Grundsicherung und Erbantretung

19. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Peolog01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsicherung und Erbantretung

Hallo...
Eine Bekannte von mir erbt im unteren 5 stelligen Bereich.
Sie ist schwerbehindert und hat Pflegegrad,
Ausserdem arbeitsunfähig vom Amtsarzt festgestellt.
Aus diversen Gründen keine EU Rentnerin.
Sie bezieht Grundsicherung.
Wird das Erbe komplett angerechnet auf die Grusi oder gibt es irgendwelche Freibetraege auf Grund Der Schwerbehinderung oder des Pflegegrades ?
MfG
Peolog01

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Peolog01):
Sie bezieht Grundsicherung.
Sie sollte den Erbfall dem Sozialamt mitteilen. Nur den Erbfall.
Zitat (von Peolog01):
Wird das Erbe komplett angerechnet auf die Grusi oder gibt es irgendwelche Freibetraege auf Grund Der Schwerbehinderung oder des Pflegegrades ?
Freibeträge extra dafür gibt es mE nicht. Wenn das Erbe zufließt, ist DAS dem Amt mitzuteilen. Die Summe ist dann Einkommen.
Die Bedürftigkeit entfällt. Der allg. Freibetrag /Schonvermögen ist derzeit noch max. 5000,-

Für Anfang 2023 wird das neue Gesetz erwartet, das dann *Bürgergeldgesetz* o.s.ä. heißen soll.
Dort ist vorgesehen, dass für Grundsicherungs-Bezieher nach SGB XII der Freibetrag für Vermögen auf 10.000,- erhöht wird.
Damit kann die Erbin vermutlich bald wieder Grundsicherung beantragen.
Außerdem ist es so oder so erlaubt, notwendige Anschaffungen zu tätigen, die man bisher aus Geldmangel unterlassen musste.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peolog01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort...gemeldet ist es schon beim Sozialamt...
Gilt dann die 6 Monate Anrechnungsregel....
Und muss man danach bei Neubeantragung Belege für Anschaffungen vorlegen..
Gruss P.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Peolog01):
Gilt dann die 6 Monate Anrechnungsregel....
Was ist damit gemeint? Was soll angerechnet werden?
Zitat (von Peolog01):
Und muss man danach bei Neubeantragung Belege für Anschaffungen vorlegen..
Keine Ahnung, ob dieses Amt die Vorlage verlangt.
Zu empfehlen ist die Aufbewahrung von Belegen doch so oder so.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Zitat:
Sie bezieht Grundsicherung.


Tatsächlich Grundsicherung nach dem SGB XII (4. Kapitel)? Oder vielleicht Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII? Oder doch eher ALG II?

Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist irgendwie schwer vorstellbar, wenn sie keine Rente erhält. Oder arbeitet sie in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung?

Bei den Leistungen nach dem SGB XII (sowohl 3., als auch 4. Kapitel) gibt es m.W. keine 6-Monats-Anrechnungsregelung. Die gilt nur im SGB II.

Im SGB XII führt vorhandenes Einkommen, worum es sich bei dem Erbe unstreitig handelt, zum Wegfall des Leistungsanspruchs. Und zwar solange, bei das Erbe soweit verbraucht ist, dass nur noch der Vermögensfreibetrag übrig ist. Inwieweit dabei besondere Anschaffung akzeptiert werden, weiß ich ehrlich gesagt nicht, wäre damit aber sehr vorsichtig.

Gruß,

Axel

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