Mahnschreiben nach unvollständiger Rechnung

4. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)
Mahnschreiben nach unvollständiger Rechnung

Hallo,

Ich habe vor einigen Wochen eine Rechnung von dem Dienstleister meines Orthopäden bekommen.
Die Rechnung habe ich bei meiner Krankenversicherung eingereicht, die mir jedoch nach einigen Wochen mitteilte, dass die Rechnung nicht beglichen werden kann, da diese unvollständig (Arbeit eines externen labors war nicht definiert, sondern nur mit der Summe deklariert)ist. Ich teilte dies dem Dienstleister schriftlich mit, die daraufhin angaben, sich um eine korrekte Rechnung zu bemühen. Kurz zuvor habe ich natürlich schon eine Mahnung bekommen. Trotzdem wurde meine Frist zur Bezahlung aufgrund des Umstands um zwei Wochen verlängert. Da die Rechnung bei ca. 4000 Euro lag, wollte ich die Summe ungern vorstrecken. Die korrekte Rechnung habe ich nicht erhalten aber jedoch die zweite Mahnung. Ich habe erneut auf die unvollständige Rechnung verwiesen. Meine Frist wurde wieder verlängert. Aber die vollständige Rechnung erhielt ich trotzdem nicht, sondern die dritte Mahnung. Ich habe erneut das Thema angesprochen, erneut erhielt ich eine Fristverlängerung aber habe mich nun eigenständig an den Orthopäden gewandt, der mir daraufhin die korrekte Rechnung per Mail zukommen ließ.
Die Rechnung habe ich nun eingereicht aber nach einem Monat nicht das Geld von der Versicherung erhalten. Wahrscheinlich aufgrund des doppelten Vorgangs. Jetzt habe ich nun nach einem Monat ein Schreiben vom Rechtsanwalt bekommen. Neben allen möglichen Auslagen, wurde der 1,30 Satz für die 4000 Euro erhoben, so dass ich nun ca. 500 Euro drauf zahlen soll. Natürlich ziemlich ärgerlich. Jemand eine Idee wie ich das abwenden kann. Der RA wurde ja jetzt schon eingeschaltet, der ja natürlich auch entlohnt werden muss. Ich bin natürlich sehr verärgert darüber, da ich größtenteils nicht für die Verzögerung schuld war.

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Snapper123):
Ich habe vor einigen Wochen eine Rechnung von dem Dienstleister meines Orthopäden bekommen.

Und was konkret hat man mit den Rechnungen des Dienstleisters des Orthopäden zu tun?



Zitat (von Snapper123):
Ich teilte dies dem Dienstleister schriftlich mit, die daraufhin angaben, sich um eine korrekte Rechnung zu bemühen

Beides liegt schriftlich vor?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Hab mich vmtl falsch ausgedrückt. Manche Ärzte kümmern sich nicht selbst um die Verwaltung ihrer Rechnungen und beauftragen jemanden damit.
Der ganze Schriftverkehr ist vorhanden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Snapper123):
Manche Ärzte kümmern sich nicht selbst um die Verwaltung ihrer Rechnungen und beauftragen jemanden damit.

Ok, dann gilt der als Erfüllungsgehilfe und es wird gewertet als hätte der Orthopäde selber den Fehler gemacht.



Zitat (von Snapper123):
da ich größtenteils nicht für die Verzögerung schuld war.

Bedeutet was konkret?



Zitat (von Snapper123):
der mir daraufhin die korrekte Rechnung per Mail zukommen ließ.

Das Zahlungsziel auf der Rechnung ist wie konkret formuliert?

Und was konkret ist mit dem Orthopäden bezüglich der Zahlung vertraglich vereinbart?






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich muss mir die Rechnung nochmal genauer anschauen aber ich hatte einen Monat Zeit um die Rechnung zu begleichen. Nach zwei Wochen habe ich erst die Rechnung an die Krankenversicherung weitergeleitet und nach weiteren zwei Wochen kam dann die Rückmeldung über die unvollständige Rechnung. Hätte ich die Rechnung direkt eingereicht wäre noch mehr Puffer geblieben aber in der Regel hätten die zwei Wochen Bearbeitungszeit gereicht. Das meinte ich mit meiner Verzögerung.

Ich überweise die gesammte Summe von der Krankenversicherung weiter an den Dienstleister und somit gilt die Rechnung als beglichen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Snapper123):
Ich überweise die gesammte Summe von der Krankenversicherung weiter an den Dienstleister und somit gilt die Rechnung als beglichen.

Es wurde also tatsächlich vertraglich vereinbart, dass der Orthopäde wartet, bis man das Geld von der Krankenkasse hat?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es wurde also tatsächlich vertraglich vereinbart, dass der Orthopäde wartet, bis man das Geld von der Krankenkasse hat?


