Ja, so sieht es das Gesetz vor und das ist rechtens. Es ist Einkommen nach § 11 SGB II. Es ist dann für jeden Monat nur ein Freibetrag von 30,- zu berücksichtigen.
Dem widerspreche ich mal ganz entschieden.
Davon ausgehend, dass der Student durchgehend, auch in der Zeit ohne BAföG-Bezug und auch noch zum Zeitpunkt und nach Erhalt der Nachzahlung, Student und damit dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, handelt es sich allein um SEIN Einkommen.
Der Student mag zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ist aber (vermutlich) selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Ergo, er benötigt das BAföG, und auch die Nachzahlung, zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts, einschließlich seines Anteils an den Unterkunftskosten. Da er selbst keine Leistungen des Jobcenters erhält, kann insoweit auch keine auf 6 Monate verteilte Anrechnung der Nachzahlung erfolgen. Und ob es zu einer Einkommensverteilung innerhalb der BG kommt, hängt davon ab, wie sich die BG zusammensetzt, also wer da alles mit wem zusammenwohnt.
Denkbar übrigens auch, dass der Student sogar während der Zeit des Nichtbezuges von BAföG Anspruch auf SGB II Leistungen gehabt hätte. Auch dafür fehlt es aber an genaueren Angaben.
@Julia:
Bitte mal etwas mehr Informationen:
Mit wem lebt der betroffene Student in Bedarfsgemeinschaft (Eltern, Geschwister, Partner....)?
Warum wurde BAföG nicht weiter gezahlt und warum dann doch nachgezahlt?
Nach welchen Grundlagen (siehe BAföG-Bescheid) richtet sich der BAföG-Anspruch?
In welcher Form und bei wem rechnet das Jobcenter die Nachzahlung an, wenn der Student doch gar keine Leistungen von dort erhält? Wird der gesamte Nachzahlungsbetrag angerechnet? Wäre ganz gut, wenn du denn Bescheid inkl. Berechnungsbogen mal anonymisiert bei einem Bilderdienst hochladen und verlinken könntest.
Oder gibt es insoweit noch gar keine klare Bescheidlage und es handelt sich nur um einen rein fiktiven Sachverhalt?
Gruß,
Axel