Ich wohne zurzeit in einer Genossenschaftswohnung und mein Bruder wohnt in einem Haus welches Ihm gehört. Aufgrund von persönlichen Gründen die ich hier nicht näher erläutern möchte und der aktuellen wirtschaftlichen Krisensituation, kamen wir gemeinsam zu dem Entschluss das ich in das Haus meines Bruders einziehe und die Genossenschaftswohnung im Gegenzug aufgebe. Natürlich werden von mir je zur Hälfte anteilig Nebenkosten, Abschlagszahlungen, Tilgungsraten und ein gewissen Kaltmietenanteil für das Haus bezahlt. Auch Reparatur, Umbau und Sanierungsarbeiten möchten wir je zur Hälfte aufteilen. Das persönliche Verhältnis schätzen wir beide als sehr gut ein. Dementsprechend sollte das so ausgelegt sein, das ich in dem Haus auch sehr lange ggf. bis ans Lebensende wohnen kann.
In gemeinsamen Gesprächen kamen wir jedoch zu der Erkenntnis, das es durchaus realistische Möglichkeiten gibt, das sich die jetzige positive Situation in Bezug auf das Zusammenleben in ferner Zukunft auch zum negativen ändern könnte. Deshalb haben wir gemeinsam überlegt, wie wir das Wohnverhältnis juristisch so absichern könnten, das mein Bruder mich im Streitfall (den ich nicht hoffe) nicht einfach vor die Türe setzen kann. Gewünscht ist ein Kündigungsschutz in etwa mit der selben Rechtssicherheit wie bei meiner Wohngenossenschaftswohnung.
Eine anteilige Überschreibung des Hauses im Grundbuch lehnen wir beide kategorisch ab. Ein Wohnrecht (mit der Bedingung einer monatlichen „Mietzahlung") auf eine begrenzte Nutzfläche des Hauses scheidet m.E. auch aus, weil das einer Schenkung gleich kommt welche relativ hohe Steuern und Notarkosten nach sich ziehen würde. Diese zusätzlichen kosten können wir uns aktuell nicht leisten. Des weiteren bin ich mir nicht sicher, ob man ein Wohnrecht überhaupt an eine Mietzahlung als Bedingung knüpfen kann und wie sich diese Bedingung auf den Wert des Wohnrechtes auswirkt. Würde die Mietzahlung den Wert des Wohnrechtes mindern und proportional auch die Steuern und Grunderwerbskosten?
Ein zivilrechtlicher Mietvertrag hingegen ist relativ unsicher, weil es z.B. keine Möglichkeit gibt, vertraglich Eigenbedarf oder eine außerordentliche Kündigung rechtssicher auszuschließen. Da wir ein gemeinsames Haus ohne abgetrennte Wohnbereiche nutzen, schützt der Gesetzgeber in unserem Fall den Eigentümer was Kündigungen angeht hier besonders.
Aufgrund der sehr schwierigen Wohnsituation in meiner Stadt hätte ich in diesem ungünstigen Fall nahezu keine Chance eine andere Wohnung zu finden. Leider wäre ich krankheitsbedingt im Falle einer Obdachlosigkeit besonders gefährdet. Die Genossenschaftswohnung die ich jetzt noch habe ist relativ sicher. Solange ich die Nutzungsgebühr zahle, kann mich da niemand so einfach raus werfen. Eigenbedarf ist dort auch zu 100% ausgeschlossen. Selbst außerordentliche Kündigungen sind schwieriger durchzusetzen als in einem normalem Mietverhältnis.
Wenn ich aus der Genossenschaft austrete um in das Haus meines Bruders einzuziehen, bräuchte ich bezüglich Kündigungsschutz aus den oben genannten Gründen in etwa die selben Sicherheiten, wie in der Wohngenossenschaft.
