Heizungskosten in Nebenkostenpauschale

2. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
MadameButterfly
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizungskosten in Nebenkostenpauschale

Hallo, ich habe eine Frage.

Meine erwachsene Tochter (ALG II) wohnt seit über 10 Jahren bei uns im Haus in einer eigenen Wohnung. Mein Ex-Mann und ich haben damals einen Mietvertrag aus dem Internet als Vorlage genommen, alles nicht sehr professionell. Das Jobcenter hat immer einen Teil der geringen Miete übernommen, nach Abzug der Erwerbsminderungsrente. Durch die kommende Steigerung der Energiekosten würden wir den Mietvertrag jedoch anpassen wollen.

Im Augenblick zahlt sind nur 68 € Nebenkosten, das Amt rechnet da laut unserer Tochter seit Jahren 8 € für Nebenkosten und 60 € für Heizkosten in den Bewilligungsbescheiden ab.

In unserem gemeinsamen Mietvertrag steht dazu:

Zitat:
"Zusätzlich zur Miete zahlt der Mieter
1. für Heizung, Warmwasser, für Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr, Steuern etc.
Ist ein Pauschalbetrag vereinbart, erfolgt keine Nachforderung."


Ist die Berechnung des Jobcenters rechtlich in Ordnung? Können wir den Mietvertrag ggf. anpassen, damit unsere Tochter nicht nur die feste, unveränderbare Pauschale erhält, sondern zumindest ein Teil der tatsächlichen Heizkosten im kommenden Winter auch berücksichtigt werden?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Mit dem vorhandenen Mietvertrag nicht.

Zitat (von MadameButterfly):
Ist ein Pauschalbetrag vereinbart, erfolgt keine Nachforderung


Der Ausschluss der Erhöhung, bzw. das eine Anpassung der Pauschale nicht vereinbart ist, ist das große Problem hier.

Gemäß § 560 Absatz 1 BGB wäre eine Erhöhung der Pauschale möglich, dem steht bei euch allerdings die Passage " soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist." im entgegen, denn bei euch wurde das Gegenteil vereinbart.

Um aus diesem Rattenschwanz rauszukommen, bleibt meiner Ansicht nach nur die Möglichkeit, von der pauschalen auf die verbrauchs- und verursachungsabhängige Abrechnung gemäß §556a BGB Abs. 2 umzustellen.
Ob dem Vorhaben Abs.4 des selben § entgegen steht, vermag ich nicht zu beurteilen.

Was man wohl sicher sagen kann, das Amt wird Probleme machen...


-- Editiert von spatenklopper am 02.08.2022 11:59

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32250 Beiträge, 5665x hilfreich)

Zitat (von MadameButterfly):
Das Jobcenter hat immer einen Teil der geringen Miete übernommen, nach Abzug der Erwerbsminderungsrente.
Eigentlich hat die EM-Rente damit nichts zu tun. Es liegt an dem Mietvertrag.
Zitat (von MadameButterfly):
das Amt rechnet da laut unserer Tochter seit Jahren 8 € für Nebenkosten und 60 € für Heizkosten in den Bewilligungsbescheiden ab.
Ja, und? Ihr habt doch damals selbst den BK-Pauschalbetrag vereinbart, oder?
Daran musste sich das JC halten...und wird auch jetzt nicht mehr übernehmen.

Deine Tochter hat schon oder erhält jetzt vom JC einen 1x-Betrag von 200,-. Das soll die höheren Energiekosten zunächst auffangen, evtl. kommt noch was nach.
Unsinnigerweise werden diese 200,- als Hartz-IV-Bonus bezeichnet.

Zitat (von spatenklopper):
Was man wohl sicher sagen kann, das Amt wird Probleme machen...
Ja. Nicht nur dieses.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MadameButterfly
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Um aus diesem Rattenschwanz rauszukommen, bleibt meiner Ansicht nach nur die Möglichkeit, von der pauschalen auf die verbrauchs- und verursachungsabhängige Abrechnung gemäß §556a BGB Abs. 2 umzustellen.
Ob dem Vorhaben Abs.4 des selben § entgegen steht, vermag ich nicht zu beurteilen.


Danke für die ehrliche Einschätzung. Laut Mieterschutzbund bestünde eine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung, eine Pauschale der Heizkosten wäre nicht zulässig. Stimmt das?

Wenn beide Parteien zustimmen, kann ein Mietvertrag doch geändert werden, oder gilt das im Sozialrecht nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120276 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von MadameButterfly):
Laut Mieterschutzbund bestünde eine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung, eine Pauschale der Heizkosten wäre nicht zulässig. Stimmt das?

