Hallo zusammen,
Ich habe am 14.02.2020 eine BahnCard 50 online erworben. Diese habe ich nur ein einziges mal genutzt.
Nun habe ich das EuGH Urteil vom 12.3.2020 (Az.: C-583/18) gesehen. Dieses räumt mir ein Widerrufssrecht ein, über welches mich die Bahn aber nie informiert hat. Damit sollte ich noch innerhalb von 12 Monate und 14 Tage nach Kauf ein Widerrufsrecht haben. (Diese Information habe ich unter anderem hier gefunden: https://www.financeandlife.de/2020/03/24/bahncard-stornieren-geht-das/)
Nun zu meinen Fragen:
1) Würdet ihr dem Sachverhalt bzw. der Argumentation so zustimmen?
2) Sollte ich die Argumentation so im Widerrufsschreiben aufgreifen?
3) Wie sollte ich das schreiben der Bahn zukommen lassen per Email oder Einschreieben?
4) Wie seht ihr die Erfolgsaussichten des Widerrufs?
5) Was mache ich, wenn die Bahn dem Widerruf nicht entspricht?
Danke schonmal im Vorraus für eure Antworten!
lg Marius
PS. Ich bin darauf aufmerksam geworden, weil mir die BahnCard 50 (unwissentlich) verlängert wurde. Mir war wirklich nicht klar, dass ich ein Abo beim Kauf eingehe. Ich habe bereits eine Email an die Bahn geschrieben, um die Verlängerung zu widerrufen, weil ich der Auffassung bin, dass es nicht hinreichend kenntlich gemacht wurde beim Onlinekauf, dass ich ein Abo abschließe. Dabei bin ich dieser Vorlage gefolgt: https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/db-bahncard/. Sollte ich die ursprüngliche BahnCard (wie oben beschrieben) widerrufen können, erübrigt sich dann dieser Versuch um die Verlängerung zu widerrufen, oder?