Nebenkostenabrechnung Jobcenter einreichen

9. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
missk95
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung Jobcenter einreichen

Hallöchen,
toll, dass es so ein forum gibt! Ich habe mal eine grundsätzliche Frage, wie lange muss ich eigentlich mit Briefen vom Jobcenter rechnen obwohl ich gar keine Leistungen mehr beziehe? Folgendes ist passiert:
Also ich war mit dem Studium fertig im Mai dann habe ich einen Job gesucht und habe bis dahin Hartz4 bekommen.
So als erstes wurde ich da schon gelinkt, ich habe wohngeld bekommen und wegen corona dauert es immer ewig bis die das bearbeitet haben so dass es dazu kam dass ich immer alle 4-5 Monate einen folgeantrag gestellt habe und der dann nach 3 monaten bearbeitet war und ich dann nach 4 monaten das geld bekommen habe für die vergangenen monate, habe also immer vom sparbuch gelebt und dann sobald wohngeld kam wieder augefüllt. Diesmal im Sommer hat das Wohngeldamt sich auch noch beim überweisen vertan so dass ich nochmal 2 Monate länger warten musste und dann das Geld rückwirkend für 5 Monate am 2. Tag vom Hartz4 Bezug bekommen habe, wurde alles angerechnet obwohl ich überhaupt keine Schuld habe dass das Amt so ewig lange mit dem Auszahlen braucht. Also das komplette Wohngeld der letzten 5 Monate weg!
Dann habe ich Mitte des Monats angefangen zu arbeiten und bekomme Gehalt immer am Ersten des Monats. So habe dann meinen Arbeitsvertrag eingereicht und die Sachbearbeiterin hat mich angerufen und meinte ob ich vieleicht nur im ersten Monat erreichen kann das ich das Geld einen Tag früher am 31 schon habe weil es für sie besser wäre in der Abrechnung. Natürlich habe ich auch das ermöglicht, meinen Arbeitgeber belabert mir ausnahmsweise das Gehalt einen Tag früher zu zahlen. Ende vom Lied war, dass ich sämtliche Leistungen auch für die 2 Wochen in denen ich noch gar nicht gearbeitet habe zurückzahlen musste. Habe dann erfahren, dass dies nur daran liegt weil ich auf Wunsch vom Jobcenter das Geld einen Tag früher bekommen habe!
So nun erhalte ich schon seid 2 Monaten keine Leistungen mehr und habe einen Brief bekommen meine Nebenkostenabrechnung einzureichen. Nach den bisherigen Erfahrungen vermute ich mal dass ich auch hier wieder was bezahlen soll. In der Tat hatte ich ein Guthaben dass mir aber erst nach Bezug ausbezhalt wurde. Wobei ich auch nicht einsehe, das ganze Guthaben abzugeben, ich habe nur 3 Monate Hartz4 bezogen, dementsprechend habe ich ja 3/4 der Nebenkosten selber bezahlt und das Guthaben aufgebaut. Wenn ich nun das gesamte Guthaben abgeben soll, bin ich durch die Anrechnung vom Wohngeld und der Rückzahlung vom Gehaltsmonat kombiniert mit dem Guthaben aus den Nebenkosten bald bei +-0 Euro in Bezug auf die 3 Monate Hartz4, das kann es doch irgendwie nicht sein.
Also sorry dass das so ausgeartet ist, aber ich fühle mich echt gelinkt, da ich schon meine gesamten Ersparnisse verloren habe wege den zwei Tagen Überschneidung von Wohngeldnachzahlung und Hartz4-Beginn. Dann dazu die Sache mit dem ersten Gehalt...
Muss ich überhaupt auf das Schreiben reagieren? In der Rechtsbelehrung steht nur [...] wer Leistungen beantragt oder erhält[...] ich beantrage keine Leistungen noch erhalte ich welche.
Und liege ich richtig, dass man vermutlich das Guthaben aus den Nebenkosten haben will?
Ist ein normaler Vorgang, also muss jeder Leistungsbezieher die NK-Abrechnung einreichen oder liegt das im Ermessen des JC?


-- Editiert von missk95 am 09.01.2022 12:20

-- Editiert von missk95 am 09.01.2022 12:21

-- Editiert von missk95 am 09.01.2022 12:28

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von missk95):
So als erstes wurde ich da schon gelinkt, ich habe wohngeld bekommen
Falls du vor ALG 2 Wohngeld als Studierender bekamst und dieses Wohngeldamt noch weiter gezahlt hat, darf das JC dieses Einkommen anrechnen. Das Wohngeld war vermutlich viel geringer als die KDU-Leistung vom JC.

