Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis

31. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
sam522
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage bezüglich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Innhaber einer blauen Karte. Während meiner aktuellen Beschäftigung habe ich zuerst die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäsß §16 für zehn Monate besitzt und seit Septemebr 2020 besetze ich die blaue Karte § 18b Absatz 2. Daher wollte ich anfragen, ob ich mit ausreichender Deutsch-Kenntnisse (C1) und mit zwei unterschiedlicher Aufenthaltstitels (§16 Absatz 5, § 18b Absatz 2.) während der 21 Monate Beschäftigung auf die Niederlassungserlaubnis beantragen kann.

Die Beamtin meinte, die Zeit wird erst verrechnet, seitdem ich die blaue Karte beantragt habe. Also die ersten 10 Monate werden nicht berücksichtigt.

was denkt ihr bitte ? oder war Jemand in meinem Fall


Viele Grüße
Sam


-- Editiert von sam522 am 31.05.2021 07:30

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36967 Beiträge, 6226x hilfreich)

Zitat (von sam522):
was denkt ihr bitte ?
Ich denke und meine Meinung ist:
Du kannst eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Du solltest das schriftlich machen. Du kannst dich auf das Aufenthaltsgesetz § 18 c berufen.
Wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt, wird die ABH genau prüfen und die 10 Monate berücksichtigen/anrechnen.

Zitat (von sam522):
ob ich mit ausreichender Deutsch-Kenntnisse (C1)
C1- ist etwas mehr als *ausreichend* .

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1251 Beiträge, 1513x hilfreich)

Nein, die Angaben von Anami stimmen nicht. In § 18c AufenthG steht ganz eindeutig, dass die 10 Monate nicht berücksichtigt werden. Zitat nur der Passagen, die sich auf den Voraufenthalt beziehen:

"(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,
(...)
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat."
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18c.html

Die Beamtin hatte also vollkommen Recht:

Die 10 Monate mit Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 16 können nicht angerechnet werden. Normalerweise braucht man für eine Niederlassungserlaubnis 4 Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b oder § 18d. Mit einem Studienabschluss in Deutschland wird das auf 2 Jahre verkürzt. Diese 2 Jahre muss man aber eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit gehabt haben, also eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b oder § 18d.

Ansonsten gibt es nur noch eine Verkürzung um 3 Monate bei ausreichenden Sprachkenntnissen, wenn man eine besonders gut entlohnte Stelle hat (§ 18b Abs. 2). Das hat aber nichts mit einer Anerkennung der 10 Monate zu tun.

-- Editiert von Felicite am 31.05.2021 13:35

0x Hilfreiche Antwort

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