Nö, unter bestimmten Umständen ist auch eine Pauschale zulässig (siehe § 11 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV)



Zitat (von MadameButterfly):
Wenn beide Parteien zustimmen, kann ein Mietvertrag doch geändert werden, oder gilt das im Sozialrecht nicht?

Da das Sozialrecht damit nichts zu tun hat, ist das egal. Insofern kann man den Vertrag beliebig abändern.

Mit etwas Pech werden dann aber die KdU nicht weiter übernommen, da der Vertrag dem Drittvergleich nicht standhält und somit die Glaubwürdigkeit nicht gegeben ist.
Insbesondere wenn es sich dabei um einen Mietvertrag mit den Eltern handelt der dann plötzlich "optimiert" geändert wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von MadameButterfly):
Ist die Berechnung des Jobcenters rechtlich in Ordnung?


Wenn von 68€ vereinbarten Nebenkosten alleine 60€ auf die Heizkosten angerechnet werden, dann halte ich das für eine sehr großzügige Regelung.

Zitat (von MadameButterfly):
Können wir den Mietvertrag ggf. anpassen, damit unsere Tochter nicht nur die feste, unveränderbare Pauschale erhält, sondern zumindest ein Teil der tatsächlichen Heizkosten im kommenden Winter auch berücksichtigt werden?


Nur, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält.

Zitat (von MadameButterfly):
Laut Mieterschutzbund bestünde eine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung, eine Pauschale der Heizkosten wäre nicht zulässig. Stimmt das?


Da stimmt für Zweifamilienhäuser, bei denen eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird nicht. Ich tippe nach der Beschreibung darauf, dass so ein Fall bei Euch vorliegt.

Zitat (von MadameButterfly):
Wenn beide Parteien zustimmen, kann ein Mietvertrag doch geändert werden, oder gilt das im Sozialrecht nicht?


Es geht ja nicht darum, ob Ihr mietrechtlich den Vertrag ändern könnt. Vielmehr geht es darum, ob das Sozialamt die Änderung auch anerkennt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32250 Beiträge, 5665x hilfreich)

Zitat (von MadameButterfly):
Wenn beide Parteien zustimmen, kann ein Mietvertrag doch geändert werden, oder gilt das im Sozialrecht nicht?
Ich meine, die Frage ist falsch gestellt. Das JC würde auf die ---Pauschalvereinbarung--- schauen.

Da euer Tochter aber bereits 10 Jahre eure Mieterin ist--- habt ihr jemals die Miete angepasst?
Damit ist die Nettokaltmiete gemeint.

Wenn es im Haus mehrere Mietparteien gibt, hat der MB Recht.

-- Editiert von User am 20. August 2022 14:56

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MadameButterfly
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da euer Tochter aber bereits 10 Jahre eure Mieterin ist--- habt ihr jemals die Miete angepasst?
Damit ist die Nettokaltmiete gemeint.

Wenn es im Haus mehrere Mietparteien gibt, hat der MB Recht.


Nein, die Miete wurde noch nie angepasst und ist im ortsüblichen Vergleich ganz am unteren Ende angesiedelt.

Die Heizung versorgt sowohl meine Wohnung als auch die Wohnung meiner Tochter mit Wärme und Warmwasser.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32250 Beiträge, 5665x hilfreich)

Zitat (von MadameButterfly):
die Miete wurde noch nie angepasst und ist im ortsüblichen Vergleich ganz am unteren Ende angesiedelt.
Da fällt mir nur ein:
1. Das kann die Vermieterin weiterhin so belassen.
2. Das kann die Vermieterin nun auch mal ändern, d.h. eine zulässige reguläre Mieterhöhung rechtzeitig und begründet der Mieterin zukommen lassen.

Das wäre sowohl mietrechtlich als auch sozialrechtlich zulässig.

Bei der Erhöhung sollte man sich an der im Ort *angemessenen Nettokaltmiete* orientieren. (durch das JC in der örtl. Richtlinie festgelegt). Diese ist uU anders als die ortsübliche Vergleichsmiete.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120276 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bei der Erhöhung sollte man sich an der im Ort *angemessenen Nettokaltmiete* orientieren.

Als erstes sollte man sich mal an den gesetzlichen Grenzen orientieren, die könnten schon verhindern, das angemessene Nettokaltmiete noch an die ortsübliche Vergleichsmiete kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.185 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen