Aus gegebenem Anlass:
Skizze: http://epvpimg.com/CAYdcab
Grundinfos:
- kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen
- kein Notwegerecht (Eingangstür von Besitzer B Seite der Straße)
- keine vertragliche Einigung
- keine Trennwand/Zaun zwischen den Grundstücken
- Gerümpel = Schrank, Bleche, keinen festen Charakter
- Zustand: Seit Jahren
- Grundstücksverhältnisse über das Katasteramt geklärt, keine Missverständnisse
Durch den Gerümpel von B beanspruchte und nutzte B das Flurstück von A mit.
Frage:
a) Darf A nach Auslaufen eine von ihm gesetzte Frist, eigenmächtig den Gerümpel zur Seite "schieben", um sich Zutritt zu seinem Flurstück zu gewähren?
b) Fällt der momentane Zustand schon unter Hausfriedensbruch?
c) Wenn A sich Zutritt durch das Verschieben verschafft hat, und B den Gerümpel wieder zurückstellt - fällt das unter Hausfriedensbruch?
Ich meine: a) Ja. Empfehlung mit Zeugen und dokumentiert. b) Nein, c) Ja
Danke im Voraus
Grüße
-- Editiert von Artikel26/Resolution217A(III) am 12.01.2021 22:11
-- Editiert von Artikel26/Resolution217A(III) am 12.01.2021 22:11
Grundstück versperrt durch Nachbars Gerümpel - Beseitigung eigenmächtig ok?
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
ZitatGrundstücksverhältnisse über das Katasteramt geklärt, :
Seit wann genau?
@Harry van Sell
Liegt mitunter bis zu 10 Jahren her.
-- Editiert von Artikel26/Resolution217A(III) am 12.01.2021 23:04
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ZitatLiegt mitunter bis zu 10 Jahren her. :
Schade ...
Zitata) Darf A nach Auslaufen eine von ihm gesetzte Frist, eigenmächtig den Gerümpel zur Seite "schieben", um sich Zutritt zu seinem Flurstück zu gewähren? :
Als erste müsste er die Leihe mal kündigen und zur Räumung auffordern. Nach fruchtlosem verstreichen der Frist müsste man dann auf Räumung klagen und dann notfalls durch einen GV räumen lassen.
Zitatb) Fällt der momentane Zustand schon unter Hausfriedensbruch? :
Nein, das nennt sich "Leihe".
Zitatc) Wenn A sich Zutritt durch das Verschieben verschafft hat, und B den Gerümpel wieder zurückstellt - fällt das unter Hausfriedensbruch? :
Unter anderem - und dann dürfte man das Gerümpel sofort wieder zurückschieben...
Zitat:
a) Darf A nach Auslaufen eine von ihm gesetzte Frist, eigenmächtig den Gerümpel zur Seite "schieben", um sich Zutritt zu seinem Flurstück zu gewähren?
Der Zeichnung nach liegt das Gerümpel auf dem Grundstück von A (hier in blau gezeichnet). Dort kann A soviel Gerümpel wegräumen wie ermöchte.
Zitat:b) Fällt der momentane Zustand schon unter Hausfriedensbruch?
Wer sollte wo Hausfriedensbruch begehen?
Zitat:c) Wenn A sich Zutritt durch das Verschieben verschafft hat, und B den Gerümpel wieder zurückstellt - fällt das unter Hausfriedensbruch?
Die Beschreibung und Skizze sind völlig unklar und widersprüchlich.
Der Skizze nach grenzt das Grundstück B an die Straße, das Grundstück A nicht. Daher müsste ein Notwegerecht möglich sein.
Das darf B nicht blockieren, macht B ja aber auch nicht, das Gerümpel liegt auf dem Grundstück von A.
ZitatDie Beschreibung und Skizze sind völlig unklar und widersprüchlich. :
Nö.
Zitat...macht B ja aber auch nicht, das Gerümpel liegt auf dem Grundstück von A. :
Nicht realisiert, dass B sein Gerümpel auf den Grundstück von A entsorgt hat und damit den Zugang A´s zu Garten verhindert?
