Ein Verwalter war zu dumm, seinen Vertrag rechtzeitig zu verlängern bzw verlängern zu lassen.
Erst 8 Monate nach Ablauf der Bestellung/Vertrag wurde auf einer aoETV der Verwalter neu bestellt.
Folglich ist seine Tätigkeit als die eines Scheinverwalters zu betrachten, für die er auch keine Vergütung verlangen kann, sondern lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 684 S. 1 BGB hat. Dies entspricht dem all-gemeinen Grundsatz, dass ein ohne Auftrag Handelnder nur Ersatz seiner Aufwendungen, aber keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann (LG Hamburg, Ur-teil vom 30.01.13, Az. 318 S 127/11).
Andererseits gibt es noch den "Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677"
Was trifft zu und welchen Anspruch kann der Verwalter für dieser Zeit geltend machen?
Danke