Aussteuerung + Umzug in europäisches Nachbarland

15. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Aussteuerung + Umzug in europäisches Nachbarland

Hallo,
nehmen wir mal an, ein AN ist lange krank und wird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig oder ihm wird gekündigt.
Zur gleichen Zeit zieht der AN nach Dänemark, wo der Ehepartner einen Job bekommen hat. Der Ehepartner ist in Dänemark Steuerpflichtig und darüber auch Sozialversichert.

Der AN wohnt nahe der Grenze und könnte in DK oder als Grenzpendler in D arbeiten.

Besteht jetzt dann trotz Wohnsitz in DK Anspruch auf ALG1, obwohl der AN weiterhin krank geschrieben ist ?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Besteht jetzt dann trotz Wohnsitz in DK Anspruch auf ALG1, obwohl der AN weiterhin krank geschrieben ist ?

Nein, da die Versicherungsbedingungen nicht erfüllt sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32269 Beiträge, 5673x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
wird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig oder ihm wird gekündigt.
Was meint ODER?
Zitat (von Michael32):
Besteht jetzt dann trotz Wohnsitz in DK Anspruch auf ALG1, obwohl der AN weiterhin krank geschrieben ist ?
Jetzt oder dann wann? Wenn ein AN weiterhin --arbeitsunfähig-- ist, kann er grds. kein ALG 1 erhalten.
Aber es gibt wie überall Ausnahmen.
Zitat (von Michael32):
oder ihm wird gekündigt.
Dann hätte er uU auch in Dänemark Anspruch auf ALG1. Wenn er sich in D arbeitslos meldet, der ALG1-Anspruch besteht und er als Pendler in DK oder D arbeitsuchend ist.

Der Grundsatz:
Arbeitsunfähige Personen (man nennt sie auch Kranke) stehen der Vermittlung nicht zur Verfügung, haben deshalb keinen Anspruch auf ALG1. Ausnahmen vom Grundsatz können doch zu einem Anspruch führen.
zB nach § 145 SGB III, nennt sich Nahtlosigkeitsregelung.
oder oder...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Anami):
zB nach § 145 SGB III, nennt sich Nahtlosigkeitsregelung.
oder oder...


Ja, ich denke ich meine diese Regelung....
Wenn der AN nun von der Krankenkasse ausgesteuert wird, hat er doch auch Anspruch auf ALG1, oder ?
Spielt es dann eine Rolle, ob er in dieser Nahtlosigkeitsregelung fällt oder gekündigt wurde ?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32269 Beiträge, 5673x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
wird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig
Nach 78 Wochen wird ausgesteuert. Nicht arbeitsfähig hat WER festgestellt?

Der Grund für ALG1 nach § 145 (1) SGB III ist die verbleibende Arbeits-bzw. Leistungsfähigkeit.
Was meint also die Ärzteschaft und die DRV dazu?
Wie viel/wie lange könnte der AN noch arbeitsfähig/erwerbstätig sein?

Der Grund für die AG-seitige Kündigung kann alles mögliche sein.
Dann gilt evtl. nicht die Nahtlosigkeitsregel.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Da es um Burnout geht sieht es so aus, als ob seitens der Ärzte eine weitergehende AU bescheinigt wird.

Aber ist es letztendlich nicht egal, aus welchem Grund Alg1 gezahlt wird?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32269 Beiträge, 5673x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Aber ist es letztendlich nicht egal, aus welchem Grund Alg1 gezahlt wird?
Hmm, du hattest aber oben gefragt,
Zitat (von Michael32):
wird ausgesteuert als nicht arbeitsfähig oder ihm wird gekündigt.
Natürlich ist es jetzt im Nachhinein egal, aus welchem Grund ALG1 gezahlt wird.
--->Hauptsache, es wird gezahlt.
Wer aber einfach nur gekündigt wird, kann eben nicht automatisch ALG1 nach § 145 SGB III erhalten.
Und auch nicht, wenn bisher lediglich ausgesteuert wurde...und noch nicht weiteres veranlasst wurde.

Die Diagnose ist für deine Fragen und meine Antworten unerheblich.
Aber nicht der behandelnde Arzt hat zu bewerten, dass die Mutter weiterhin AU sei.
Der kann zB gar nicht feststellen, wie es um ihre Leistungsfähigkeit bestellt ist.

Und wenn die Mutter als Pendlerin arbeitet/wohnt, gäbe es kein ALG1, denn sie wäre nicht arbeitslos.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und wenn die Mutter als Pendlerin arbeitet/wohnt, gäbe es kein ALG1, denn sie wäre nicht arbeitslos.


Lass es mich mal anders formulieren:
Es gäbe ein Ehepaar, wo sie seit 09/2020 im Krankenstand ist und er beruflich nach Dänemark ziehen kann. Sie wird nun ausgesteuert, da immer noch AU. Es ist nun die Frage, wenn sie mit nach Dänemark zieht (grenznah mit Möglichkeit in D zu arbeiten), hat sie dann Anspruch auf ALG1 ?

Ggfs. könnte ihr der AG auch krankheitsbedingt kündigen, dann wäre sie halt arbeitssuchend, aber immer noch AU. Der Knackpunkt ist die Frage, ob sie zum Bezug von ALG1 berechtigt wäre in beiden Fällen ?


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#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Danke für Deine Antwort, hast Du noch eine Erklärung warum bei 2 nicht ??
Wenn jemand als Grenzpendler in Deutschland arbeitet und hier SV-versichert ist, dann hat er doch im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG1 ??

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Danke für Deine Antwort, hast Du noch eine Erklärung warum bei 2 nicht ??

Weil Versicherungen logischerweise nur zahlen, wenn sie dazu verpflichtet sind (und oft dann auch nicht) - sind ja keine caritativen Organisationen
Auch wenn man bei Versicherungen aus der Privatwirtschaft als "Premium-Kunde" ab und an auf kleine Kulanzzahlungen hoffen kann, ist das bei einer staatlichen Versicherung nicht mal in den kühnsten Träumen zu hoffen.



Zitat (von Michael32):
Wenn jemand als Grenzpendler in Deutschland arbeitet und hier SV-versichert ist, dann hat er doch im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG1 ??

Richtig.
Nur das macht die Frau ja nicht, weder arbeitet sie noch steht sie dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung. Ergo erfüllt sie Bedingungen der Versicherung nicht, somit auch keine Zahlung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Und die Nahtlosregelung gilt nicht unbegrenzt.

Normalerweise wenn man nicht mehr erwerbsfähig ist, stellt man einen Antrag auf EMR.

Bis zur ersten Entscheidung der DRV wird in der Regel die Nahtlosregelung bezahlt, wird abgelehnt hat es sich damit erledigt.

Allerdings ist der Weg eine EMR zu erhalten nicht einfach, es kann recht steinig werden.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32269 Beiträge, 5673x hilfreich)

Liest du die wenigen Sätze in dem § , wann jemand Anspruch auf ALG1 hat? Es dreht sich immer um ihre Leistungsfähigkeit für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt.
Denn einfach --AU-- genügt nicht. Damit entsteht KEIN Anspruch auf ALG1.
Arbeitslos und anspruchsberechtigt ist sie nur, wenn sie mind. 15 Wochenstunden erwerbstätig sein kann.

A) sie lässt sich vom behandelnden Arzt gesund=arbeitsfähig schreiben. Kann umziehen, hat ALG1-Anspruch, kann Job suchen, kann pendeln, könnte ein Nebeneinkommen +Alg1 bekommen.
B) sie lässt ihre verbleibende Leistungsfähigkeit prüfen. Stellt die Prüfstelle fest, unter 3 Std. tgl. leistungsfähig---- entfällt der ALG1-Anspruch. Die Mutter würde dann --voll erwerbsgemindert--eingestuft.

Zitat (von Michael32):
Sie wird nun ausgesteuert, da immer noch AU.
NÖ, man wird ausgesteuert, wenn die 78 Wochen vorbei sind.
Zitat (von Michael32):
Ggfs. könnte ihr der AG auch krankheitsbedingt kündigen,
Dann hätte sie Anspruch auf ALG1, sofern sie (auch) für die Arbeitsagentur als arbeitslos gilt.... sie kann mind. 15 Wochenstd.

Lass doch bitte die Kreiselei um den Umzug nach DK weg. Zuerst muss für die Mutter geklärt werden, in welchem Umfang sie noch leistungsfähig ist. Das stellt NICHT ihr behandelnder Arzt fest. Der kann nur ---arbeitsunfähig-- attestieren.

mE wäre jetzt der ALG1-Antrag zu stellen. Vorher prüft niemand den Anspruch und auch nicht die verbleibende Leistungsfähigkeit.

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