Hallo,
nehmen wir mal an, ein AN ist lange krank und wird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig oder ihm wird gekündigt.
Zur gleichen Zeit zieht der AN nach Dänemark, wo der Ehepartner einen Job bekommen hat. Der Ehepartner ist in Dänemark Steuerpflichtig und darüber auch Sozialversichert.
Der AN wohnt nahe der Grenze und könnte in DK oder als Grenzpendler in D arbeiten.
Besteht jetzt dann trotz Wohnsitz in DK Anspruch auf ALG1, obwohl der AN weiterhin krank geschrieben ist ?
Aussteuerung + Umzug in europäisches Nachbarland
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
ZitatBesteht jetzt dann trotz Wohnsitz in DK Anspruch auf ALG1, obwohl der AN weiterhin krank geschrieben ist ? :
Nein, da die Versicherungsbedingungen nicht erfüllt sind.
Was meint ODER?Zitatwird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig oder ihm wird gekündigt. :
Jetzt oder dann wann? Wenn ein AN weiterhin --arbeitsunfähig-- ist, kann er grds. kein ALG 1 erhalten.ZitatBesteht jetzt dann trotz Wohnsitz in DK Anspruch auf ALG1, obwohl der AN weiterhin krank geschrieben ist ? :
Aber es gibt wie überall Ausnahmen.
Dann hätte er uU auch in Dänemark Anspruch auf ALG1. Wenn er sich in D arbeitslos meldet, der ALG1-Anspruch besteht und er als Pendler in DK oder D arbeitsuchend ist.Zitatoder ihm wird gekündigt. :
Der Grundsatz:
Arbeitsunfähige Personen (man nennt sie auch Kranke) stehen der Vermittlung nicht zur Verfügung, haben deshalb keinen Anspruch auf ALG1. Ausnahmen vom Grundsatz können doch zu einem Anspruch führen.
zB nach § 145 SGB III, nennt sich Nahtlosigkeitsregelung.
oder oder...
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ZitatzB nach § 145 SGB III, nennt sich Nahtlosigkeitsregelung. :
oder oder...
Ja, ich denke ich meine diese Regelung....
Wenn der AN nun von der Krankenkasse ausgesteuert wird, hat er doch auch Anspruch auf ALG1, oder ?
Spielt es dann eine Rolle, ob er in dieser Nahtlosigkeitsregelung fällt oder gekündigt wurde ?
Nach 78 Wochen wird ausgesteuert. Nicht arbeitsfähig hat WER festgestellt?Zitatwird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig :
Der Grund für ALG1 nach § 145 (1) SGB III ist die verbleibende Arbeits-bzw. Leistungsfähigkeit.
Was meint also die Ärzteschaft und die DRV dazu?
Wie viel/wie lange könnte der AN noch arbeitsfähig/erwerbstätig sein?
Der Grund für die AG-seitige Kündigung kann alles mögliche sein.
Dann gilt evtl. nicht die Nahtlosigkeitsregel.
Da es um Burnout geht sieht es so aus, als ob seitens der Ärzte eine weitergehende AU bescheinigt wird.
Aber ist es letztendlich nicht egal, aus welchem Grund Alg1 gezahlt wird?
Hmm, du hattest aber oben gefragt,ZitatAber ist es letztendlich nicht egal, aus welchem Grund Alg1 gezahlt wird? :
Natürlich ist es jetzt im Nachhinein egal, aus welchem Grund ALG1 gezahlt wird.Zitatwird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig oder ihm wird gekündigt. :
--->Hauptsache, es wird gezahlt.
Wer aber einfach nur gekündigt wird, kann eben nicht automatisch ALG1 nach § 145 SGB III erhalten.
Und auch nicht, wenn bisher lediglich ausgesteuert wurde...und noch nicht weiteres veranlasst wurde.
Die Diagnose ist für deine Fragen und meine Antworten unerheblich.
Aber nicht der behandelnde Arzt hat zu bewerten, dass die Mutter weiterhin AU sei.
Der kann zB gar nicht feststellen, wie es um ihre Leistungsfähigkeit bestellt ist.
Und wenn die Mutter als Pendlerin arbeitet/wohnt, gäbe es kein ALG1, denn sie wäre nicht arbeitslos.
