Hallo, ich bin mir bei einem Sachverhalt unsicher.
Angenommen eine Wohnung in einem Wohnhaus mit 3 Einheiten stünde ein ganzes Jahr leer. Im gesamten Gebäude wird die Verteilung der Heizkosten über klassische Verdunstungsröhrchen durchgeführt, welche von einer Firma abgelesen werden. Die leerstehende Einheit wird nun für die Berechnung nicht abgelesen und der Verbrauch dementsprechend nicht erfasst. Der Vermieter argumentiert hier, dass bei einem Leerstand keine Heizkosten entstehen und dementsprechend eine Ablesung nicht nötig sei. Die Abrechnungsfirma legt, mangels einer Ablesung, den Verbrauch mit 0 an und die Heizkosten werden entsprechend nur auf die verbleibenden Wohnung verteilt. Die Grundkosten werden auf alle Wohnungen verteilt.
Ist dies so richtig? Darf der Vermieter hier in Eigenregie bestimmen, dass der Verbrauch wohl 0 sein wird? Ein Beitrag bei Mietrecht.org würde suggerieren, dass dies nicht korrekt ist:
Zitat:Der Vermieter muss die Messgeräte ablesen lassen, auch wenn eine Wohnung leer steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbrauch über Heizkostenverteiler bestimmt wird, die nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten. Wegen der Kaltverdunstung über das Jahr messen diese Geräte auch dann einen Verbrauch, wenn die Heizung abgestellt ist.
Dies ist allerdings keine rechtliche Grundlage. Mich würde interessieren ob es dazu auch ein Urteil oder ein Gesetz gibt, was dies vielleicht klar stellt. Grundsätzlich würde ich intuitiv auch sagen, dass derartige Verdunstungsröhrchen, etwa an sehr heißen Tagen und im "Frostschutz" der Heizung, zumindest ein bisschen verbrauchen, weshalb eine Annahme von 0 zweifelhaft ist. Selbst geringe Werte würden die Kostenlast der verbleibenden Mieter erheblich senken.
Ich würde mich über Kommentare zu dem Thema freuen.