Ich bin probeweise in das Haus meines Bruders mit eingezogen und zahle jetzt für 2 Wohnungen „Miete". Einmal die Nutzungsgebühr für die Genossenschaftswohnung und einmal den Mietanteil den ich meinem Bruder gebe. Nur habe ich psychisch ein sehr großes Angstproblem aus der Genossenschaft auszutreten und meine relativ sichere Genossenschaftswohnung gegen ein reines Vertrauensverhältnis ohne jegliche rechtliche Absicherung im Streitfall einzutauschen. Auf der anderen Seite möchte ich meinen Bruder auch nicht hängen lassen, weil er ohne meine finanzielle Beteiligung Probleme hat das Haus zu halten. Die Doppelbelastung was die Mietzahlung angeht, kann ich leider nicht ewig schultern. Ich würde am liebsten gleich morgen aus der Genossenschaft austreten um meinem Bruder zu helfen, aber meine Ängste hindern mich zurzeit daran. Was könnten wir tun um die gewünschte Absicherung gegen eine eintretende Obdachlosigkeit im Streitfall zu bekommen?
-- Editiert von Katzenliebhaber am 03.08.2022 20:22
Einzug in das Haus meines Bruder, Aufgabe meiner Genossenschaftswohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ganz schlecht vorherzusehen, gegen was oder wen man sich im Fall des Falles jetzt schon absichern könnte.ZitatWas könnten wir tun um die gewünschte Absicherung gegen eine eintretende Obdachlosigkeit im Streitfall zu bekommen? :
Dann solltest du zunächst daran arbeiten, im Sinne einer positiven Sichtweise. Mit Mietrecht hat das allerdings so gut wie nichts zu tun.ZitatNur habe ich psychisch ein sehr großes Angstproblem :
Insofern:
ZitatMit Mietrecht hat das allerdings so gut wie nichts zu tun. :
Insofern:
kurze Frage: mit welchem Rechtsbereich denn, wenn es kein Mietrecht ist?
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Natürlich sind Bedingungen des wohnens Mietrecht.
Ich versteh aber nicht so recht, wieso Regelungen wie anteilige Überschreibung (also gemeinsames EIgentum oder Teileigentum) oder ein ebenslanger MIetvertrag ausgeschlossen wird.
Die Auffassung ein zivilrechtlicher Mietvertrag wäre dadurch unsicher, weil es keine Möglichkeit gäbe, vertraglich Eigenbedarf oder eine außerordentliche Kündigung rechtssicher auszuschließen teile ich auch nicht.
Ein Mietvertrag kann durchaus durch Aufnahme einer Vereinbarung Eigenbedarf oder ähnliches ausschließen.
Es gibt auch einen Mietvertrag auf Lebenszeit wenn er schriftlich gefaßt ist und entsprechende Klauseln enthält.
Ein im Mietrecht versierter Anwalt sollte einen entsprechenden Mietvertrag ertellen können.
ZitatDie Auffassung ein zivilrechtlicher Mietvertrag wäre dadurch unsicher, weil es keine Möglichkeit gäbe, vertraglich Eigenbedarf oder eine außerordentliche Kündigung rechtssicher auszuschließen teile ich auch nicht. :
Der BGHVIII ZR 86/10 hat entschieden:
- Der Kündigungsausschluss gilt nur für das Recht zur ordentlichen Kündigung
- Der Kündigungsausschluss gilt längstens für die Dauer von vier Jahren ab Beginn des Vertragsschlusses
Die Gerichte kennen zwar die Befristung auf Lebenszeit für zulässig, aber auch ein Mietvertrag auf Lebenszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter gekündigt werden. Legitime Kündigungsgründe sind in § 573 BGB aufgeführt. Weil in meinem Falle der Vermieter das Gebäude selbst bewohnt, greift sogar die erleichterte Kündigung nach § 573a.
Ein solcher Verzicht könnte den Vermieter sogar gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligen und unwirksam sein. Folge wäre ein „normaler" Mietvertrag ohne Kündigungsverzicht.
"Kann trotz Kündigungsverzicht außerordentlich gekündigt werden?
Ja. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht mietvertraglich ausgeschlossen werden. Bei Zahlungsrückstand darf der Vermieter daher trotz Kündigungsverzicht außerordentlich kündigen. Der Mieter darf bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, ebenfalls kündigen."
Zitat von:https://www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/mietrecht/kuendigungsverzicht/
-- Editiert von User am 05.08.2022 09:38
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