ZitatUnd wenn die Mutter als Pendlerin arbeitet/wohnt, gäbe es kein ALG1, denn sie wäre nicht arbeitslos. :
Lass es mich mal anders formulieren:
Es gäbe ein Ehepaar, wo sie seit 09/2020 im Krankenstand ist und er beruflich nach Dänemark ziehen kann. Sie wird nun ausgesteuert, da immer noch AU. Es ist nun die Frage, wenn sie mit nach Dänemark zieht (grenznah mit Möglichkeit in D zu arbeiten), hat sie dann Anspruch auf ALG1 ?
Ggfs. könnte ihr der AG auch krankheitsbedingt kündigen, dann wäre sie halt arbeitssuchend, aber immer noch AU. Der Knackpunkt ist die Frage, ob sie zum Bezug von ALG1 berechtigt wäre in beiden Fällen ?
Danke für Deine Antwort, hast Du noch eine Erklärung warum bei 2 nicht ??
Wenn jemand als Grenzpendler in Deutschland arbeitet und hier SV-versichert ist, dann hat er doch im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG1 ??
ZitatDanke für Deine Antwort, hast Du noch eine Erklärung warum bei 2 nicht ?? :
Weil Versicherungen logischerweise nur zahlen, wenn sie dazu verpflichtet sind (und oft dann auch nicht) - sind ja keine caritativen Organisationen
Auch wenn man bei Versicherungen aus der Privatwirtschaft als "Premium-Kunde" ab und an auf kleine Kulanzzahlungen hoffen kann, ist das bei einer staatlichen Versicherung nicht mal in den kühnsten Träumen zu hoffen.
ZitatWenn jemand als Grenzpendler in Deutschland arbeitet und hier SV-versichert ist, dann hat er doch im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG1 ?? :
Richtig.
Nur das macht die Frau ja nicht, weder arbeitet sie noch steht sie dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung. Ergo erfüllt sie Bedingungen der Versicherung nicht, somit auch keine Zahlung.
Und die Nahtlosregelung gilt nicht unbegrenzt.
Normalerweise wenn man nicht mehr erwerbsfähig ist, stellt man einen Antrag auf EMR.
Bis zur ersten Entscheidung der DRV wird in der Regel die Nahtlosregelung bezahlt, wird abgelehnt hat es sich damit erledigt.
Allerdings ist der Weg eine EMR zu erhalten nicht einfach, es kann recht steinig werden.
Liest du die wenigen Sätze in dem § , wann jemand Anspruch auf ALG1 hat? Es dreht sich immer um ihre Leistungsfähigkeit für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt.
Denn einfach --AU-- genügt nicht. Damit entsteht KEIN Anspruch auf ALG1.
Arbeitslos und anspruchsberechtigt ist sie nur, wenn sie mind. 15 Wochenstunden erwerbstätig sein kann.
A) sie lässt sich vom behandelnden Arzt gesund=arbeitsfähig schreiben. Kann umziehen, hat ALG1-Anspruch, kann Job suchen, kann pendeln, könnte ein Nebeneinkommen +Alg1 bekommen.
B) sie lässt ihre verbleibende Leistungsfähigkeit prüfen. Stellt die Prüfstelle fest, unter 3 Std. tgl. leistungsfähig---- entfällt der ALG1-Anspruch. Die Mutter würde dann --voll erwerbsgemindert--eingestuft.
NÖ, man wird ausgesteuert, wenn die 78 Wochen vorbei sind.ZitatSie wird nun ausgesteuert, da immer noch AU. :
Dann hätte sie Anspruch auf ALG1, sofern sie (auch) für die Arbeitsagentur als arbeitslos gilt.... sie kann mind. 15 Wochenstd.ZitatGgfs. könnte ihr der AG auch krankheitsbedingt kündigen, :
Lass doch bitte die Kreiselei um den Umzug nach DK weg. Zuerst muss für die Mutter geklärt werden, in welchem Umfang sie noch leistungsfähig ist. Das stellt NICHT ihr behandelnder Arzt fest. Der kann nur ---arbeitsunfähig-- attestieren.
mE wäre jetzt der ALG1-Antrag zu stellen. Vorher prüft niemand den Anspruch und auch nicht die verbleibende Leistungsfähigkeit.
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