Zitat (von missk95):
habe einen Brief bekommen meine Nebenkostenabrechnung einzureichen.
Das Guthaben aus den BK 2020 war Einkommen während des Leistungsbezuges. Leider sieht der Gesetzgeber vor, dass das anzurechnen bzw. zurückzufordern ist.
Platt gesagt: Dem Gesetzgeber ist es wurscht, ob und warum du ein BK-Guthaben bekamst. Es ist anzurechnendes Einkommen in Geld, sofern dein Vermieter dir die Summe auf dein Konto überwiesen hat.
Zitat (von missk95):
das kann es doch irgendwie nicht sein.
Ich meine, es ist so.
Zitat (von missk95):
Dann dazu die Sache mit dem ersten Gehalt...
Hm. Das halte ich tatsächlich für *gelinkt* vom JC. Ob du erfolgreich dagegen vorgehen kannst, weiß ich nicht. Schließlich hat man dich nicht gezwungen, der AG hat nicht geahnt/gewusst, was das bedeutet und... sorry, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
In aller Regel zahlen AG zum Monatsende.
Zitat (von missk95):
Ist ein normaler Vorgang,
Ich meine, JA, das ist ein normaler Vorgang. Das JC will und muss deinen Leistungsbezug zum Ende (und danach) korrekt beenden/Akte schließen. Dazu gehören auch die Berücksichtigungen von Einkommen während des Leistungsbezuges. Die Frist, die dem JC gesetzt sind, ist noch nicht zu Ende.
Aus meiner Erfahrung dauert das oft Monate.
Zitat (von missk95):
Und liege ich richtig, dass man vermutlich das Guthaben aus den Nebenkosten haben will?
Ja.
Wenn du die BK-Abrechnung nicht einreichst, wird man dir nochmals schreiben...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von missk95):
Und liege ich richtig, dass man vermutlich das Guthaben aus den Nebenkosten haben will?

Ja



Zitat (von missk95):
Ist ein normaler Vorgang, also muss jeder Leistungsbezieher die NK-Abrechnung einreichen oder liegt das im Ermessen des JC?

Sowohl als auch.



Wenn man Sozialleistungen bezogen hat und diese die KdU mit erfasst haben, dann steht dem Amt auch das Guthaben entsprechend zu.
Auch wenn das Guthaben im Leistungszeitraum ausgezahlt wurde, wird es als Einkommen angerechnet - nennt sich Zuflussprinzip.
Wobei letzteres ja hier nicht der Fall ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
missk95
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Zitat:
Falls du vor ALG 2 Wohngeld als Studierender bekamst und dieses Wohngeldamt noch weiter gezahlt hat, darf das JC dieses Einkommen anrechnen. Das Wohngeld war vermutlich viel geringer als die KDU-Leistung vom JC.

Ich habe nie Wohngeld und ALG2 gleichzeitig bekommen. Während meines Studiums bis zum 30.4 habe ich Wohngeld bekommen und dann ab 01.05 ALG2. Wie geschrieben hat das Wohngeldamt 4 Monate gebraucht das Geld zu überweisen, so dass ich am 02.05 rückwirkend das Geld für Januar bis April bekommen habe (1300 Euro) und das wurde komplett angerechnet. So waren dann auch meine Ersparnisse komplett weg, da ich das Geld bis das Wohngeldamt gezahlt hat immer vom Sparbuch ausgelegt habe. Für April musste ich mich mir sogar noch Geld leihen...Wohngeld habe ich relativ viel bekommen und meine Wohnung ist günstig, von daher war das für mich sehr viel Geld.

Zitat:
Es ist anzurechnendes Einkommen in Geld, sofern dein Vermieter dir die Summe auf dein Konto überwiesen hat.

Ja mir wurde überwiesen, allerdings habe ich da schon seit 1,5 Monaten keine Leistungen mehr erhalten.

Zitat:
Wenn man Sozialleistungen bezogen hat und diese die KdU mit erfasst haben, dann steht dem Amt auch das Guthaben entsprechend zu.
Auch wenn das Guthaben im Leistungszeitraum ausgezahlt wurde, wird es als Einkommen angerechnet - nennt sich Zuflussprinzip.

Ja von mir aus sollen Sie ja auch einen Teil bekommen, aber wenn man den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten zu Grunde legt habe ich davon nur ein viertel Leistungen bezogen. Demnach würde ich für fair halten, ein Viertel des Guthabens abzugeben. Aber lese ich richtig aus deiner Antwort heraus, dass es auf das Datum des Zufluss hinausläuft? Also wie bei der Wohngeldnachzahlung? Da hieß es nämlich wenn es noch im April gekommen wäre hatte ich alles behalten können.

Demnach ist bei mir noch offen:

- Muss ich mitwirken obwohl ich keine Leistungen mehr erhalte? Ob ich Briefe bekomme oder die ihre Akte nicht schließen können ist mir relativ egal, mir geht es nur darum ob sich aus dem Leistungsbezug in der Vergangenheit die Pflicht ergibt jetzt noch Sachen einzureichen.
- Falls ich zur Mitwirkung verpflichtet bin, kommt es auf den Zeitpunkt des Zufluss an? Also da ich das Geld erst nach Leistungsbezugsende überwiesen bekommen habe, kann ich es behalten?

DANKE :smile:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

Zitat:
In der Tat hatte ich ein Guthaben dass mir aber erst nach Bezug ausbezhalt wurde.


Zitat:
Das Guthaben aus den BK 2020 war Einkommen während des Leistungsbezuges.


Finde den Widerspruch.

Zitat:
Wenn man Sozialleistungen bezogen hat und diese die KdU mit erfasst haben, dann steht dem Amt auch das Guthaben entsprechend zu.


Ja und nein. Entscheidend ist der Monat der Fälligkeit, bzw. der Auszahlung des Guthabens. Nur dann, wenn im Monat des Zuflusses noch Leistungen bezogen wurden, hat das Jobcenter hier einen Rückforderungsanspruch. Nach der Schilderung des TE scheint das eher nicht der Fall zu sein.

Zitat:
, so dass ich am 02.05 rückwirkend das Geld für Januar bis April bekommen habe (1300 Euro)


In dem Fall kann man nur sagen, extrem blöd gelaufen. Wäre die Zahlung 3 Tage früher auf Deinem Konto eingegangen, hätte es keine Rückforderung geben dürfen.

Zitat:
das wurde komplett angerechnet.


Das heißt, die Zahlung wurde vom Jobcenter auf 6 Monate verteilt und es wurden 6 Monate lang monatlich 216,67 Euro Einkommen auf Deinen Leistungsanspruch angerechnet? Oder wie sonst ist die Anrechnung erfolgt?

Zitat:
Ja mir wurde überwiesen, allerdings habe ich da schon seit 1,5 Monaten keine Leistungen mehr erhalten.


In dem Fall dann auch mal Glück gehabt. Das Guthaben darf nicht zurückgefordert werden. Du solltest die Abrechnung dennoch einreichen, damit das Jobcenter die Akte abschließen kann. Zugleich solltest Du den Kontoauszug einreichen, aus dem der Zufluss zu ersehen ist und darauf hinweisen, dass dieser Zufluss erst nach Ende Leistungsbezuges erfolgte. Sollte das Jobcenter gleichwohl auch diesen Betrag ganz oder teilweise zurückfordern, sollte gegen einen entsprechenden Bescheid - mit sehr guten Erfolgsaussichten - Widerspruch eingelegt werden.

Zitat:
Ja von mir aus sollen Sie ja auch einen Teil bekommen, aber wenn man den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten zu Grunde legt habe ich davon nur ein viertel Leistungen bezogen.


Das spielt keine Rolle. Entscheidend ist einzig und allein der Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens. War diese Auszahlung während des Leistungsbezuges, steht dem Jobcenter der volle Betrag zu, war die Auszahlung - wie wohl bei Dir - nach Beendigung des Leistungsbezuges, steht dem Jobcenter gar nichts zu.

Zitat:
Aber lese ich richtig aus deiner Antwort heraus, dass es auf das Datum des Zufluss hinausläuft?


Genau so.

Zitat:
Also wie bei der Wohngeldnachzahlung? Da hieß es nämlich wenn es noch im April gekommen wäre hatte ich alles behalten können.


Korrekt.

Zitat:
Muss ich mitwirken obwohl ich keine Leistungen mehr erhalte?


Sagen wir's mal so: Das Jobcenter hat keine Handhabe mehr, die Mitwirkung zu erzwingen, weil eine Versagung eben nicht mehr möglich ist. Für den Fall, dass Du doch nochmal in die Situation kommen solltest, ALG II zu benötigen, machst Du Dir mir einer Verweigerung jedoch keine Freunde.

Zitat:
Falls ich zur Mitwirkung verpflichtet bin, kommt es auf den Zeitpunkt des Zufluss an? Also da ich das Geld erst nach Leistungsbezugsende überwiesen bekommen habe, kann ich es behalten?


Genau so. Und zwar ganz unabhängig davon, ob eine Mitwirkungspflicht (noch) besteht oder nicht.

Zitat:
Dann dazu die Sache mit dem ersten Gehalt...

Hm. Das halte ich tatsächlich für *gelinkt* vom JC.


Dem schließe ich mich an.