Stimmt, ich hatte das als das Gerümpel von A interpretiert.
Dann bleibt der Beschreibung zufolge eines Hausfriedensbruch und eine Besitzstörung. Der B darf nicht auf's Grundstück von A (§123 StGB), und er darf das Grundstück von A nicht mit Gerümpel vollstellen (§862 BGB).
Wenn aber
Zitat:- kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen
- kein Notwegerecht (Eingangstür von Besitzer B Seite der Straße)
- keine vertragliche Einigung
korrekt ist, dann frage ich mich, wie A denn überhaupt auf sein Grundstück kommt?
Gerümpel selbst kann keinen Hausfriedensbruch begehen, das können nur Menschen. Daß das Gerümpel da liegt, ist mithin kein Hausfriedensbruch, der Vorgang, das Grundstück zu betreten und das Gerümpel dort abzulegen schon.
Je nach Gerümpel stellt sich übrigens auch noch die Frage nach einer illegalen Abfallentsorgung...
Das Zurückverbringen des Gerümpels ist keine verbotene Eigenmacht (§858 BGB), denn dem Eigentümer wird der Besitz an dem Gerümpel gerade nicht entzogen, der Besitz wird wieder hergestellt. In dem Moment, wo das Gerümpel auf dem Nachbargrundstück liegt, ist der Besitz am Gerümpel gestört, weil der Eigentümer ja gar seine Besitzrechte daran wahrnehmen kann, weil er das Nachbargrundstück nicht betreten darf.
Zitat:a) Darf A nach Auslaufen eine von ihm gesetzte Frist, eigenmächtig den Gerümpel zur Seite "schieben", um sich Zutritt zu seinem Flurstück zu gewähren?
Dafür muss er keine Frist wahren, das darf er sofort. Er handelt ja auf seinem eigenen Grundstück. Und wenn er das Grundstück von B betreten darf, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen (der Beschreibung nach darf er das aber nicht, das macht das Verständnis der Verhältnisse nicht gerade leichter...), dann darf er auch den Besitz des B, den der verbotener Weise auf dem Grundstück des A abgestellt hat, dem B zurückgeben, indem er ihm das Zeug wieder auf das B-Grundstück stellt.
Zitat:
b) Fällt der momentane Zustand schon unter Hausfriedensbruch?
Da Gerümpel keinen Hausfriedensbruch begehen kann: nein.
Wenn das Grundstück von A ein "befriedetes Grundstück" ist, also eine ausreichend wirksame "Einfriedung" bestitzt, war das Betreten durch B zum Abstellen des Gerümpels Hausfriedensbruch. Der verjährt allerdings nach 3 Jahren.
Zitat:c) Wenn A sich Zutritt durch das Verschieben verschafft hat, und B den Gerümpel wieder zurückstellt - fällt das unter Hausfriedensbruch?
Wenn A unbefugt das befriedete Besitztum von B betritt: ja.
Wenn A das Recht hat, das befriedete Besitztum von B zu betreten, um zu seinem Grundstück zu gelangen, dann darf er das m.E. auch dafür Nutzen, Eigentum des B diesem zurückzugeben, das dieser aus welchen Gründen auch immer auf dem Grundstück von A abgestellt hat.
Davon abgesehen gibt es die Möglichkeit, den B mit Fristsetzung (14 Werktage sollten ausreichen) das Gerümpel vom Grundstück von A zu entfernen, und wenn das nicht erfolgt, das Gerümpel entfernen zu lassen und B für die Kosten in Anspruch zu nehmen.
(Die Frage nach Bs Bonität stellt sich nur insoweit, als das Grundstück von B so stark mit Hypotheken belastet sein könnte, daß eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung ggf. nichts bringt. Ansonsten wird schon die Drohung mit der Zwangsvollstreckung gegen B diesen wohl zum Bezahlen der Kosten bringen.)
