Ich hätte da mal eine Frage.
Wenn sich ein Unternehmen gegenüber einer Privatperson im Zahlungsverzug befindet, dann kann doch die Privatperson gegenüber dem Unternehmen, die Verzugspauschale gemäß BGB § 288 (5) in Höhe von 40,00 Euro geltend machen?
Entscheidend ist doch, dass der Schuldner kein Verbraucher ist? Der Gläubiger muss doch nicht zwingen Unternehmer sein?
BGB § 288 Absatz 5, Pauschaler Schadensersatz bei Verzug
10. Januar 2021
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Frage vom 10. Januar 2021 | 21:33
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
BGB § 288 Absatz 5, Pauschaler Schadensersatz bei Verzug
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2021 | 21:59
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo,
um was für eine zahlöung handelt es sich denn? Lohnzahlung? Rückerstattung für einen widerrufenen KV oder woraus ergibt sich deine Forderung?
#2
Antwort vom 10. Januar 2021 | 22:06
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHallo, :
um was für eine zahlöung handelt es sich denn? Lohnzahlung? Rückerstattung für einen widerrufenen KV oder woraus ergibt sich deine Forderung?
Rückzahlung von Vorauszahlungsguthaben aus Betriebskostenabrechnung.
Die Frage ist aber ganz generell, muss der Gläubiger als Voraussetzung für den BGB § 288 (5) Unternehmer sein oder kann er auch Privatperson sein? So wie ich das sehe, ist doch nur zwingend, dass der Schuldner keine Privatperson/Verbraucher ist?
-- Editiert von mucel am 10.01.2021 22:09
-- Editiert von mucel am 10.01.2021 22:17
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#3
Antwort vom 11. Januar 2021 | 10:44
Von
Status: Student (2335 Beiträge, 364x hilfreich)
Die Frage ist, ob es sich bei der Forderung um eine Entgeltforderung handelt.
Rückforderungsansprüche sind nicht notwendigerweise Entgeltforderungen.
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