Schlusserbe verstorben

13. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlusserbe verstorben

Hallo Zusammen,

weiß jemand aus eigener Erfahrung wie es sich verhält, wenn ein eheliches Testament gemacht wurde und der Schlusserbe vor einem der Eheleute verstirbt?

Schlusserbe ist mein Onkel der verstorben ist, meine Schwester und ich wären die nachfolgenden Erben, da er weder Frau noch Kinder hatte. Mein Opa lebt aber noch und möchte mir alles vererben, obwohl er nicht der Vater meiner Mutter ist. Da meine verstorbene Mutter seine Halbschwester ist, sind wir die nachkommen. Mein Opa hat ein neues Testament gemacht und mich als Alleinerbin eingesetzt und notariell beglaubigen lassen. Heute haben wir aber das eheliche Testament gefunden, wovon mein Opa nichts mehr wusste, da es so lange her ist. Jetzt sagte man uns, dass nach dem Tod des Schlusserbens neu testiert werden kann und das Gericht dann entscheidet, welches Testament greift. Da zu meiner Schwester seit 10 Jahren kein Kontakt mehr besteht und sie sich von uns distanziert hat, wollen wir natürlich vermeiden, dass sie was bekommt.

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19 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Da meine verstorbene Mutter seine Halbschwester ist


Deine Mutter ist die Halbschwester von Deinem Opa? Ich nehme an, dass gemeint ist, dass sie die Halbschwester von Deinem Onkel ist.

Zitat:
sind wir die nachkommen.


Da der Onkel keine Kinder hatte, kann das gar nicht sein.

Zitat:
Mein Opa hat ein neues Testament gemacht und mich als Alleinerbin eingesetzt und notariell beglaubigen lassen.


Das ist doch gut.

Zitat:
Jetzt sagte man uns, dass nach dem Tod des Schlusserbens neu testiert werden kann


Richtig

Zitat:
und das Gericht dann entscheidet, welches Testament greift.


Da gibt es nicht viel zu entscheiden, da die Sachlage klar ist. Das eheliche Testament ist hinfällig, weil der Schlusserbe ohne Nachkommen vorverstorben ist.

Zitat:
Da zu meiner Schwester seit 10 Jahren kein Kontakt mehr besteht und sie sich von uns distanziert hat, wollen wir natürlich vermeiden, dass sie was bekommt.


Ich sehe auch keinen Grund, warum sie etwas bekommen könnte.

An die Stelle Deines Onkel würden zwar seine Nachkommen treten, da er jedoch keine Nachkommen hat, scheidet das aus. Verwandte in Seitenlinie sind keine Nachkommen, auch dann nicht, wenn sie Erben des Onkels sind.

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#2
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Notar sagte gestern beim Termin, dass das eheliche Testament immer bindend und greifend ist. Auch wenn mein Onkel verstorben ist, erben die, die gesetzlich in der Erbfolge dran sind automatisch. Denn er ist ja jetzt verstorben und seinen Nachlass erben mein Opa, meine Schwester und ich. Da alle anderen schon vesrtorben sind. Es wurde auch kein Ersatzerbe eingetragen.


Seitdem mein Onkel verstorben ist, kümmere ich mich um alles, sowohl um den Papierkram meines Opas und seine Belange, als auch um den Papierkrieg meines Onkels. Meine Schwester macht rein gar nichts, außer die Hand aufhalten. Ich wohne 3 Stunden von ihm entfernt, alles nicht einfach.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Es bleibt bei meiner vorherigen Antwort.

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#4
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es vielleicht jemanden, der dies auch nochmal bestätigen kann. Ich zweifle das Wissen von hh nicht an, aber ich habe bisher die unterschiedlichsten Meinungen gelesen

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#5
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat:
Denn er ist ja jetzt verstorben und seinen Nachlass erben mein Opa, meine Schwester und ich.


Das ist richtig, aber das betrifft seinen Nachlass und nicht den Nachlass des noch lebenden Opa. Da der Onkel den Erbfall des Opa nicht erleben wird, kann er ihn auch nicht beerben und damit geht auch nichts aus dem Vermögen des Opa in den Nachlass des Onkel.

Das neue Testament des Opa wäre selbst dann wirksam, wenn Abkömmlinge des Onkel existieren würden wenn diese nicht ausdrücklich als Ersatzerben bezeichnet wären. Diese könnten dann nur über eine Auslegung nach § 2069 BGB als Ersatzschlusserben angesehen werden. Der BGH (Beschluß vom 16. 1. 2002 - IV ZB 20/01) hat jedoch festgestellt, dass dem nicht so ist, wenn es dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt. Wenn wie hier nicht einmal Ersatzschlusserben nach § 2069 BGB exisieren ist es erst Recht so, dass der Opa nach Wegfall des Schlusserben wieder frei testieren kann.

Das ist mMn die Ausgangslage bei einer Voll- und Schlusserbschaft. Sollte hier allerdings keine Voll- und Schlusserbschaft, sondern eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet sein, sieht das wg. 2108 BGB ggfls. anders aus.

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#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ich teile die Auffassung von hh vollumfänglich.

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#7
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann frage ich mich, wieso der Notar so ein Geschiss darum gemacht hat und meinte, dass ein neues Testament dann nicht gilt, weil das eheliche nur greift. Dies bestätigte auch sein Partner, mit in der Kanzlei arbeitend. Man sagte mir beim Erbschein beantragen, dass mein Opa mich adoptieren könnte, da ich ja nicht seine richtige Enkelin bin. Und quasi wie eine Fremde erbe.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Dann frage ich mich, wieso der Notar so ein Geschiss darum gemacht hat


Keine Ahnung.

Zitat:
Man sagte mir beim Erbschein beantragen, dass mein Opa mich adoptieren könnte, da ich ja nicht seine richtige Enkelin bin.


Und wozu soll das gut sein?

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#9
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das der Steuerfreibetrag höher ist. Statt 20.000 400.000

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Das der Steuerfreibetrag höher ist. Statt 20.000 400.000


Das Kind eines vorverstorbenen Stiefkindes hat auch einen Steuerfreibetrag von 400.000€.

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#11
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber dann hat meine Schwester auch ein Anrecht aufs Erbe? Auch wenn er mich als Alleinerbin einsetzt? Sie ist ja genauso das Kind des vorverstorbenen Stiefkinds.

Mein Opa hatte meiner Mutter nur seinen Namen gegeben, aber sie nicht adoptiert. Gibt es dazu einen Paragraphen den man nachlesen kann?

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Aber dann hat meine Schwester auch ein Anrecht aufs Erbe?


Nein

Zitat:
Sie ist ja genauso das Kind des vorverstorbenen Stiefkinds.


Ja, aber an dieser Stelle unterscheiden sich Steuerrecht und Erbrecht.

Steuerrechtlich sind leibliche Kinder und Stiefkinder gleichgestellt, erbrechtlich jedoch nicht.

Zitat:
Gibt es dazu einen Paragraphen den man nachlesen kann?


§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

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#13
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ich nochmal,

das Finanzamt hat mir heute ausdrücklich gesagt, dass meine Schwester im Falle des ablebens meines Opas dennoch Anspruch auf Ihren Pflichtteil hat. Außer das Haus, da könne Sie nicht dran, da sie keine Erbin ist. Aber den Pflichtteilsanspruch hätte sie immer. Diesen müsste Sie innerhalb von 3 Jahren ausdrücklich geltend machen.

Sie hat mir auch die Paragraphen genannt und sagte, sie hat einen Anspruch auf das Geld. Normal müssten wir uns das teilen.

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#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von Elaine87):
Hallo ich nochmal,

das Finanzamt hat mir heute ausdrücklich gesagt, dass meine Schwester im Falle des ablebens meines Opas dennoch Anspruch auf Ihren Pflichtteil hat. Außer das Haus, da könne Sie nicht dran, da sie keine Erbin ist. Aber den Pflichtteilsanspruch hätte sie immer. Diesen müsste Sie innerhalb von 3 Jahren ausdrücklich geltend machen.

Sie hat mir auch die Paragraphen genannt und sagte, sie hat einen Anspruch auf das Geld. Normal müssten wir uns das teilen.

Diese Auskunft ist falsch. Stiefenkel haben keine Erb- und Pflichtteilsansprüche.

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#15
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nochmal in die Notizen geschaut, sie sagte sie hat einen Anspruch auf die Hälfte von ihrem eigentlichen Erbteil also 1/4 vom gesamten müsste ich an sie abgeben, wenn sie dies ausdrücklich einfordert. Die Frau hat ja täglich mit solchen Fällen zutun und es wundert mich das es falsch zu sein scheint.

-- Editiert von Elaine87 am 22.02.2021 17:22

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#16
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Da sie nicht mit ihm verwandt ist, gibt es keinen eigentlichen Erbteil und damit auch keinen Pflichtteil.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von Elaine87):
Ich habe nochmal in die Notizen geschaut, sie sagte sie hat einen Anspruch auf die Hälfte von ihrem eigentlichen Erbteil also 1/4 vom gesamten müsste ich an sie abgeben, wenn sie dies ausdrücklich einfordert. Die Frau hat ja täglich mit solchen Fällen zutun und es wundert mich das es falsch zu sein scheint.

Weshalb sollte das Finanzamt davon eine Ahnung haben?

Hier der Paragraf bzgl. Pflichtteilsanspüchen - da steht nix von Stiefenkeln

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html




-- Editiert von cruncc1 am 23.02.2021 12:57

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#18
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Das FA wird aufgrund der steuerlichen Gleichstellung von Stiefkindern fälschlicherweise auf eine erbrechtliche Gleichstellung schließen.
Dem ist jedoch nicht so.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#19
 Von 
Elaine87
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Das FA wird aufgrund der steuerlichen Gleichstellung von Stiefkindern fälschlicherweise auf eine erbrechtliche Gleichstellung schließen.
Dem ist jedoch nicht so.
ja so wird es wohl gewesen sein.

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