Hallo allerseits,
Nach BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 ist bei einer ungültigen Befristung eine Umdeutung in einen beidseitigen Kündigungsverzicht möglich.
Dazu zwei Fälle
Erster Fall: Der Mieter M hat in seinem Formularmietvertrag mit Vermieter V eine solche ungültige Befristung. Diese ist für einen Zeitraum von 5 Jahren festgesetzt. Mieter M will ausziehen und beruft sich auf die ungültige Befristung.
Ist eine Umdeutung in einen Kündigungsverzicht von 5 Jahren überhaupt möglich (auch wenn andere Voraussetzungen gegeben sind), wenn schon ein formularmäßiger Ausschluss des Kündigungsverzichts über 4 Jahren aus Mieterschutzgründen unzulässig ist?
Zweiter Fall: Der Mieter M hat in seinem Formularmietvertrag mit Vermieter V eine solche ungültige Befristung. M ist Student und hat die Wohnung zum Zwecke des Studiums an seinem Studienort angemietet. Die Befristung ist für einen Zeitraum von 2 Jahren festgesetzt. Mieter M will ausziehen und beruft sich auf die ungültige Befristung.
Gleiche Frage: Nach BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08 ist ein formularmäßiger Kündigungsverzicht von 2 Jahren bei Studenten ungültig, sofern die Wohnung am Studienort zum Zwecke des Studiums gemietet wurde. (In diesem Fall war sogar der Mieter selbst nicht Student sondern Vater des Studenten.)
Kann also bei ergänzender Vertragsauslegung (auch wenn andere Voraussetzungen gegeben sind) ein formularmäßige ungültige Befristung in einen Kündigungsverzicht umzudeuten, wenn schon ein formularmäßiger Kündigungsverzicht ungültig ist?
Grüße und Danke!
Ergänzende Vertragsauslegung in Verbindung mit §307 BGB
13. Januar 2021
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Frage vom 13. Januar 2021 | 18:45
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ergänzende Vertragsauslegung in Verbindung mit §307 BGB
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