Nein.
Im Grunde genommen wollen die nur das Geld überweisen haben.
Der Dienstleister des Orthopäden gab in der Rechnung an, dass der Betrag bis zum Datum "x" auf das Konto überwiesen werden soll.
Mit dem Orthopäden habe ich nichts vereinbart. Es läuft alles nur über die o.a. Institution.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Snapper123):
Nein.

Dann ist das ganze mit "ich warte auf die Versicherung" nutzlos und unbeachtlich.

Es zählt für dne Verzug und die kosten des RA einzig, das die Rechnung nicht korrekt war, der Zugang der korrekten Rechnung und was genau sich als Zahlungsziel auf der korrekten Rechnung findet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Da stimme ich dir vollkommen zu.

Wie gesagt letztendlich wollen die nur das Geld auf dem Konto sehen und setzen mir dafür eine Frist. Hier in diesem Fall war es ein Datum.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Snapper123):
Hier in diesem Fall war es ein Datum.

Ein Datum reicht aber nicht immer um Verzug auszulösen.

"Verbraucher müssen in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung besonders auf den Eintritt des Verzugs hingewiesen werden, damit sie spätestens am 30. Tag danach in Verzug kommen.

...

Laut BGH setzt die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines konkreten Zahlungszieles, z. B. zahlbar bis spätestens 15.11.XXXX, ohne erforderliche Belehrung zumindest private Kunden nicht automatisch in Verzug."
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/mahnung-und-mahnverfahren-3-faelligkeitsdatum-und-verzug_idesk_PI20354_HI2015320.html



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort.
Hier ein Auszug der fehlerhaften Rechnung:

" Bitte überweisen Sie daher den offenen Betrag in Höhe von xxxxxx bis zum 30.06.2022 an die genannte Bankverbindung. Im Rahmen des Verbraucherschutzes möchten wir Sie darüber aufklären, dass ein nicht vollständiger fristgerechter Ausgleich eine Verzugsbegründene Wirkung hat. "

Die letzte Nachricht nach der ganzen Korrespondenz aufgrund der fehlerhaften Rechnung:

Gerne haben wir das Zahlungsziel bis zum 17.08.2022 verlängert.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Falls das Kind aus diesen Gründen bereits in den Brunnen gefallen ist, besteht wenigstens die Möglichkeit, dass der Dienstleister den Auftrag des Rechtsanwalts stornieren kann?
Ich habe die Dienstleister parallel um Stellungnahme gebeten, wie ich die Rechnung hätte begleichen können, wenn sie doch unvollständig war. Der Dienstleister entzog sich der Verantwortung, da sie meinten, dass sie den Orthopäden um Übersendung der kompletten Rechnung gebeten hätten.
Dies war nicht der Fall und ohne sicher zu gehen, dass ich die Rechnung bekommen habe, wurden trotzdem alle folgemaßnahmen durchgeführt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Auch würde ich gerne wissen, ob die 1,30 Gebühr gerechtfertigt ist.
Es handelt sich doch lediglich um ein Mahnschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12303.04.2023 08:40:41
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Snapper123):
Auch würde ich gerne wissen, ob die 1,30 Gebühr gerechtfertigt ist.

Darüber kann man diskutieren, ob diese gerechtfertigt ist.
Erlaubt ist sie & kann meines Wissens nach bei schwierigeren Fällen auch höher angesetzt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go605634-3
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sehe im Gegensatz zu den Vorpostern keinen Zahlungsverzug. Dieser kann wahrscheinlich erst nach Erhalt der vollständigen Rechnung eintreten.

Im folgenden Fall ging es um ausgewiesene Umsatzsteuer. Aufgrund der Folgen der fehlerhaften Rechnung sehe ich hier viele Parallelen.


BGH-Urteil vom 26.6.2014, VII ZR 247/13


Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go605634-3):
Aufgrund der Folgen der fehlerhaften Rechnung sehe ich hier viele Parallelen.

Tja, nur die wichtigste fehlt ...
Zitat (von go605634-3):
Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go605634-3
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Tja, nur die wichtigste fehlt ...
Zitat (von go605634-3):
Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG


Leider kann ich Deinen Einwand nicht nachvollziehen. Ein Anspruch auf eine Rechnung gemäß Paragraph 14 UStG sollte bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go605634-3):
Ein Anspruch auf eine Rechnung gemäß Paragraph 14 UStG sollte bestehen.

Und welche der in § 14 UStG genannten Fälle sollte bei Snapper123 warum konkret zutreffend sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von go605634-3):
Leider kann ich Deinen Einwand nicht nachvollziehen. Ein Anspruch auf eine Rechnung gemäß Paragraph 14 UStG sollte bestehen.

Zitat:

Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
Handelt es sich beim TE um einen Zusammenhang mit einem Grundstück? Nein.

Zitat:

2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Wo steht da was von "Pflicht zur Rechnungsstellung"? Nirgendwo.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.018 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen