiß von nichts? Er hat doch dies und das und jenes gemacht....

Naja ich bin froh dass wir diesen HV bald los sind, sobald wir eine neue HV haben...

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