Erbrecht - Erst erbt Ehefrau, nach Ihrem Tod dann die Kinder

20. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht - Erst erbt Ehefrau, nach Ihrem Tod dann die Kinder

Guten Tag.

Von meiner Frau der Vater ist vor 10 Jahren verstorben.
Sein Testament sagt aus:
Ehefrau (2te Ehe) erbt nach seinem Tod das Grundstück und Geld der Bankkonten.
Beide Kinder aus erster Ehe haben bis zum Tod der 2ten Ehefrau keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Erst mit dem Tod der 2ten Ehefrau erben die beiden Kinder aus erster Ehe jeweils die Hälfte des Grundstückes.
(Größeres Grundstück mit 2 getrennten Häusern)

Nun meine Frage:
Meine Frau und ihr Bruder, haben das Testament ohne Einspruch angenommen.
Zweite Ehefrau bewohnt derzeit allein das Grundstück.
Sie hat ein Kind aus vorheriger Beziehung.
Kann dieses Kind, trotz Testament später etwas beanspruchen?

Vielen Dank für hilfreiche Aussagen.
R.Th

-- Editiert von randy2201 am 20.01.2022 20:45

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28 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Dazu kommt es auf die genaue Wortwahl im Testament an und ob es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Mann und Frau handelt.

Ist die Frau Vollerbin und die Kinder sind Schlusserben oder ist die Frau Vorerbin und die Kinder sind Nacherben?

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#2
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
ob es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Mann und Frau handelt

Nein, ist nur Testament des Vaters.

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#3
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ist die Frau Vollerbin und die Kinder sind Schlusserben oder ist die Frau Vorerbin und die Kinder sind Nacherben

Laut Wortlaut im Testament... erbt die Ehefrau zuerst Geldkonten und Grundstück mit Häuser.
Erst nach ihren Tod erben die Kinder jeder die Hälfte des Grundstückes. (So steht es drin).

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Laut Wortlaut im Testament... erbt die Ehefrau zuerst Geldkonten und Grundstück mit Häuser.
Erst nach ihren Tod erben die Kinder jeder die Hälfte des Grundstückes. (So steht es drin).


Bei so einer Formulierung gehe ich davon aus, dass es sich um ein privatschriftliches Testament und nicht um ein notarielles Testament handelt. Das wäre dann nach meiner Auffassung so auszulegen, dass die Frau Vorerbin ist und die Kinder sind Nacherben.

Ist das vom Nachlassgericht ebenfalls so interpretiert worden und im Erbschein so angegeben worden?
Wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen?

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#5
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ist das vom Nachlassgericht ebenfalls so interpretiert worden und im Erbschein so angegeben worden?
Wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen?


Das wissen wir eben nicht. Der Kontakt zur zweiten Ehefrau des Vaters war schon immer sehr gering. Meine Frau wollte ihr auch keine Steine in den Weg legen und hat sie machen lassen.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Das wissen wir eben nicht.


Am Verfahren über die Erteilung des Erbschein wart Ihr doch beteiligt? Da solltet Ihr doch aus eigener Kenntnis wissen, wie genau der Erbschein ausgestellt wurde.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Sein Testament sagt aus:
Ehefrau (2te Ehe) erbt nach seinem Tod das Grundstück und Geld der Bankkonten.
Beide Kinder aus erster Ehe haben bis zum Tod der 2ten Ehefrau keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Wenn das dort so steht, ist es unwirksam, weil es den gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

Die Kinder des Vaters haben immer Anspruch auf ihr Pflichtteil, wenn der Vater stirbt.

Was es gibt und was eine durchaus übliche Regelung in einem Testament ist:

Die Ehefrau wird als Alleinerbin eingesetzt, und die Kinder als Nacherben, die erst dann erben, wenn auch die Ehefrau stirbt.

Sollte ein Kind aber beim Tod des ersten Ehegatten sein Pflichtteil beanspruchen (anstatt noch zu warten), dann bekommt es auch beim Tod des zweiten Ehegatten nur den Pflichtteil.

Die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche können nicht durch ein Testament aufgehoben werden.

-- Editiert von eh1960 am 21.01.2022 12:28

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Am Verfahren über die Erteilung des Erbschein wart Ihr doch beteiligt? Da solltet Ihr doch aus eigener Kenntnis wissen, wie genau der Erbschein ausgestellt wurde.


Nein, eben nicht. Das hat die Ehefrau allein gemacht.

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3555 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Beide Kinder aus erster Ehe haben bis zum Tod der 2ten Ehefrau keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

3 Jahre nach dem Tod erlischt doch der Pflichteilsanspruch.

Zitat (von randy2201):
Erst mit dem Tod der 2ten Ehefrau erben die beiden Kinder aus erster Ehe jeweils die Hälfte des Grundstückes.
(Größeres Grundstück mit 2 getrennten Häusern)

Und wenn die 2. Frau alles verkauft?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn das dort so steht, ist es unwirksam, weil es den gesetzlichen Vorschriften widerspricht.


Unsinn.

Zitat (von eh1960):
Die Kinder des Vaters haben immer Anspruch auf ihr Pflichtteil, wenn der Vater stirbt.


Das muss aber nicht im Testament stehen, weil das bereits gesetzlich so ist.

Zitat (von eh1960):
Die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche können nicht durch ein Testament aufgehoben werden.


Richtig, jedoch ist das für die Fragestellung irrelevant, da der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist.

Zitat (von randy2201):
Nein, eben nicht. Das hat die Ehefrau allein gemacht.


