Haustarifvertrag vor Vertragsschluss nicht einsehbar

4. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
CodiCode
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haustarifvertrag vor Vertragsschluss nicht einsehbar

Guten Morgen,

kürzlich habe ich eine neue Stelle angetreten. Die Eingruppierung erfolgt gemäß Tarifvertrag, das Monatsgehalt ist auch entsprechend aufgeführt. Allerdings verweist der Vertrag auf einen Haustarifvertrag, in dem Regelungen stehen, die entgegen dem Tarifvertrag Einbußen von ca. 8% bewirken.

Auf Nachfrage vor Vertragsschluss wurde der Haustarifvertrag nicht ausgehändigt (liegt per Email vor). Im Gespräch wurde telefonisch das Tarifgehalt genannt (kein schriftlicher Nachweis vorhanden).

Besteht hier eine Rechtsgrundlage das Tarifgehalt einzufordern?

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von CodiCode):
Die Eingruppierung erfolgt gemäß Tarifvertrag, das Monatsgehalt ist auch entsprechend aufgeführt. Allerdings verweist der Vertrag auf einen Haustarifvertrag, in dem Regelungen stehen, die entgegen dem Tarifvertrag Einbußen von ca. 8% bewirken.
Was denn nun? Steht im Arbeitsvertrag die vorher vereinbarte Summe? Dann ist doch alles gut.

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#2
 Von 
CodiCode
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zitat (von CodiCode):
Die Eingruppierung erfolgt gemäß Tarifvertrag, das Monatsgehalt ist auch entsprechend aufgeführt. Allerdings verweist der Vertrag auf einen Haustarifvertrag, in dem Regelungen stehen, die entgegen dem Tarifvertrag Einbußen von ca. 8% bewirken.
Was denn nun? Steht im Arbeitsvertrag die vorher vereinbarte Summe? Dann ist doch alles gut.


Berechtigte Frage, habe mich nicht klar genug ausgedrückt.
Das vereinbarte Monatsgehalt passt. Nach Tarifvertrag sind jedoch sowohl Sonderzahlungen, als auch leistungsabhängige Zahlungen vereinbart, die das Jahresgehalt entsprechend erhöhen würden.
Diese sind jedoch nach Haustarifvertrag verringert bzw. ganz ausgesetzt.

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von CodiCode):
Auf Nachfrage vor Vertragsschluss wurde der Haustarifvertrag nicht ausgehändigt (liegt per Email vor).

Wenn man die Einsicht in wesentliche Vertragsbestandteile verweigert bekommt und...
...noch dazu sich dessen bewusst ist, dass es wesentliche Vertragsbestandteile gibt, deren Inhalt man nicht kennt und...
...trotzdem unterschreibt...

Dann muss ich doch mal glatt zurückfragen: Würdest Du mir auch etwas unterschreiben, wo Du Dich mir gegenüber zu etwas verpflichtest, aber Du erst siehst zu was, nachdem Du unterschrieben hast?

Also warum hast Du nicht die Unterschrift verweigert bis zur vollständigen Kenntnis der Vertragsinhalte?

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#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Der Haustarifvertrag ist auch ohne Hinweis gültig; (Haus-)Tarifverträge müssen lediglich bekanntgemacht/ausgelgt sein; keine Schadenersatzpflicht bei Verheimlichung/Verstoß gegen die Aushangpflicht.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von CodiCode):
Besteht hier eine Rechtsgrundlage das Tarifgehalt einzufordern?

Das findet sich ja offenbar im Arbeitsvertrag.
Hier geht es um Zulagen zum Tarifgehalt?


In übrigen ist es in der Regel egal ob es eine Rechtsgrundlage für etwas einzufordern gibt.

Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.



Zitat (von RrKOrtmann):
keine Schadenersatzpflicht bei Verheimlichung/Verstoß gegen die Aushangpflicht.

Hier ist viel mehr die Frage, ob ein vorgeblicher Vertragsbestandteil, der vor Vertragsschluss nicht verfügbar war / verweigert wurde, überhaupt rechtswirksam Vertragsbestandteil werden konnte. Denn so etwas widerspricht ja eigentlich eklatant den Grundlagen des Vertragsrechts gegenüber Arbeitnehmern / Verbrauchern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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