Gewerbe in D, Steuerpflicht im Ausland?

12. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbe in D, Steuerpflicht im Ausland?

Hallo an alle,

ich wende mich mit einer Frage bezüglich internationalem Steuerrecht an euch und hoffe ihr könnt mir helfen!

Es geht um folgenden Fall:
Ich werde mit meiner schwedischen Frau von Schweden nach Deutschland ziehen (ich habe eine neue Stelle).
Sie arbeitet Vollzeit online an einer schwedischen Uni, wird aber in Deutschland leben.
Sie betreibt neben bei ein kleines Gewerbe (Grafik Design) mit einem geringen Umsatz von nicht mehr als 5-6t Euro im Jahr.

Mittlerweile habe ich folgendes heraus gefunden (zb. über die DVKA):

Nach VO (EG) 883/04 unterliegen Beamte (als solche werden Uni-Bedienstete wohl gewertet) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

Sofern Beamte zusätzlich eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (ist hiermit dann Deutschland gemeint??) ausüben, unterliegen sie gemäß Artikel 13 Absatz 4 VO (EG) 883/04 den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

Wenn diese Regelung gilt, bestätigt die schwedische Seite durch Ausstellung der Bescheinigung A1, dass in allen Bereichen der sozialen Sicherheit die schwedischen Rechtsvorschriften anwendbar bleiben. Diese Bescheinigung muss sich auf die Beschäftigung bei der Universität und die parallel in Deutschland ausgeübte selbstständige Tätigkeit beziehen.


"hh" schrieb in einem anderen Thread: "Die Steuerpflicht besteht nach Art. 19 des DBA in Schweden."



Verstehe ich das richtig, dass in diesem Fall auch das Gewerbe in Schweden Steuer- und Soziaversicherungspflichtig wäre?
Oder ist es in Deutschland zu versteuern, aber in Schweden sozialabgabenfpflichtig?

Habt ihr vielleicht einen Durchblick??


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)


Ja, mE sind dann bei deiner Frau, sofern versicherungspflichtig, die schwedischen Regelungen anzuwenden.Es geht in der Verordnung nur um Sozialversicherug und nicht um Steuer.

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zunächst einmal wäre zu klären, an was für einer Uni deine Frau arbeitet, denn eine Uni kann sowohl staatlich als auch privatrechtlich geführt sein!

Ist der Träger der Uni der schwedische Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder andere juristische Person des öffentlichen Rechtes, dann greift für die Sozialversicherungen die von Dir zitierte VO (EG) 883/04 und der von @hh zitierte Art. 19 DBA Schweden. Es handelt sich dabei um das sog. Kassenstaatsprinzip. Ist der Träger der Uni jedoch privatrechtlich, also z.B. eine Stiftung, Verein, etc., dann greifen diese Vorschriften NICHT. Das Besteuerungsrecht liegt dann bei D, Art. 15 DBA Schweden. Hinsichtlich der SozVers dürfte es dann ähnlich sein!

Und nochmal: Das Gewerbe ist immer in D steuerpflichtig! Da Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat identisch sind, fällt es gar nicht unter die Jurisdiktion des DBA!

Soweit die SozVers in Schweden anfällt, dürfte das Gewerbe in D keine Folgen für die SozVers hier haben, da eben nachgewiesen werden kann, dass die SozVers-Pflicht in Schweden besteht. In wie weit sich das in Schweden auswirkt? Keine Ahnung! Einfach mal beim Skatteverket nachfragen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Ja, mE sind dann bei deiner Frau, sofern versicherungspflichtig, die schwedischen Regelungen anzuwenden

Ok!

Aber wie sieht es dann mit der Steuer aus?

Zahlt sie für ihre Lohnarbeit Steuern in Schweden und für das Gewerbe in Deutschland?

Oder anders gefragt:
zahlt sie für ihr Gewerbe die Sozialabgaben in Schweden, die Steuer aber in Deutschland?

:augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Ist der Träger der Uni der schwedische Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder andere juristische Person des öffentlichen Rechtes, dann greift für die Sozialversicherungen die von Dir zitierte VO (EG) 883/04 und der von @hh zitierte Art. 19 DBA Schweden. Es handelt sich dabei um das sog. Kassenstaatsprinzip. Ist der Träger der Uni jedoch privatrechtlich, also z.B. eine Stiftung, Verein, etc., dann greifen diese Vorschriften NICHT. Das Besteuerungsrecht liegt dann bei D, Art. 15 DBA Schweden. Hinsichtlich der SozVers dürfte es dann ähnlich sein!

Es handelt sich um eine staatliche Hochschule.



Zitat (von taxpert):
Das Gewerbe ist immer in D steuerpflichtig! Da Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat identisch sind, fällt es gar nicht unter die Jurisdiktion des DBA!

ja, das klingt logisch!



Zitat (von taxpert):
Soweit die SozVers in Schweden anfällt, dürfte das Gewerbe in D keine Folgen für die SozVers hier haben, da eben nachgewiesen werden kann, dass die SozVers-Pflicht in Schweden besteht.

Ok. also müssen für Gewerbeeinkünfte Steuern in Deutschland abgeführt werden und die Sozialabgaben in Schweden?!

-- Editiert von gasfisher am 12.05.2021 15:15

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47653 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Zahlt sie für ihre Lohnarbeit Steuern in Schweden und für das Gewerbe in Deutschland?


Ja

Zitat (von gasfisher):
Ok. also müssen für Gewerbeeinkünfte Steuern in Deutschland abgeführt werden und die Sozialabgaben in Schweden?!


In Deutschland müssen ohnehin keine Sozialabgaben auf ein Nebengewerbe abgeführt werden.

Ob in Schweden Sozialabgaben auf ein im Ausland geführtes Gewerbe abgeführt werden müssen, ist mir nicht bekannt.

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