Gewerbeleasing, Sonderkündigung Liefertermin

12. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
modernSkill
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)
Gewerbeleasing, Sonderkündigung Liefertermin

Hallo,

die Firma A hat am 03.11.2021 einen Leasingvertrag mit einem großen Leasinggeber ausgehandelt und unterschrieben. Kurz danach musste die Firma A eine Anzahlung tätigen und hat dies getan. Laut Leasinggeber würde er das Auto nun beim Händler bestellen und anschließend einen Termin nennen, aktuell seien Terminangaben bedingt durch die Situation nicht möglich.

Als bis zum 14.12.2021 die Firma A immer noch keinen unverbindlichen Termin genannt bekommen hatte, setzte die Firma A dem Leasinggeber eine Frist von zwei Wochen.

Die Frist verstrich und die Firma erhielt Anfang des Jahres eine Info, dass leider immer noch kein Termin genannt werden kann, da der Leasinggeber selbst keine Info vom Händler erhalten hat.

Die Firma wendete sich direkt an einen Händler, dieser nannte einen unverbindlichen Liefertermin von ca. 8 Monaten.

Ein unverbindlicher Liefertermin ist für die Planung in der Firma wichtig, auch wenn der unverbindliche Liefertermin meist überzogen wird.

Die Firma A setzte erneut eine Frist von zwei Wochen (Ablauf am 20.01.). Nun teilte der Händler mit, dass das Fahrzeug Ende März sofort lieferbar wäre, jedoch diese Woche eine Info braucht.

Nun wollte die Firma A die Frist nicht abwarten und vom Leasingvertrag zurücktreten sowie die Anzahlung zurückfordern.

Ist das möglich? Da eine zweite Frist bis zum 20.01. gesetzt wurde? Oder ist ein Rücktritt sofort möglich, da bereits eine Frist gesetzt und eingehalten wurde?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120360 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von modernSkill):
Ein unverbindlicher Liefertermin ist für die Planung in der Firma wichtig,

Was ist denn das für ein ausgemachter Blödsinn?



Zitat (von modernSkill):
Nun wollte die Firma A die Frist nicht abwarten

Kann sie machen, wird dan halt die Folgen tragen müssen.
Wobei auch nach Fristablauf zweifelhaft ist, ob es überhaupt ein Kündigungsrecht gibt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
modernSkill
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Selbstverständlich ist zumindest ein ungefährer unverbindlicher Liefertermin für die Planung in einer Firma wichtig, schließlich läuft das aktuelle Auto nicht zeitgleich mit der Auslieferung aus, dementsprechend muss für Ersatz gesorgt werden.

Aber für so etwas hat man nur dann Verständnis, wenn man selbst einmal eine eigene Firma hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7252 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wobei auch nach Fristablauf zweifelhaft ist, ob es überhaupt ein Kündigungsrecht gibt ...


Schliesse mich an - da wir es hier mit einem B2B Fall zu tun haben. Hier agieren zwei Firmen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
modernSkill
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 11x hilfreich)

Ergo bedeutet das, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber ausgeliefert ist? Schließlich hat der Leasinggeber zumindest die Anzahlung bereits in der Tasche und kann einen Termin Ende 2022 nennen mit Auslieferdatum Mitte 2023?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120360 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von modernSkill):
Selbstverständlich ist zumindest ein ungefährer unverbindlicher Liefertermin für die Planung in einer Firma wichtig,

Wenn da Leute mit entsprechender Kompetenz sitzen würden, dann wüssten diese, dass es aufs gleiche herauskommt, ob der Liefertermin nun unverbindlich ist oder nicht existent.
Denn das
Zitat (von modernSkill):
schließlich läuft das aktuelle Auto nicht zeitgleich mit der Auslieferung aus, dementsprechend muss für Ersatz gesorgt werden

ist in beiden Fällen zu veranlassen.



Zitat (von modernSkill):
Ergo bedeutet das, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber ausgeliefert ist?

Er könnte einen Aufhebungsvertrag schließen.
Er könnte beweisen, das "nicht lieferbar" nicht stimmt.



Zitat (von cirius32832):
da wir es hier mit einem B2B Fall zu tun haben. Hier agieren zwei Firmen

Erschwerend kommt hinzu, dass bei Vertragsschluss bekannt war "nicht lieferbar" und man dennoch den Vertrag eingegangen ist.



Zitat (von modernSkill):
Aber für so etwas hat man nur dann Verständnis, wenn man selbst einmal eine eigene Firma hat.

Ich habe übrigens mehr als eine ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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