Wenn man selbst sich den Nerv nicht aufhalsen will, überlässt man das alles einem Rechtsanwalt. Die Kosten für den kann man sich auch bei B zurückholen.
Es bleibt aber immer noch die Frage, wie A überhaupt ohne Notwegerecht, ohne eingetragenes Wegerecht oder andere Abmachungen überhaupt auf sein Grundstück gelangen kann.
Und unabhängig von der zivilrechtlichen Frage der Besitzstörung (an der kann es m.E. keinen Zweifel geben) bleibt bei der Frage "Hausfriedensbruch ja oder nein" die entscheidende Frage, ob es sich bei den Grundstücken jeweils um "befriedete Besitztümer" handelt.
"keine Trennwand/Zaun zwischen den Grundstücken" spricht tendenziell dagegen. Aber das hängt letztlich von allen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Genau, genau!
Der Eingang von A ist von der Straße aus, die rechts von A sich befindet (in der Skizze nicht zu sehen) sodass A nicht notgedrungen über sein Grundstück o.Ä. laufen muss, um sein Haus zu betreten.
ZitatDann bleibt der Beschreibung zufolge eines Hausfriedensbruch und eine Besitzstörung. :
Nö.
ZitatDafür muss er keine Frist wahren, das darf er sofort. Er handelt ja auf seinem eigenen Grundstück. Und wenn er das Grundstück von B betreten darf, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen (der Beschreibung nach darf er das aber nicht, das macht das Verständnis der Verhältnisse nicht gerade leichter...), dann darf er auch den Besitz des B, den der verbotener Weise auf dem Grundstück des A abgestellt hat, dem B zurückgeben, indem er ihm das Zeug wieder auf das B-Grundstück stellt. :
Das ist schlicht falsch.
ZitatDas Zurückverbringen des Gerümpels ist keine verbotene Eigenmacht (§858 BGB), :
Eine "kalte Räumung" ist nicht erlaubt ...
ZitatEine "kalte Räumung" ist nicht erlaubt ... :
"Wilde Müllkippen" auch nicht.
Zitat"Wilde Müllkippen" auch nicht. :
Richtig, aber ob es tatsächlich Müll ist, wissen wir ja nicht.
Wie ist es denn überhaupt zu diesem Zustand gekommen?
Hat A das Grundstück eventuell neu übernommen und der Vorbesitzer hatte diesem Zustand jahrelang geduldet?
ZitatGenau, genau! :
Der Eingang von A ist von der Straße aus, die rechts von A sich befindet (in der Skizze nicht zu sehen) sodass A nicht notgedrungen über sein Grundstück o.Ä. laufen muss, um sein Haus zu betreten.
Das hätte man ja auch mal einzeichnen können... Ist immerhin entscheidend wichtig.
Dann ist es ganz einfach. A hat nichts auf dem Grundstück von B zu suchen, B nichts auf dem Grundstück von A.
Dann bleibt von der ganzen Sache, daß der B unerlaubt Gerümpel auf dem Grundstück von A abgelegt hat.
Da wäre die sinnvollste Option: den B mit Fristsetzung auffordern, das Gerümpel zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abzugeben, in der sich B verpflichtet, künftig kein Gerümpel mehr auf dem Grundstück von A abzulegen. Erfüllt B das nicht: ab zum Anwalt, der erledigt den Rest. Wenn man den Eindruck hat, B könnte zahlungsunfähig sein, vorher prüfen, ob das Grundstück zu hoch belastet ist, um es ggf. bei einer Zwangsversteigerung zur Deckung der Kosten verwerten zu können.
Zitat:ZitatDann bleibt der Beschreibung zufolge eines Hausfriedensbruch und eine Besitzstörung. :
Nö.
Doch.
Zitat:
ZitatDafür muss er keine Frist wahren, das darf er sofort. Er handelt ja auf seinem eigenen Grundstück. Und wenn er das Grundstück von B betreten darf, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen (der Beschreibung nach darf er das aber nicht, das macht das Verständnis der Verhältnisse nicht gerade leichter...), dann darf er auch den Besitz des B, den der verbotener Weise auf dem Grundstück des A abgestellt hat, dem B zurückgeben, indem er ihm das Zeug wieder auf das B-Grundstück stellt. :
Das ist schlicht falsch.
Das ist schlicht richtig, auch wenn es Ihr Wissen übersteigt.
Zitat:
ZitatDas Zurückverbringen des Gerümpels ist keine verbotene Eigenmacht (§858 BGB), :
Eine "kalte Räumung" ist nicht erlaubt ...
"Räumen" kann man Wohnungen...
Grundstücke auch.Zitat"Räumen" kann man Wohnungen... :
Ich würde gern mal WISSEN : Warum machst du meist 2 Beiträge mit endlosen Zitaten zu 1 Frage?
Ich komm nicht drauf.
ZitatWie ist es denn überhaupt zu diesem Zustand gekommen? :
Hat A das Grundstück eventuell neu übernommen und der Vorbesitzer hatte diesem Zustand jahrelang geduldet?
Beides der Fall:
Vorbesitzer hat es geduldet, A kaufte das Grundstück, forderte alle 2-3 Jahre die Freiräumung.
Im Endeffekt hat A es aber "geduldet".
Ich meine, hier kann man von einer unentgeltlichen Leihe ausgehen, die man a) zu kündigen
und
b) notfalls mit einer Räumungsklage / GV freizuräumen hat.
- Oder nach der Kündigung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verfolgen (außergerichtlicher Versuch) und anschließend eine einstweilie Verfügung/Unterlassungsklage anstreben - dass der Zugang freigeräumt wird.
Falls sich jemand an dem Ausgang der Thematik interessiert
- Fristsetzung zum 25.01.2021 zur Entfernen der Versperrung
- Seitens des Nachbarn Widerspruch (Begründung: Es sei so, es bliebe so)
- Am Tag des Auslaufens der Frist, Kontakt mit der örtlichen Polizeidirektion, kurz geschildert und mitgeteilt, dass man nun sich den Weg eigenständig freilegt
- bei der Freischaffung, lautstarke und hitziges Wortgefecht, Nachbarin ruft die Polizei
- Polizei erscheint, bittet beide Parteien es ruhen zu lassen, da diese nicht klar urteilen können
- Nachbarin reicht Einstweilige Verfügung beim Amtsgericht ein, dass man nicht auf "sein" Grundstück treten dürfe, da die Nachbarin Hunde habe (in Vertretung eines Anwalts)
- 3 malig die Güterverhandlung verschoben
- beim 4. Mal, in Vertretung eines Anwalts (beide Parteien) der Urteil der Richterin:
Man einige sich, dass die Nachbarin weitere 3 Monate (bis zum 26.05.2021) erhält, sich um einen Zaun/Sperre für die Hunde zu kümmern, in der Zwischenzeit der Beklagte mit einer 48-stündigen Info, sein Grundstück betreten dürfe, da es ihm gehöre
- die Klägerin (Nachbarin) trage alle Kosten samt des Beklagten (Anwalt & Gericht)
- Zum 28.05. Zugang nicht freigeschaffen, eine endgültige Fristsetzung mit Androhung auf einer Klage zum 30.05. wird zugestellt
- Nachbarin öffnet Zugang zu dem Grundstücksteil am 29.05.2021
Happy End
ZitatNachbarin öffnet Zugang zu dem Grundstücksteil am 29.05.2021 :
Nur geöffnet oder auch das Gerümpel vollständig entfernt?
Danke für die Rückmeldung!ZitatFalls sich jemand an dem Ausgang der Thematik interessiert :
Danke für die Rückmeldung.
Leider machen das viel zu wenige Leute, vor allem so detailliert.
Ja, auch entfernt.ZitatNur geöffnet oder auch das Gerümpel vollständig entfernt? :
Schade nur, dass Du da auch diesen doch sehr langen Weg gehen musstest.
Und jetzt?
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