gerichtlicher Vergleich nach Kündigungsschutzklage

12. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
gerichtlicher Vergleich nach Kündigungsschutzklage

Hallo Miteinander,

folgendes Szenario

Arbeitnehmer wird ordentlich gekündigt (Einhaltung der Kündigungsfrist)
2 Wochen später fristlos gekündigt
Kündigungsschutzklage eingereicht bis zur Berufungsverhandlung
Vergleich wird geschlossen, es wird danach vereinbart das das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung
mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist geendet hat, also nicht außerordentlich, fristlos.
Arbeitnehmer bekommt dann sein Gehalt bis Ende der Kündigungsfrist und eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatz.

Arbeitnehmer bekommt nun ein Anhörungsbogen vom Arbeitsamt in dem angegeben wird das der Anspruch auf ALG1 ruht,
da Arbeitnehmer ja trotz ALG1 Gehalt bekommen hat und er das hätte wissen und melden müssen.

Was heißt das jetzt? Irgendwo habe ich gelesen das das ein Standard Schreiben vom Arbeitsamt ist, bei Abschluss
eines Vergleichs.

Und da das Arbeitsverhältnis lt. Vergleich ja ordentlich, unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, geendet hat,
dürfte doch da nichts mehr zurückverlangt werden oder? von der Fristlosen Kündigung können die ja jetzt nicht ausgehen,
da im Vergleich die ordentliche vereinbart wurde. Bin verwirrt.

Danke vorab für eure Hilfe.




-- Editiert von Maximus123mitglied am 12.01.2022 18:00

-- Editiert von Moderator topic am 12.01.2022 19:14

-- Thema wurde verschoben am 12.01.2022 19:14

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
da Arbeitnehmer ja trotz ALG1 Gehalt bekommen hat
Zunächst :forum:

Dann: Es gibt nicht ALG 1 + Gehalt.

Es geht auch nicht um die fristlose, sondern um das im Vergleich Erreichte.
Das ist die Gehaltszahlung bis zum Beschäftigungsende und eine Abfindung.

Deshalb das Ruhen des Anspruchs.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann: Es gibt nicht ALG 1 + Gehalt.

Es geht auch nicht um die fristlose, sondern um das im Vergleich Erreichte.
Das ist die Gehaltszahlung bis zum Beschäftigungsende und eine Abfindung.

Deshalb das Ruhen des Anspruchs.


Ah Okay, d.h. Arbeitnehmer müsste dann ggf. 3 Gehälter (Kündigungsfrist) ans Amt zurückzahlen.
Und ruhen kann der Anspruch nicht, weil im Vergleich die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde,
wieso machen die das immer so kompliziert?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
Was heißt das jetzt?

Das hier wegen des strafrechtlich relevanten Verhaltens ein entsprechendes Verfahren läuft und das man sich nun erklären kann und seine Unschuld beweisen kann,


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
wieso machen die das immer so kompliziert?
Die Sprache heißt *behördisch*.

Die Arbeitsagentur konnte nicht wissen/ahnen/voraussehen, wie der Rechtsstreit ausgeht. Deshalb dieses Schreiben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Maximus123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hier wegen des strafrechtlich relevanten Verhaltens ein entsprechendes Verfahren läuft und das man sich nun erklären kann und seine Unschuld beweisen kann,


Was muss man da jetzt machen? den Vergleich haben die bereits vorliegen, also
müsste man reinschreiben das ein Vergleich geschlossen wurde mit Einhaltung der Kündigungsfrist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Maximus123mitglied):
Was muss man da jetzt machen?
Die Fragen im Anhörungsbogen wahrheitsgemäß beantworten.
Was denn sonst?
Die Arbeitsagentur kann nur von dir als Leistungsbezieher/Kunde die notwendigen Infos erhalten.
Es geht nicht nur um die Kündigungsfrist, sondern um das Ergebnis des Vergleichs.


-- Editiert von Anami am 12.01.2022 19:51

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Arbeitsagentur konnte nicht wissen/ahnen/voraussehen, wie der Rechtsstreit ausgeht. Deshalb dieses Schreiben.

Zitat (von Anami):
Es geht nicht nur um die Kündigungsfrist, sondern um das Ergebnis des Vergleichs.

Du solltest Dich eventuell mal vor dem posten informieren, was so ein Anhörungsbogen ist und was er bedeutet,


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Du solltest Dich eventuell mal vor dem posten informieren, was so ein Anhörungsbogen ist und was er bedeutet,
Ist nicht so schwer. Der TE wird angehört zum Sachverhalt xy.
Der TE hat es vermutlich längst verstanden.
Bevor der TE nicht angehört wurde und sich erklärt hat, kann und wird die Arbeitsagentur keine Rückforderung/Erstattung bescheiden.
§ 24 SGB X

Zitat (von Harry van Sell):
Das hier wegen des strafrechtlich relevanten Verhaltens ein entsprechendes Verfahren läuft und das man sich nun erklären kann und seine Unschuld beweisen kann,
In dem man den Anhörungsbogen wahrheitsgemäß ausfüllt.
Man muss tatsächlich nicht immer alles ausdehnen bis *schlimmstenfalls*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man muss tatsächlich nicht immer alles ausdehnen bis *schlimmstenfalls*.

Man wirft ihm bereits "Sozialbetrug" vor, da gibt es nicht mehr viel auszudehnen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man wirft ihm bereits "Sozialbetrug" vor, da gibt es nicht mehr viel auszudehnen ...
Ich hatte verstanden, es geht um ALG1, die altbekannte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Und: Es wird ihm jetzt die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Er wird angehört, wenn er den Bogen ausfüllen möchte.
Der gerichtliche Vergleich liegt der Agentur bereits vor.
Bevor nun der VA (vermutlich mit einer Rückforderung der Summe X) in die Welt gesetzt werden kann, muss die Agentur dem TE erst die Möglichkeit geben, ihn anzuhören.

Vielleicht lesen wir noch, was in dem Schreiben tatsächlich steht. Es ist garantiert mehr als:
Zitat (von Maximus123mitglied):
da Arbeitnehmer ja trotz ALG1 Gehalt bekommen hat und er das hätte wissen und melden müssen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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