Person A erwirbt ein Einfamilienhaus und erhält daraufhin den Bescheid vom Finanzamt, womit er die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer mitgeteilt bekommt. Der ursprüngliche Einheitswertbescheid mit Angaben zur Wertermittlung, auf dem die zu zahlende Grundsteuer basiert, war im Nachlass des Voreigentümers nicht mehr auffindbar. Deshalb wendet sich A an das Finanzamt und erhält die Antwort, dass dieses Dokument hier zwar noch vorhanden sei, aber man will ihm keine Einsicht gewähren. Hat A tatsächlich kein Recht darauf? Ihm bleibt ja so nur die Wahl, einen Steuerbetrag zu bezahlen, ohne konkret zu wissen, wie er zustande kommt. Oder sich und dem Finanzamt die Arbeit zu machen, den Einheitswert neu feststellen zu lassen.
P.S.: Mir ist klar, dass die Grundsteuer-Reform läuft, mich würde dennoch eine Antwort interessieren, wenn jemand damit Erfahrung hat.
Einheitswertbescheid nicht erhalten
6. August 2022
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Frage vom 6. August 2022 | 12:49
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Einheitswertbescheid nicht erhalten
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#1
Antwort vom 6. August 2022 | 13:34
Von
Status: Student (2064 Beiträge, 1186x hilfreich)
Die Rechtslage hat sich seit gestern nicht geändert.
Und wenn er es wüsste, änderte sich rein gar nichts, da die Höhe des EW allenfalls mit Wirkung für die Zukunft geändert werden könnte. Aber das war auch gestern schon bekannt.Zitat:Ihm bleibt ja so nur die Wahl, einen Steuerbetrag zu bezahlen, ohne konkret zu wissen, wie er zustande kommt.
Dann mal los.ZitatOder sich und dem Finanzamt die Arbeit zu machen, den Einheitswert neu feststellen zu lassen. :
#2
Antwort vom 6. August 2022 | 16:37
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Rechtslage hat sich seit gestern nicht geändert. :
Ich habe diese Frage heute noch einmal einzeln gestellt, da ich, wie Sie wissen, bei meiner anderen Frage zuerst noch ein anderes Detail im Fokus hatte und diese bestimmte Frage erst im Verlauf hinzu kam. Auch hatte ich, wie gesagt, doch glatt immer noch Zweifel, dass dies tatsächlich die Rechtslage ist. Es wundert mich wirklich und ehrlich sehr, dass ich anscheinend nicht nur unberechtigte, sondern wohl auch überaus anmaßende Ansprüche habe, wenn ich diese Auskunft haben wollen würde. Ich hatte das glatt als normalen, verständlichen Gedankengang gesehen, dass man wissen möchte, warum man in welcher Höhe eine Steuer entrichten muss.
ZitatUnd wenn er es wüsste, änderte sich rein gar nichts :
Es ändert sich schon mal, dass der Steuerpflichtige dann darüber informiert wäre, wie der angeforderte Steuerbetrag zustande kam, und wenn alles in Ordnung ist, erspart es auch dem Finanzamt die Mehrarbeit einer neuen Feststellung.
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#3
Antwort vom 7. August 2022 | 14:20
Von
Status: Student (2360 Beiträge, 631x hilfreich)
Weder eine Behörde, noch ein Unternehmer oder eine Privatperson ist dazu verpflichtet etwas zu tun, nur weil es ihm/ihr möglich ist! Es bedarf hierzu immer einer Gesetzesgrundlage um zu einer Pflicht bzw. zu einem Recht des anderen zu kommen! Und die gibt es hier nun einmal nicht!Zitat:Hat A tatsächlich kein Recht darauf?
Ich behaupte jetzt einfach mal, dass Du auch bei Kenntnis des ersten EW-Bescheides nach Haupt- bzw. Nachfeststellung nicht weißt, wie der EW zustande kam, denn dort steht „nur" die Jahresrohmiete (§79 BewG) und der angewandte Vervielfältiger (§80 BewG) drin! Ohne weitere Rechtskenntnisse der Einheitsbewertung nach dem BewG sind und bleiben das böhmische Dörfer für dich!Zitat:Es ändert sich schon mal, dass der Steuerpflichtige dann darüber informiert wäre, wie der angeforderte Steuerbetrag zustande
Wenn Du dich allerdings mit der BewG auskennst ist es wiederum eher einfach die Berechnung zurück zu verfolgen, denn 3 der fünf notwendigen Angaben hast Du, eine lässt sich meist einfach googeln so dass man den fehlenden Wert errechnen kann! Und genau das wäre der Wert, den Du selbst wenn Dir nicht nur der EW-Bescheid sondern auch die Erklärung vorliegende Wert errechnen müsstest!
taxpert
#4
Antwort vom 7. August 2022 | 17:33
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWeder eine Behörde, noch ein Unternehmer oder eine Privatperson ist dazu verpflichtet etwas zu tun, nur weil es ihm/ihr möglich ist! :
Ich wollte nie argumentieren, dass sich die Auskunftspflicht in der Auskunftsfähigkeit begründet. Ich hatte nur die Prämisse für mein Beispiel gesetzt, dass das Amt auskunftsfähig wäre, aber diese Auskunft verweigert: Kann, aber will nicht.
ZitatEs bedarf hierzu immer einer Gesetzesgrundlage um zu einer Pflicht bzw. zu einem Recht des anderen zu kommen! :
Eine Gesetzesgrundlage kann ich, wie Sie ja sehen, nicht mit einem griffigen Paragraphen oder einem passenden Urteil darstellen. Ich denke nur immer noch, dass diese Gesetzesgrundlage gegeben ist, da der einstmals festgestellte Einheitswert nach wie vor ein relevanter Faktor in der Berechnung einer Steuer ist, die verpflichtend gezahlt werden muss. Das Recht auf Auskunft und somit eine Auskunftspflicht sehe ich darin begründet, dass die Höhe der vom aktuellen Eigentümer aktuell zu zahlenden Grundsteuer nach wie vor davon abhängt, auf welche Weise und wie hoch dieser Einheitswert berechnet wurde. Und ich würde platt formuliert sagen, dass man ein Recht hat zu erfahren, wie der Betrag zustande kommt, den man zahlen soll. Dass man keinen Einspruch mehr gegen den Einheitswertbescheid einlegen kann, würde diesem Recht ja m.A.n. erstmal nicht widersprechen, sondern nur den weiteren Weg bestimmen. Es bleibt also an dem strittigen Punkt, ob eine Auskunftspflicht gegeben ist, was Sie aber wohl immer noch verneinen, da ich ja hier meine Argumente auch nur noch einmal neu eingekleidet habe und diese Sie bislang auch nicht beeindruckt haben?
#5
Antwort vom 7. August 2022 | 19:26
Von
Status: Student (2360 Beiträge, 631x hilfreich)
Natürlich ist Ihre Argumentation nicht falsch und auch menschlich nachvollziehbar, aber sie findet halt keine rechtliche Grundlage in der hier einschlägigen Abgabenordnung! Von daher können Sie das Ganze nur als Bitte formulieren und eine Bitte darf jedermann -auch eine Behörde!- jederzeit auch ohne Angabe von Gründen negativ beantworten.ZitatEs bleibt also an dem strittigen Punkt, ob eine Auskunftspflicht gegeben ist, was Sie aber wohl immer noch verneinen, da ich ja hier meine Argumente auch nur noch einmal neu eingekleidet habe und diese Sie bislang auch nicht beeindruckt haben? :
Ob Sie das nun "nett" finden oder nicht ist unerheblich.
Wenn Sie anderer Ansicht sind, können Sie bereits jetzt gegen die telefonische Ablehnung der Übersendung einer Kopie Einspruch einlegen, denn das war bereits ein Verwaltungsakt. Nach erfolglosem EInspruch können SIe natürlich auch vor dem FG klagen.
taxpert
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