Nebenkostenabrechnung kommt zu spät?

13. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
DerRatlose123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung kommt zu spät?

Guten Abend zusammen,
am 10.01.2022 landete die Nebenkostenabrechnung samt Nachzahlung von unserem Vermieter für die Zeit 01.01.2020 - 31.12.2020 in unserem Briefkasten.

Das obige Datum wurde vom Vermieter selbst auf die Abrechnung geschrieben. Als Anhang wurden nur die Abrechnung der einzelnen Posten von der entsprechenden Firma (Immobilien Regional) beigefügt. Anzumerken ist hier, das hier NICHT die erste Seite mit dem Datum, sondern die Seite 5 angehängt wurde, in dem KEIN Zustelldatum der Abrechnungsfirma an den Vermieter zu erkennen ist.

Im Mietvertrag ist nichts außerordentliches formuliert und es wurde dem Schreiben auch keinerlei Erklärung etc. für den Verzug seitens des Vermieters angehängt.

Interessanterweise haben die anderen Hausbewohner bereits eine Abrechnung letzten November/Dezember bekommen.

Müssen wir die Nachzahlung zahlen oder sollten wir erst einmal Einspruch einlegen?
Bringt es etwas, wenn ich hier die einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung nenne?
(Die Nachzahlung ergibt sich aus den üblichen Posten, die Vorausszahlungen wurden alle immer normal bezahlt)

Vielen Dank und einen schönen Abend noch.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von DerRatlose123):
Müssen wir die Nachzahlung zahlen oder sollten wir erst einmal Einspruch einlegen?

Kommt ganz darauf an, was das Ziel ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von DerRatlose123):
Müssen wir die Nachzahlung zahlen


Nein, das müsst Ihr nicht.

Zitat (von DerRatlose123):
oder sollten wir erst einmal Einspruch einlegen?


Auch das müsst Ihr nicht.

Es wäre aber angemessen, den Vermieter darauf hinzuweisen, dass die Nachzahlung nicht erfolgt, weil die Abrechnung verfristet ist.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von hh):
weil die Abrechnung verfristet ist.

Auch wenn die Indizien stark darauf hindeuten: das steht noch nicht fest.
Hat der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, ist noch nichts verfristet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch wenn die Indizien stark darauf hindeuten: das steht noch nicht fest.
Hat der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, ist noch nichts verfristet.


Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet. Das sollte den Mieter aber nicht davon abhalten, diesen Einwand (kein Einspruch) geltend zu machen. Damit gibt er dem Vermieter die Gelegenheit, Gründe vorzubringen, warum die Abrechnung doch nicht verfristet ist.

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#5
 Von 
DerRatlose123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, vielen Dank für die Antworten.
Bedeutet also für uns, dass wir den Vermieter die Chance geben, sich zu "verteidigen", da es ja tatsächlich sein kann, dass es gewisse Gründe gibt (die es aber sehr wahrscheinlich nicht gibt).
So wäre auch unser Plan gewesen.

Reicht hier ein formloser Brief mit Verweis auf das entsprechende Gesetz und kurzer Erklärung?

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von DerRatlose123):
Reicht hier ein formloser Brief mit Verweis auf das entsprechende Gesetz und kurzer Erklärung?

Da reicht ein Zweizeiler mit Verweise darauf das die Frist überschritten wurde und ein Zahlung nicht erfolgen wird.
Verweis auf das entsprechende Gesetz und kurze Erklärung sind nicht notwendig.

Den Brief würde ich mit Zustellnachweis versenden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Den Zustellnachweis halte ich nicht für erforderlich, da keine juristischen Nachteile entstehen für den Fall, dass der Brief nicht ankommt.

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