Guten Tag!
Ich habe eine Frage zwecks meinem Hartz 4 Bezug.
Ich bekomme ALG II zum Aufstocken.
Wenn ich nun eine einmalige Zahlung wie z.B. eine Nachzahlung von ALG I, oder eine Steuererstattung bekomme, dann wird diese ja auf sechs Monate aufgeteilt.
Wenn der einmalige Betrag nun die Abzüge in den sechs Monaten übersteigt, dann falle ich ja aus der Bindung.
Meine Frage nun:
Wenn ich aus der Bindung falle, wird der einmalige Betrag dann als Vermögen angerechnet und bekomme ich dann im darauffolgenden Monat wieder Hartz 4 zum Aufstocken, oder habe ich die darauffolgenden sechs Monate keinen Anspruch auf Hartz 4?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Einmaliges Einkommen Aufrechnung Hartz 4
Die fachlichen Weisungen zu § 11ff SGB II sagen hierzu:
(4) Soweit durch die Berücksichtigung des Einkommens in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, ist eine einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht (§ 11 Absatz 3 Satz 4).
Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn die Leistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren Frist endet und unabhängig von der Höhe der Einnahme. Der Verteilzeitraum wird auch nicht durch das Ende eines Bewilligungsabschnitts begrenzt. Er wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - entfällt. Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil der einmaligen Einnahme ist somit bei einer erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen dem Vermögen zuzuordnen (BSG-Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R).
Dazu ein Beispiel:
Zu berücksichtigendes Einkommen aus einer Steuererstattung in Höhe von 2.400,00 EUR im April.
Verteilung des Einkommens auf sechs Monate: Mai bis Oktober in Höhe von 400,00 EUR.
Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab Juni und erneute Hilfebedürftigkeit,
erneute Antragstellung am 1. September.
Restbeträge aus der einmaligen Einnahme sind dem Vermögen zu zuzurechnen.
Wenn eine solche Einnahme anderweitig verwendet/verbraucht wird und ob es sich dabei um sozialwidriges Verhalten handeln würde, müsste in deinem Fall auch erst wieder von einem Gericht geprüft/entschieden werden.
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