Aber die Kinder werden doch vom Nachlassgericht informiert, wenn die Ehefrau einen Erbschein beantragt. Ist das nicht passiert?

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#11
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitate
randy/hh
"Ehefrau (2te Ehe) erbt nach seinem Tod das Grundstück und Geld der Bankkonten.
Beide Kinder aus erster Ehe haben bis zum Tod der 2ten Ehefrau keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Ist die Frau Vollerbin und die Kinder sind Schlusserben oder ist die Frau Vorerbin und die Kinder sind Nacherben"?


hh,

hh, kannst Du bitte zu dem letzten Satz die Unterschiede beider Versionen erklären????

lg
malia



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#12
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von malia):
kannst Du bitte zu dem letzten Satz die Unterschiede beider Versionen erklären????

https://www.dr-lohmeyer.de/berliner-testament-voll-oder-vorerbschaft-der-eltern/
10 Sekunden googlen hätte genügt

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#13
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei so einer Formulierung gehe ich davon aus, dass es sich um ein privatschriftliches Testament und nicht um ein notarielles Testament handelt.


Ja stimmt. Es ist ein handgeschriebenes Dokument. Seine Frau hat es zum Gericht gebracht. Meine Frau und ihr Bruder haben eine gerichtliche Benachrichtigung inkl. Testament Kopie.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen?

Das wissen wir nicht. Meine Frau möchte kommende Woche bei Gericht um Auskunft bitten.

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#15
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und wenn die 2. Frau alles verkauft?


Ich hoffe das darf sie nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber die Kinder werden doch vom Nachlassgericht informiert, wenn die Ehefrau einen Erbschein beantragt. Ist das nicht passiert?

Doch! Im Schreiben steht das es eine Mitteilung "ohne Prüfung auf Wirksamkeit eröffnet ist. Sowohl alle Beteiligten informiert wurden".

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Im Schreiben steht das es eine Mitteilung "ohne Prüfung auf Wirksamkeit eröffnet ist. Sowohl alle Beteiligten informiert wurden".


Das ist ja nur die Testamentseröffnung.

Hat denn überhaupt jemand einen Erbschein beantragt? Das könnte man durch Rückfrage beim Nachlassgericht in Erfahrung bringen.

Schließlich hätten die Kinder auch über die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins vom Nachlassgericht informiert werden müssen.

Ist meine Annahme denn richtig, dass es sich um ein privatschriftliches und nicht um ein notarielles Testament gehandelt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hat denn überhaupt jemand einen Erbschein beantragt?


Erbschein ist von Erbin (Ehefrau) beantragt.
Die beiden Kinder haben ihn aber nie zu Gesicht bekommen.

Das Testament ist handschriftlich verfasst. Ohne Notar.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Erbschein ist von Erbin (Ehefrau) beantragt.
Die beiden Kinder haben ihn aber nie zu Gesicht bekommen.


Dann sollte man beim Nachlassgericht nachfragen, ob der Erbschein einen Nacherbenvermerk enthält.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3555 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Ich hoffe das darf sie nicht...


Kommt drauf an. Wenn ihre Frau sich nun darum kümmert, wissen sie was Sache ist. Viel Glück.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 30x hilfreich)

@Ballvillus

Danke für den Link.

Voll- bzw. Vorerbschaft ist natürlich ein Riesen-Unterschied.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 30x hilfreich)

@randy2201

Hat der Vater nie mit seinen Kindern über das Testament gesprochen?

Ist er sehr plötzlich verstorben?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von eh1960):
Die Kinder des Vaters haben immer Anspruch auf ihr Pflichtteil, wenn der Vater stirbt.

Das muss aber nicht im Testament stehen, weil das bereits gesetzlich so ist.

Eben. Und wenn im Testament der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen wird, ist das unwirksam, weil der Pflichtteilsanspruch nicht durch Testament ausgeschlossen werden kann.

Deshalb ist es auch kein "Unsinn", sondern schlicht die Rechtslage.

Oder wollen Sie jetzt ernsthaft behaupten, der Erblasser könne durch Verfügung im Testament Pflichtteilsansprüche aufheben? Nicht wirklich, hoffe ich...

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche können nicht durch ein Testament aufgehoben werden.

Richtig, jedoch ist das für die Fragestellung irrelevant, da der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist.

Vollkommen andere Baustelle.

-- Editiert von eh1960 am 23.01.2022 17:51

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von malia):
Hat der Vater nie mit seinen Kindern über das Testament gesprochen?

Ist er sehr plötzlich verstorben?


Ja, er kam wegen einer Kleinigkeit ins Krankenhaus und ist nach 3 Tagen verstorben.
das ein Testament vorhanden ist, wußte bis dahin niemand. Nur die Ehefrau.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3555 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von randy2201):
Meine Frau möchte kommende Woche bei Gericht um Auskunft bitten


Gab es bereits eine Auskunft vom Nachlassgericht?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 30x hilfreich)

@randy2201

Hat Deine Frau vom Nachlassgericht ene Auskunft bekommen`?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12320.03.2024 16:53:01
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 0x hilfreich)

Die gesamte Angelegenheit hat sich nun ohne Probleme geregelt.
Das Grundstück und die Häuser sind auf die Kinder des versorbenen Vaters übergegangen.
Am kommenden Montag bekommen wir die Schlüssel.
Unterlagen zu beiden Häusern sind bereits an uns übergeben worden.

VIELEN DANK AN ALLE, FÜR DIE HILFREICHEN ANTWORTEN.
IHR (SIE) SEID (SIND) KLASSE!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Schön, zu lesen, dass es sogar ohne weitere Probleme gelöst werden konnte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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