Einspruch nicht richtig?

14. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
schimmelus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch nicht richtig?

Gegen einen Steuerbescheid inkl.. Zinsen wurde ein Einspruch, Zitat: Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid für 2016 ein.

Nun kommt das Finanzamt und behauptet es wurde kein Einspruch gegen die Zinsen (überhöht siehe auch BFH Urteil) eingelegt. Ich bin der Meinung dass durch den Einspruch gegen den "Bescheid" dieser als Gesamtheit von meiner Seite nicht anerkannt wird und eine detaillierte Auflistung der einzelnen Posten dadurch nicht nötig ist.

Wer hat hier eine Idee und kann ggf. §§ nennen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7147 Beiträge, 1495x hilfreich)

Ich bin auf der Seite des Finanzamtes, da die Zinsen ja in der Regel erst später fällig werden

Zitat:
Wer hat hier eine Idee und kann ggf. §§ nennen?


§§ nennt einem ein Anwalt. Dies ist ein Meinungsforum, kein Rechtsberatungsforum

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von schimmelus):
Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid für 2016 ein.
Das kommt ganz darauf an, was danach noch kommt!

Das was man allgemein als "Steuerbescheid" bezeichnet kann aus mehreren Bescheiden, die jeweils einzeln angegriffen werden müssen bestehen. Neben der Steuerfestsetzung stellt die Zinsfestsetzung und ggf. die Festsetzung von Vorauszahlungen jeweils einen eigenen Bescheid dar.

Wenn also nach dem Eingangssatz ausschließlich die Höhe der Steuer angegriffen wird, dann ist das auch nur ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung!

Oder wurde im Einspruchsschreiben irgendwo erwähnt, dass man auch gegen die Höhe des Zinssatzes Einspruch einlegen will?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

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#3
 Von 
schimmelus
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelte sich um einen Bescheid auf dem Steuer, Zinsen und Solidaritätszuschlag gelistet war. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingereicht. Ich habe noch nie gehört dass man jeden einzelnen Einspruchsposten auflisten muss.

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#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Zitat (von schimmelus):
...es wurde kein Einspruch gegen die Zinsen (überhöht siehe auch BFH Urteil) eingelegt.
Es gibt so viele BFH-Urteile. Welches meinen Sie denn genau?
Kann es zudem sein, dass der Bescheid wegen der Höhe des Zinssatzes ohnehin vorläufig erging und wegen des daher fehlenden Rechtsschutzinteresses der Einspruch unbegründet ist?

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Grundsätzlich würde ich es als Einspruch gegen alle Verwaltungsakte betrachten.
Wobei das Erfordernis gegen die Zinsfestsetzung hinsichtlich des Zinssatzes evtl. nicht erforderlich ist (s. Tom998).
Sollte die ESt geändert werden, ändern sich automatisch auch die Zinsen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Grundsätzlich würde ich es als Einspruch gegen alle Verwaltungsakte betrachten.
Ich bin grundsätzlich bei Dir, wenn im Einspruchsschreiben nur steht " Ich lege Einspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.xxx ein!"

Wenn es aber sinn gemäß weiter geht "Es sind noch xxx € Werbungskosten zu berücksichtigen!", dann wurde eindeutig nur Einspruch gegen die ESt-Festsetzung eingelegt. Der SolZ und die Verzinsung ändern sich dann Kraft Gesetzes §233a Abs.3 AO und §3 SolZG 1995) und brauchen der Höhe der Bemessungsgrundlage nach nicht einzeln angegriffen werden.

Will man die Festsetzung von SolZ insgesamt oder der Zinsen hinsichtlich des Zinssatzes angreifen, wird man das im Einspruchsschreiben so darstellen müssen.

Der Lösungsansatz von @Tom998 "passt" aber auch nicht zur Sachverhaltsdarstellung von @schimmelus
Zitat (von schimmelus):
Nun kommt das Finanzamt und behauptet es wurde kein Einspruch gegen die Zinsen (überhöht siehe auch BFH Urteil) eingelegt.
Der Einspruch wäre ja trotzdem zulässig und könnte nur durch Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt werden. Wobei man natürlich immer davon ausgehen muss, dass das Geschriebene nicht unbedingt der tatsächlichen Aussage des FA entsprechen muss!

Zitat (von schimmelus):
Ich bin der Meinung
Zitat (von schimmelus):
Ich habe noch nie gehört
Was aus rein rechtlicher Hinsicht keine besonders starken Argumente sind!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Wenn es aber sinn gemäß weiter geht "Es sind noch xxx € Werbungskosten zu berücksichtigen!", dann wurde eindeutig nur Einspruch gegen die ESt-Festsetzung eingelegt.

Dem stimme ich zu.

Zitat (von taxpert):
Der Einspruch wäre ja trotzdem zulässig und könnte nur durch Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt werden.

Mangels Beschwer wäre er unzulässig. Aber das hätte das FA dann auch so geschrieben.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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