Hallo liebes Forum,
Wird ein Steuerbescheid mit einfachem Brief übermittelt, gilt er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Entscheidend ist hierbei das Datum des Bescheids.
Nach § 240 Abs. 3 AO wird ein Säumniszuschlag bei Überweisungen (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO) bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (Schonfrist).
Am konkreten Fall:
Am Montag, 04.07.2022 ist ein Steuernachzahlungsbescheid vom Finanzamt zur Post gegeben worden.
Die Nachzahlung ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids an die Finanzkasse zu zahlen, also bis zum Sonntag, 07.08.2022 (04.07.2022 + 3 Tage + 1 Monat).
Heißt das, dass kein Säumniszuschlag entsteht, solange die Überweisung bis zum Mittwoch, 10.08.2022 (07.08.2022 + 3 Tage) auf dem Konto der Finanzkasse eingegangen ist?
Danke euch für eure Einschätzung!
Spätestmöglicher Zahlungstermin für Steuernachzahlung?
4. August 2022
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Frage vom 4. August 2022 | 14:03
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Spätestmöglicher Zahlungstermin für Steuernachzahlung?
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#1
Antwort vom 4. August 2022 | 15:38
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
ZitatDie Nachzahlung ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids an die Finanzkasse zu zahlen, also bis zum Sonntag, 07.08.2022 (04.07.2022 + 3 Tage + 1 Monat). :
8.8. wegen § 108 Abs. 3 AO.
#2
Antwort vom 4. August 2022 | 15:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat8.8. wegen § 108 Abs. 3 AO. :
Danke, stimmt, das hatte ich übersehen. D.h. wenn die Zahlung beim Finanzamt am Donnerstag, 11.8 eingeht, entsteht kein Säumniszuschlag?
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#3
Antwort vom 4. August 2022 | 15:59
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
Richtig, bei Zahlung per Überweisung.
#4
Antwort vom 4. August 2022 | 16:28
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatRichtig, bei Zahlung per Überweisung. :
Merci!
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