Annahmeverzug Lohn - Anrechnung?

24. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Annahmeverzug Lohn - Anrechnung?

Liebes Forum,

am 18.05 hatte ich meinem Gütetermin, wo festgestellt wurde, dass ich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe.
Ich habe dem Arbeitgeber in diesem Zeitraum öfter mitgeteilt, dass er im Unrecht ist und mich bitte einplanen soll.
Der Vertrag ging vom 01.12.2021-31.03.2022 als kurzfristige Beschäftigung.
Da eine kurzfristige Beschäftigung nun immer befristet sein muss, musste ich mich entweder zufrieden geben oder die Anstellungsart wechselt von einer KfBfg zu einer TzBfg - natürlich habe ich die zweite Option gewählt.

Es wurde eigentlich gesagt, dass ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt wird ab dem 01.12, alles rückabgewickelt mit Sozialversicherung etc - alles gut, rechnet sich trotzdem.
Nun hat mir die Anwältin aber geschrieben, dass der alte Arbeitsvertrag in allen Punkten weiterhin gilt, AUSSER, dass es keine kurzfristige Beschäftigung mehr ist.

(In meinem Arbeitsvertrag wird pauschal Urlaub ausgeschlossen und es ist keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, wonach der Gesetzgeber 20 Stunden bzw. 86,66 Stunden pro Monat als vereinbart sieht - hat mir meine Anwältin mitgeteilt.)

Ich habe im April 39,15 Stunden woanders auf kurzfristiger Beschäftigung gearbeitet und in diesem Mai komme ich durch andere kurzfristige Beschäftigungen auf insgesamt 113,3 Stunden.

Die Anwältin der Gegenseite fordert mich seit gestern auf, zur Arbeit an einem ganz anderen Arbeitsort als zuvor zu erscheinen (reine Willkür, aber rechtlich ok, sowie ich das gelesen habe.)
Von ehemals 20 Minuten Arbeitsweg habe ich nun knapp 2 Stunden Arbeitsweg vor mir, ich bin seit gestern arbeitsunfähig, da ich seit 2018 unter einer Panikstörung/Depression leide, Medikamente einnehme, jedoch längere Zugfahrten nicht auf mich nehmen kann, da mir die längere Strecke zu schaffen macht bzw. sobald der Zug z.B. los fährt ich nicht für eine gewisse Zeit mehr aussteigen kann und dieser Gedanke in mir Panik auslöst.

Zu dem vorherigen Arbeitsort wurde ich entweder von meinen Eltern gefahren oder die Bahnfahrt von 20 Minuten mit einem Zwischenhalt machte mir nichts aus.

Was ich nun wissen möchte:

Der Arbeitgeber schuldet mir ja für April und Mai Lohn, da er mich zu Unrecht nicht beschäftigt hat, obwohl einige Male angeboten.
Das wären 86,66 Stunden * 16,25€.

Das hat mir auch meine Anwältin so mitgeteilt, nur lese ich im Internet etwas von Anrechnung von anderen Beschäftigungen.

Habe ich das richtig verstanden?
Der Arbeitgeber beschäftigt mich zu Unrecht nicht, ich muss mich unter Zeitdruck um kurzfristige Beschäftigungen bemühen und mich finanziell irgendwie über Wasser halten und der Dank ist, dass mir jetzt z.B.

Von 86,66 Stunden, 39,15 Stunden abgezogen werden, weil ich woanders tätig war?
Außerdem, wie verhält sich dass, wenn ich sage: regulär hätte ich beim Arbeitgeber gearbeitet und zusätzlich die 39,15 Stunden beim anderen Arbeitgeber.
Wie wird das berücksichtigt?
Ich arbeite öfters parallel zu Jobs auf kurzfristiger Beschäftigung.

Kann mir das jemand mit der Anrechnung erklären?

Liebe Grüße und Danke

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zusatz:

Monetär macht das im April bei den 39,15 Stunden = 590,50€
Und im Mai 113,3 Stunden = 1722€

Falls das benötigt wird.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
(In meinem Arbeitsvertrag wird pauschal Urlaub ausgeschlossen

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist das nichtig



Zitat (von Urlaub96):
ich muss mich unter Zeitdruck um kurzfristige Beschäftigungen bemühen und mich finanziell irgendwie über Wasser halten

Wen keine Lohnzahlung erfolgt, verklagt man den AG vor Gericht



Zitat (von Urlaub96):
Die Anwältin der Gegenseite fordert mich seit gestern auf, zur Arbeit an einem ganz anderen Arbeitsort als zuvor zu erscheinen

Kommt auf den Wortlaut der Klauseln zum Arbeitsort an.



Zitat (von Urlaub96):
reine Willkür

Wenn beweisbar, wäre diese Weisung nichtig



Zitat (von Urlaub96):
da ich seit 2018 unter einer Panikstörung/Depression leide, Medikamente einnehme, jedoch längere Zugfahrten nicht auf mich nehmen kann, da mir die längere Strecke zu schaffen macht bzw. sobald der Zug z.B. los fährt ich nicht für eine gewisse Zeit mehr aussteigen kann und dieser Gedanke in mir Panik auslöst.

Dem AG ist das bekannt?



Eines sollte Dir klar sein: such Dir schnellstens was neues, Du hat dort keine Zukunft mehr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Kann mir das jemand mit der Anrechnung erklären?
Das ist korrekt. Der Arbeitnehmer soll nach erfolgreicher Klage weder schlechter noch besser gestellt werden.

Daher wird auf eine ausstehende Lohnzahlung der Lohn, der im betreffenden Zeitraum durch den AN verdient wurde, angerechnet. Gilt im übrigen z.B. auch für ALG Leistungen.

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#4
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hä?
Ich bin aber schlechter gestellt, weil ich die Jobs so oder so gemacht hätte, zwar nicht in dem Ausmaß aber trotzdem.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Ich bin aber schlechter gestellt, weil ich die Jobs so oder so gemacht hätte, zwar nicht in dem Ausmaß aber trotzdem.
Hätte ... vielleicht ...

Hast Du in dem Zeitraum vom 01.12.2021 bis 31.03.2022 nachweislich auch weitere Jobs ausgeübt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

Zitat (von Urlaub96):
Ich bin aber schlechter gestellt ...

Das sehe ich wie du und ich sehe nicht, wieso die Anrechnung von Lohn aus der Zwischenzeit hier angemessen sein sollte. Genauer gesagt, würde ich die Anrechnung für berechtigt halten, wenn du in der Zwischenzeit an Stelle deines Jobs woanders Geld verdient hättest. Hier sollte aber berücksichtigt sein, dass du als Teilzeitkraft sowieso ein Patchwork von Teilzeitjobs hattest und hast, also auch zu anderen Zeiten und an anderen Orten Geld verdienen musstes - kann ja kaum anders sein. Und diese Tätigkeiten stehen hier nicht in Konkurrenz, will mir scheinen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch auf alle Fälle für die verschiedenen Meinungen…
Müsste ich mal genauer bei einem Rechtsanwalt nachhaken, falls dies bei der Gegenseite ein Thema sein sollte (also die Anrechnung von „Zwischenverdienst")
Was da für genaue Regelungen gelten etc., kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das andere Arbeitgeber die Inkompetenz meines aktuellen Arbeitgebers indirekt ausbügeln oder so :)

LG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
ch sehe nicht, wieso die Anrechnung von Lohn aus der Zwischenzeit hier angemessen sein sollte.

Naja, eventuell weil das genau so im § 615 BGB steht?



Zitat (von Urlaub96):
Ich bin aber schlechter gestellt,

Nö, denn man hat die nicht abgerufenen Arbeitskraft ja anderen zur Verfügung gestellt.
Man ist also weder schlechter gestellt, noch hat man einen Schaden erlitten



Zitat (von Urlaub96):
zwar nicht in dem Ausmaß

Siehe § 615 BGB, genau das findet sich dort geregelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich grüble an einem ganz anderen Punkt. Es gab eine Güteverhandlung. Ist das Verfahren vor Gericht überhaupt abgeschlossen? Oder erfolgte nur ein Hinweis des Gerichts, wie es im Augenblick die Rechtslage sieht und der Arbeitgeber bereitet "auf seine Art" die Hauptverhandlung vor?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht in der beglaubigten Abschrift:

Der Kläger und die Beklagtenvertreterin teilen mit, dass zunächst versucht wird eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Den Parteien wird aufgegeben, schriftsätzlich eingehend bei Gericht bis 17.06 mitzuteilen, ob eine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Urlaub96
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Finde ehrlich gesagt, dass da irgendwo ein Haken sein muss, ob es jetzt daran liegt dass der Job bei der Beklagten im April und Mai eine TzBfg war und meine Zwischeneinnahmen in der Zeit kurzfristige Beschäftigungen, dass es unterschiedliche Jobs waren und es in keinster Weise dem Job bei der Beklagten ähnelte und warum zur Hölle soll der Arbeitgeber nicht für seine Uneinsicht blechen? :D

Dann könnte das ja jeder Arbeitgeber so machen und sich Gehälter einsparen naja mal schauen

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