§ 439 Nacherfüllung

9. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
dv946
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
§ 439 Nacherfüllung

Hallo Leute,
Folgender Sachverhalt.Bei einem gewerblichen Händler ein gebrauchtes Autoersatzteil gekauft und sofort bezahlt.Das hab ich im Auftrag der Werkstatt bestellt und direkt an diese liefern lassen.Nach dem Einbau stellte sich heraus,dass es defekt war,was man nur beim Fahren feststellen konnte.Die Werkststatt hat den Händler darufhin kontaktiert,der daraufhin sofort Nachberfüllung anbot in Form von Ersatz.Nur dieses Teil war völlig falsch,nämlich für ein anderes Fahrzeug.Jetzt sprichr man davon,die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen.
Unter §§ 346-348 heißt es,liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346-348 verlangen.Jetzt ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen.Kann der Käufer verlangen,dass der Verkäufer sich die defekten Sachen selber holt?Ich befürchte,dass der Verkäufer mit fadenscheiningen Argumenten versucht,den Kaufpreis nicht zurückerstatten zu müssen.Die Bewertungen lassen den Schluss zu.

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1 Antwort
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#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7233 Beiträge, 1522x hilfreich)

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