Grundsteuererklärung - Empfangsvollmacht § 183

17. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
uiop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)
Grundsteuererklärung - Empfangsvollmacht § 183

Beispiel: Zwei Brüder sind Miteigentümer je zur Hälfte eines Einfamilienhauses.

Grundsteuererklärung, Abschnitt Empfangsvollmacht, letzte Zeile:

Bei Bruchteilsgemeinschaften: Der/Die eingetragene Empfangsbevollmächtigte ist ein/e Empfangsbevollmächtigte/r im Sinne von § 183 der Abgabenordnung. 1=Ja

Natürlich habe ich mir den Paragraph durchgelesen, aber ich verstehe dennoch nicht, welche Bedeutung es hat, wenn man dies hier bejaht? Bzw. wann muss/kann/sollte man es bejahen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Einer der beiden Brüder sollte als Empfangsbevollmächtigter benannt werden. Wenn man das nicht macht, dann wird man eine Aufforderung erhalten, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen oder darzulegen, warum das nicht möglich ist.

Der Empfangsbevollmächtigte erhält dann den Steuerbescheid.

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#2
 Von 
uiop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von hh):
Einer der beiden Brüder sollte als Empfangsbevollmächtigter benannt werden.


Vielen Dank für Ihre Antwort! Es wird doch zusätzlich noch abgefragt, ob die genannte Person der Bevollmächtigte im Sinne von § 183 ist - muss der Bruder hier "Ja" angeben?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von uiop):
Vielen Dank für Ihre Antwort! Es wird doch zusätzlich noch abgefragt, ob die genannte Person der Bevollmächtigte im Sinne von § 183 ist - muss der Bruder hier "Ja" angeben?


Bei dem Bruder, an den der Steuerbescheid verschickt werden soll, wird ein "Ja" angegeben.

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#4
 Von 
uiop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei dem Bruder, an den der Steuerbescheid verschickt werden soll, wird ein "Ja" angegeben.


Danke nochmals - aber warum? Wenn das "Ja" angegeben wird oder nicht angegeben, was ändert das?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von uiop):
Danke nochmals - aber warum? Wenn das "Ja" angegeben wird oder nicht angegeben, was ändert das?


Weil der Steuerbescheid in Regelfall nur einem Eigentümer zugestellt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
uiop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Es wird doch zusätzlich noch abgefragt, ob die genannte Person der Bevollmächtigte im Sinne von § 183 ist

Zitat (von hh):
Weil der Steuerbescheid in Regelfall nur einem Eigentümer zugestellt wird.


Die Zustellung an diesen einen (Mit-)Eigentümer wäre ja schon allein damit ermöglicht, dass man Name und Adresse dieser Person im Abschnitt "Empfangsvollmacht" einträgt. Wenn man zusätzlich bejaht, dass diese Person der Empfangsbevollmächtige im Sinne von § 183 ist, führt das wohl dazu, dass für das Finanzamt gilt, dass diese Person nicht nur die Empfangsvollmacht sondern auch die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis hat. So habe ich mir das jedenfalls inzwischen zusammengereimt, aber wissen tu ich's nicht und frag mich, ob es so stimmt.

-- Editiert von User am 17. September 2022 22:01

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#7
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Den § 183 lesen würde helfen:
Stufe 1:

Zitat:
Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen.

Stufe 2:
Zitat:
Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter.

Stufe 3:
Zitat:
Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird.

Am Ende gibt es immer einen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183. Die Frage ist nur, ob man es bis Stufe 3 eskalieren lassen will.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von uiop):
führt das wohl dazu, dass für das Finanzamt gilt, dass diese Person nicht nur die Empfangsvollmacht sondern auch die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis hat.


Nein, das ist nicht der Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
uiop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von hh):
führt das wohl dazu, dass für das Finanzamt gilt, dass diese Person nicht nur die Empfangsvollmacht sondern auch die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis hat.

Nein, das ist nicht der Fall.


Wegen AO § 352 und Belehrung im Grundsteuer-Hauptvordruck war ich davon ausgegangen, dass man mit der Empfangsvollmacht im Sinne von § 183 auch die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis hat - was verstehe ich falsch?

AO § 352:

(2) 1 Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1



Hauptvordruck Grundsteuererklärung:

Bei Bruchteilsgemeinschaft und Empfangsbevollmächtigung im Sinne von § 183 der Abgabenordnung: Ich wurde von den Beteiligten bevollmächtigt, diese bei der Erstellung und Unterzeichnung der Grundsteuererklärung zu vertreten. Der in den Zeilen 60 bis 66 benannte Bevollmächtigte wurde von sämtlichen Beteiligten bestellt. Ich habe alle Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass – soweit keine vertretungsberechtigte Geschäftsführung vorhanden ist – dem in den Zeilen 60 bis 66 benannten Bevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht.


-- Editiert von User am 21. September 2022 13:09

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
uiop
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Am Ende gibt es immer einen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183.


Mein Verständnis war soweit auch, dass sich aus § 183 ergibt, dass man entweder nachkommt, den Empfangsbevollmächtigten zu benennen, oder er wird vom Finanzamt bestimmt. Schön und gut. Ich hatte nur zusätzlich noch damit Probleme, warum man ausdrücklich bestätigen muss, dass dieser im Sinne von AO §183 bevollmächtigt ist. Ich hatte dann vermutet, dass es deswegen ist, dass ein im Sinne von AO § 183 nur dann mit der Empfangsvollmacht auch die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis hat, wenn er bestätigt, dass er der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von AO § 183 und darüber belehrt wurde, dass ihm damit die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht. Zu dieser Vermutung sagt aber nun #hh: Nein, das ist nicht der Fall.
Warum sonst muss man denn dann im Formular extra bestätigen, dass der angegebene Empfangsbevollmächtigte der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von AO § 183 ist?

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