ALG 2 - Wird Einkommen vom Freund herangezogen? - Wohnen bei Eltern - Bedarfsgemeinschaft

16. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
PPDude37
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 2 - Wird Einkommen vom Freund herangezogen? - Wohnen bei Eltern - Bedarfsgemeinschaft

Hallo zusammen
Ich wohne seit genau einem Jahr bei meinem Freund, der bei seinen Eltern im Haus wohnt. Wir teilen uns beide (beide 26 Jahre alt) das gleiche Zimmer und zahlen keine Miete. Wir beide sind derzeit Studenten, wobei er als Werkstudent arbeitet und Netto monatlich um die 1000 EUR verdient. Ich habe mein Studium nun abgeschlossen, werde auf Jobsuche sein und würde mich bald als arbeitslos melden. Mich würde interessieren, ob die Arbeitsagentur hier von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht und wie sich das auf mein Arbeitslosengeld 2 auswirkt. Ich habe mal online Rechner benutzt und wenn man von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen würde, würde das Einkommen meines Freundes einbezogen werden. Mein ALG2 würde nur um die 90 EUR monatlich betragen. Stimmt das so? Wäre es auch möglich, dass sogar das Gehalt seines Vaters herangezogen wird?

Danke!!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

-Seit 1 Jahr zusammenlebend.
-Beide Ü25
Ich meine, das JC geht nach deinem Antrag auf ALG2 von einer 2er-BG aus.

Zitat (von PPDude37):
wenn man von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen würde, würde das Einkommen meines Freundes einbezogen werden.
Ja, weil Bedarfs-Gemeinschaft.
Zitat (von PPDude37):
Wäre es auch möglich, dass sogar das Gehalt seines Vaters herangezogen wird?
Ich bin unsicher. Du bist zwar mit dem Vater weder verwandt noch verschwägert, aber du wohnst dort mietfrei. Auch andere Unterstützungen wären durch den Vater denkbar... Aber so einfach ist es nicht mit dem *Heranziehen*.

Für 2 Personen ergibt sich der Bedarf mit 2x 404,-= 808,-
Das Einkommen 1000,- netto mit Freibetrag 300,-
ergibt 808 ./.700= 108,-

btw. Das Bachelorzeugnis hat man bekommen?... und sogar gleich hat man den Master?
und etwa ohne Klage?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
PPDude37
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm okay. Dann muss ich wohl damit leben. Aber hoffen wir mal, dass ich nicht lange auf das ALG 2 angewiesen bin. Unabhängig von der Höhe des ALGs, würde das JC mir aber die gesetzl. Krankenversicherung zahlen oder?

Auch würd mich interessieren wie das mit dem ALG2 berechnet werden soll, wenn das Werkstudentengehalt von meinem Freund schwankt. Wenn er mal einen Monat lang nicht arbeitet aus XY Gründen (Krankheit etc.), dann würde er ja nichts bekommen.
PS: Ja Bachelorzeugnis kam ohne Klage :)

-- Editiert von User am 16. September 2022 19:24

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von PPDude37):
Unabhängig von der Höhe des ALGs, würde das JC mir aber die gesetzl. Krankenversicherung zahlen oder?
Hm... Ja, ganz viele Absolventen gehen doch vor allem wegen des KV-Beitrages diesen Weg.
Ein Minijob bringt ja keine derartige Versicherung. Und Familienversicherung auch nicht mehr.

Wenn das Einkommen schwankt, ist das dem JC jeweils mitzuteilen. Wenn es ganz ausfällt, natürlich auch.
Dann gäbe es entspr. mehr bzw. in voller Höhe.
Wieso aber erhält der Werkstudent bei Krankheit oder Urlaub kein Gehalt?
Was sagt sein Vertrag?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
PPDude37
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also er bekommt bei Krankheit und Urlaub natürlich schon Geld. Aber bei krankheit z.B. errechnet sich das ganz anders. Er hat sich mal krankgemeldet neulich für 2 Wochen mit einer Krankschreibung. Und man hat ihm nur jeden Tag 30 Minuten gezahlt, obwohl er normalerweise 20h pro Woche arbeitet. Aber da hat er nochmal nachgehakt, wie das berechnet wird. Mal schauen was da rauskommt.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von PPDude37):
Aber bei krankheit z.B. errechnet sich das ganz anders.
Dass für Werkstudenten eine andere gesetzl. Regelung als für *normale* AN gälte, wäre mir neu. Vielleicht kennt der AG die Gesetze nicht?
Es gilt § 3 EntgFG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
Erst nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit endet die Pflicht des AG zur Fortzahlung. Dann springt die KV mit Krankengeld ein.

Zitat (von PPDude37):
Aber da hat er nochmal nachgehakt, wie das berechnet wird. Mal schauen was da rauskommt.
Ja, nachhaken und schriftlich der Gehaltszahlung widersprechen und den eigenen Arbeitsvertrag mal gründlich lesen.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
PPDude37
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also im Arbeitsvertrag steht tatsächlich nichts zur Zahlung im Krankheitsfall. Lediglich, dass die wöchentliche Arbeitszeit 1h beträgt und auf Abruf mehr gearbeitet werden kann. In der Praxis sind es 20h/Woche in der Vorlesungszeit und 40h/Woche in der vorlesungsfreien Zeit.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von PPDude37):
Also im Arbeitsvertrag steht tatsächlich nichts zur Zahlung im Krankheitsfall.
Es dürfte ein Verweis auf die Gesetzeslage und/oder einen Tarifvertrag zu finden sein.
Es gilt §12(4) TzBfG
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
Zitat (von PPDude37):
dass die wöchentliche Arbeitszeit 1h beträgt und auf Abruf mehr gearbeitet werden kann.
Er ist ja damit ständig im Abruf. Und hat Anspruch auf LFZ im Krankheitsfall.
Zitat (von PPDude37):
In der Praxis sind es 20h/Woche in der Vorlesungszeit und 40h/Woche in der vorlesungsfreien Zeit.
Dann ist die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum) maßgebend.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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