Hallo,
ist es noch möglich nach Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 26.05 3G-Zugangsregeln am Arbeitsplatz außerhalb medizinischer Einrichtungen u.ä. aufrecht zu halten?
Viele Grüße
3g am Arbeitsplatz nach 26.05
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitatist es noch möglich nach Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 26.05 3G-Zugangsregeln am Arbeitsplatz außerhalb medizinischer Einrichtungen u.ä. aufrecht zu halten? :
Grundsätzlich ja - der Arbeitgeber hat erst mal das Hausrecht und bestimmt über Zugang und Verhaltensweisen.
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ZitatGrundsätzlich ja - der Arbeitgeber hat erst mal das Hausrecht und bestimmt über Zugang und Verhaltensweisen. :
Wie sind dann die Aussagen vom BMAS zu bewerten:
"Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlagen (§ 28 b des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung bis zum 19. März 2022) nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Eine Pflicht zur Annahme von Testangeboten oder des Angebots von Homeoffice besteht nicht. Die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind."
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Zitatnicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. :
Ist so nicht korrekt, der Rest stimmt.
Harry, volle Zustimmung. Selbst das BMAS hat keine hellseherischen Fähigkeiten für einzelne betriebliche Situationen und kann den Nexus zwischen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen im Einzelfall nicht kennen. Auch nicht die speziellen Arbeitsplatzverhältnisse. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Arbeitnehmern. Wie er die ausgestaltet, das ist eine Individualentscheidung. Die Grenze wäre für mich da erreicht, wo man eine solche Pflicht als Schikane klassifizieren würde. Ansonsten frage ich mich, woher das Ministerium die Befugnis nimmt, sich dermaßen in individuelle Arbeitsverhältnisse einzumischen bzw. es zu versuchen.
wirdwerden
Folgt man dem oben zitierten Link und lies nicht nur die vom TE partiell zitierte Passage, wird man sehen, dass eine solche Einmischung auch ausgeschlossen wird. Der Arbeitgeber kann weiterhin mit individuellen Schutzmaßnahmen agieren.ZitatAnsonsten frage ich mich, woher das Ministerium die Befugnis nimmt, sich dermaßen in individuelle Arbeitsverhältnisse einzumischen bzw. es zu versuchen. :
Du, die Mühe habe ich mir zugegebenermaßen nicht gemacht, das alles nachzulesen. Entschuldigung. Nur, ich frage mich, was ein Fragesteller hier durch verfälschte bzw. missverständliche Zitate bezweckt.
wirdwerden
ZitatNur, ich frage mich, was ein Fragesteller hier durch verfälschte bzw. missverständliche Zitate bezweckt. :
Vermutlich die Empfehlung, dass der AG nicht weiter berechtigt ist, Forderungen bzgl. 3 G zu stellen.
Das hier ein User alles liest, damit hat die TE nicht gerechnet.
Vorsorgliche AG fahren die Linie "Vorsicht" weiterhin, für mich auch verständlich.
Verfälschte Zitate? Ich habe ein Zitat ohne Veränderung herauskopiert und bewusst die Quelle angegeben, um eine Einschätzung aus einem Fachforum zu dieser Thematik zu bekommen, da ich es als Laie nicht einordnen kann.
Genau wie dem User wirdwerden kam mir die Frage auf, wie ein Ministerium solche Aussagen treffen kann, wenn das Direktionsrecht doch beim Arbeitgeber liegt. Auch die Tatsache, dass es sich um Empfehlungen handelt, verwundert mich noch mehr, da dann die Formulierung „ist nicht mehr berechtigt" in meinen Augen unpassend, bzw. verwirrend erscheint. Da in diversen Veröffentlichungen immer wieder die Rede von fehlenden Rechtsgrundlagen bzgl. der 3G-Abfrage ist, war es meine Intention Klarheit hierüber zu erlagen.
Alles andere ergibt auch wenig Sinn. Welchen AG können sie mit einer Empfehlung/Aussage aus einem Internetforum beeindrucken?
@lisa3899
Du hast dir eben aus der Quelle das gezogen, was dir *gefällt*. Dein AG darf uU so entscheiden, wie er entschieden hat.
Das Ministerium konnte und kann niemals für jeden einzelnen AG und dessen besondere Arbeitsschutzvorschriften alles und jedes regeln.
Steht doch auch dort.
ZitatGenau wie dem User wirdwerden kam mir die Frage auf, wie ein Ministerium solche Aussagen treffen kann, wenn das Direktionsrecht doch beim Arbeitgeber liegt. :
Ganz einfach: dort schreiben auch nur Laien, die Texte werden vor Veröffentlichung nicht von ausgebildeten, promovierten Juristen überprüft.
ZitatDa in diversen Veröffentlichungen immer wieder die Rede von fehlenden Rechtsgrundlagen bzgl. der 3G-Abfrage ist, :
Ja, da gibt es 2 Lager, die einen meinen es gäbe wegen des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage für eine 3G-Abfrage mehr.
Die anderen sehen das halt anders, da es noch genug andere Rechtsgrundlagen gibt. Die AGs werden nur etwas mehr Aufwand in der Begründung haben, so eine einfacher pauschaler Verweis wie vorher geht nicht mehr.
Der User wirdwerden hat sich auch nur auf Dein Zitat bezogen, ohne sich den Text hinter dem Link weiter durchzulesen (siehe sein Beitrag oben). Du kannst Dir halt nicht nur die Rosinen aus Texten picken oder nur die Überschriften lesen.ZitatGenau wie dem User wirdwerden kam mir die Frage auf, wie ein Ministerium solche Aussagen treffen kann, wenn das Direktionsrecht doch beim Arbeitgeber liegt. :
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