Zitat:
Ob du erfolgreich dagegen vorgehen kannst, weiß ich nicht.


Ein erfolgreiches dagegen Vorgehen dürfte schon daran scheitern, dass man die Aussage der Sachbearbeiterin vermutlich nicht wird nachweisen können.

Wenn ein Nachweis möglich ist, käme es auf einen Versuch an. Je nachdem, was genau die SBin gesagt hat, kann hierin schon ein grob treuwidriges Verhalten gesehen werden, wodurch ein Amtshaftungsanspruch gegeben sein könnte. Den durchzusetzen, dürfte schwer bis unmöglich sein. Dazu wäre dieser vor dem Landgericht geltend zu machen, wo bekanntlich Anwaltszwang besteht. Ein Schreiben an die Geschäftsführung des Jobcenters wäre mir - bei Nachweisbarkeit der Aussage der SBin - die Sache wert. Gerichtlich geltend machen würde ich den Anspruch eher nicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von missk95):
(1300 Euro) und das wurde komplett angerechnet.
Wieviel hast du für MAI vom JC insgesamt erhalten?
Zitat (von missk95):
Wohngeld habe ich relativ viel bekommen und meine Wohnung ist günstig, von daher war das für mich sehr viel Geld.
Ja. Ändert leider auch nichts an der Systematik der Einkommensanrechnung.
Zitat (von missk95):
allerdings habe ich da schon seit 1,5 Monaten keine Leistungen mehr erhalten.
Dafür hat der Gesetzgeber die relativ lange Frist für die Rückforderungen von Leistungen gemeißelt. Das sind hier die Leistungen für KDU, die während des Leistungsbezuges noch nicht berücksichtigt/angerechnet werden konnten (weil dein Vermieter noch keine Abrechnung/Überweisung gemacht hat).
Zitat (von missk95):
Ja von mir aus sollen Sie ja auch einen Teil bekommen,
Ich verstehe deinen Gedankengang.

Das SGB II kann man für fair oder unfair halten. Sorry, das ist wirklich Ansichtssache. Bei dir ist leider etliches unschön gelaufen. Ich meine, hier wird das JC fordern.
Zitat (von missk95):
Da hieß es nämlich wenn es noch im April gekommen wäre hatte ich alles behalten können.
Ja, so wäre das wegen des Zuflussprinzips. Im April hätte dir etliches zufließen können.
Auch bei der 1.Gehaltszahlung wäre dir alles geblieben, wenn du nicht...

!! Hast du vom JC einen Aufhebungsbescheid erhalten (also zum Ende des Leistungsbezuges?)

Du brauchst nicht mehr mitwirken, weil du ja keine Leistungen mehr beziehst.

Es kommt hier NICHT auf den Zufluss-Zeitpunkt an.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es kommt hier NICHT auf den Zufluss-Zeitpunkt an.

Mal wieder kompletter Unfug ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

Zitat:
Es kommt hier NICHT auf den Zufluss-Zeitpunkt an.


Selbstverständlich kommt es auf den Zufluss-Zeitpunkt an. Und genau darum ist

Zitat:
Ich meine, hier wird das JC fordern.


auch zumindest insoweit falsch, als dass eine Rückforderung jedenfalls rechtswidrig wäre.

Bitte lesen und verstehen (§ 22 Abs. 3 SGB II):

Zitat:
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
Zitat:
mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;
Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.


Wenn zum Zeitpunkt der gesetzlich geregelten Minderung der KdU-Bedarfe kein Leistungsbezug mehr vorlag, dann kann es auch nicht zu einer rechtmäßigen Rückforderung kommen. Oder andersrum: Miete sowie die Vorauszahlungen für Heiz- und Nebenkosten sind mietvertraglich geschuldete Kosten und damit jeweils im Monat der Fälligkeit laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Bedarfe haben also zunächst Monat für Monat bestanden und wurden zu Recht vom Jobcenter im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung berücksichtigt. Im Monat der Fälligkeit/Auszahlung des Guthabens besteht ein geringerer Bedarf, was vorliegend aber für das Jobcenter keine Rolle mehr spielt, weil kein Leistungsbezug mehr vorliegt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Ich ändere meine Antwort:

Zitat (von missk95):
habe einen Brief bekommen meine Nebenkostenabrechnung einzureichen.
Das dürfte zunächst KEINE Rückforderung sein, denn das JC kann nicht wissen, WANN du diese Abrechnung erhalten hast.
Der Brief ist also ein Normalo-Schreiben zur Abwicklung.

Du kannst selbst entscheiden, ob du die Abrechnung vorlegst. Falls du das tust, wird das JC dir antworten.
Je nachdem, was die Antwort des JC ist, kannst du hier wieder nachfragen.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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