Brückenteilzeit, Vertragsänderung

9. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Charly666
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Brückenteilzeit, Vertragsänderung

Mal angenommen: Arbeitnehmer X hat bei seinem Arbeitgeber Y am 31.03.2022 einen Antrag auf Brückenteilzeit ab 01.07.2022 gestellt. In dem Antrag wurde alles detailliert angegeben, also von 40 auf 24 Std. an den und den 3 Wochentagen je 8 Std.
Antrag war fristgerecht gestellt, darüber herrscht Einigkeit.
Einzige Reaktion Y: Anruf am 01.04. von cholerischer Vorgesetzter: „Wir müssen ja zustimmen, wir werden auch zustimmen, ich finde es sch…. und sowas gehöht sich nicht….nur sinnloses Gemecker.
Von Y kommt keine schriftliche Reaktion. Dann am 26.06.2022 per Post ein Schreiben: Vertragsänderung/Verkürzung der Arbeitszeit…… alles betreffend der Kürzung wurde darin korrekt wiedergeben auch Kürzung Gehalt, Urlaub.
Unterschrieben von HR und 2. Vorgesetztem (nicht Cholerikerin) mit der Bitte, dass AN auch unterschreibt.
Am 05.07. kam dann Mail von vorgesetzter Cholerikerin: Bist nicht telef. erreichbar (stimmt weil es war freier Tag von X), ich erwarte, dass du alle Aufgaben weiter vollständig erfüllst auch wenn du 2 Tage die Woche frei hast, wir reden da noch drüber…
X hatte nun erstmal nicht unterschrieben weil er auf angedrohtes Gespräche wartet, was bisher nicht stattfand.
Nun kam HR und fragte nach Unterschrift und sagte wenn Sie nicht unterschreiben gilt ja die Teilzeit nicht sondern die alte Vollzeit. Wobei X aber davon ausging das Teilzeit „quasi" genehmigt war weil ja über 2,5 Monate nach Antrag keine Reaktion erfolgt.
Frage 1: Muss bei einer Brückenteilzeit tatsächlich eine schriftliche Vertragsänderung gemacht werden?
Frage 2: Kann X sich selber Schaden wenn er dies unterschreibt.
Frage 2: Kann diese Vorgesetzte verlangen dass X an den beiden freien Tagen arbeitet wenn sie es für nötig hält, oder X sich ständig abstimmt/abmeldet und Überstunden schiebt weil er in 3 Tagen nicht alles schafft?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Charly666):
In dem Antrag wurde alles detailliert angegeben

Der Antrag sollte so genau sein, dass der Arbeitgeber mit einem einfachen "Ja / Einverstanden" o.ä. antworten kann.



Zitat (von Charly666):
Frage 1: Muss bei einer Brückenteilzeit tatsächlich eine schriftliche Vertragsänderung gemacht werden?

Jeder Arbeitsvertrag bzw. dessen Änderungen muss auf Papier ausgedruckt werden. Statt Digitalisierung 2.0 gilt da Digitalisierung -2.0 ...



Zitat (von Charly666):
Frage 2: Kann X sich selber Schaden wenn er dies unterschreibt.

Unter Umständen.



Zitat (von Charly666):
Frage 2: Kann diese Vorgesetzte verlangen dass X an den beiden freien Tagen arbeitet wenn sie es für nötig hält, oder X sich ständig abstimmt/abmeldet und Überstunden schiebt weil er in 3 Tagen nicht alles schafft?


Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.

Denn zum einen kann der AG nicht nach belieben über die Freizeit des AN verfügen (sondern eher im Gegenteil). Zum anderen bedeutet Teilzeit mit 3 Arbeitstagen auch tatsächlich genau das.

Im übrigen sollte man mal schauen, was genau sich zum Thema "Mehrarbeit / Überstunden" in den vertraglichen Vereinbarungen findet.



Zitat (von Charly666):
ich erwarte, dass du alle Aufgaben weiter vollständig erfüllst auch wenn du 2 Tage die Woche frei hast,

Ja mit dem erwarten ist es wie mit dem verlangen ...
Der neue Arbeitsvertrag lautet "Teilzeit mit 3 Arbeitstagen" und nicht "Teilzeit mit 3 Arbeitstagen die den Inhalt von 5 Arbeitstagen haben".



Zitat (von Charly666):
und sagte wenn Sie nicht unterschreiben gilt ja die Teilzeit nicht sondern die alte Vollzeit.

Da würde ich dem HR mitteilen, sie mögen sich doch noch mal mit den Grundlagen der Brückenteilzeit beschäftigen.

Wenn man etwas netter sein will, kann man noch etwas zu den Details erläutern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zitat (von Charly666):
erwarte, dass du alle Aufgaben weiter vollständig erfüllst

Das ist natürlich Unfug; AN verpflichtet sich für eine bestimmte Anzahl Wochenstunden, nicht aber zu Ergebnissen oder zu einem Pensum wie für Leute in Vollzeit.

0x Hilfreiche Antwort

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