Arbeitszeiterhöhung - Kindergeld - Selbsterhalt

20. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
EpicPump
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitszeiterhöhung - Kindergeld - Selbsterhalt

Ich arbeite 60% muss ich Unterhalt für das Kind zahlen zwecks selbsterhalt (ich verdiene 1100 Euro Netto), muss ich meine Arbeitszeit erhöhen bzw. bin ich verpflichtet dazu? Das Kind war nicht gewollt und mit der Mutter habe ich kaum kontakt.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2642 Beiträge, 856x hilfreich)

Zitat (von EpicPump):
muss ich meine Arbeitszeit erhöhen bzw. bin ich verpflichtet dazu?
Nein, aber du darfst vom minderjährigen Kind als Unterhaltsgläubiger so behandelt werden, als wenn du Vollzeit arbeiten würdest. Kannst du die errechnete und titulierte Unterhaltssumme dann nicht zahlen, so entstehen dir monatlich Schulden.

Zitat (von EpicPump):
Das Kind war nicht gewollt und mit der Mutter habe ich kaum kontakt.
Beides ist unerheblich. Wer kein Kind will, muss beim Geschlechtsverkehr verhüten. Zum Umgang mit dem Kind bist du berechtigt und auch verpflichtet!

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EpicPump
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Nein, aber du darfst vom minderjährigen Kind als Unterhaltsgläubiger so behandelt werden, als wenn du Vollzeit arbeiten würdest. Kannst du die errechnete und titulierte Unterhaltssumme dann nicht zahlen, so entstehen dir monatlich Schulden.


oha das ist heftig, gibt es da keine Ausnahme ,das mir der Betrag nicht abgezogen wird, dann hat man ja kaum mehr was zum leben, wie viel wird einem da abgezogen ?

Und danke dir für die hilfreiche Antwort. Ich hatte verhütet und sie war trotzdem schwanger, was mir komisch vorkam.

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#3
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Dann hat was mit der Verhütung nicht geklappt. Oder es ist nicht Dein Kind.

Zahlen musst du trotzdem. Suche dir eine Vollzeitstelle oder einen zweiten Job. Um den Mindestunterhalt wirst du nicht herum kommen.

Und dann fordere doch mal regelmäßigen Umgang zum Kind ein. Das Kind würde sich freuen den Vater kennen zu lernen.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2642 Beiträge, 856x hilfreich)

Zitat (von EpicPump):
gibt es da keine Ausnahme
Doch, natürlich gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn man Alters- oder Erwerbsminderungsrentner ist oder nachweisen kann, dass man trotz intensiver Bemühungen keinen hinreichend entlohnten Arbeitsplatz findet. Die Darlegungs- und Beweislast dazu liegt bei dir und die Anforderungen sind extrem hoch. Wenn du halbwegs gesund bist, solltest du dich mit dem Gedanken anfreunden, mehr Geld zu erarbeiten. Oder eben Schulden zu machen. Deine Wahl.

Zitat (von EpicPump):
wie viel wird einem da abgezogen ?
Der Mindestunterhalt bei Kindern bis 5 Jahren liegt derzeit bei 286,50 €. Diese Summe solltest du einplanen.

Zitat (von EpicPump):
Ich hatte verhütet und sie war trotzdem schwanger, was mir komisch vorkam.
Warum hast du die Vaterschaft dann anerkannt? Du hättest das Recht, eine erbbiologische Untersuchung auf deine Kosten zu verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15898 Beiträge, 9102x hilfreich)

Wer mit 60% bei 1100€ netto liegt, würde mit einer Vollzeitstelle etwa 1650€ netto verdienen (bei Steuerklasse 1), d.h. immer noch Stufe 1 der DüDo-Tabelle = Mindestunterhalt.
D.h. wenn der Fragesteller es schafft, auch mit einer 60% Stelle den Mindestunterhalt zu zahlen, dann ist alles in Butter.
Ergo lautet die Antwort zum Ausgangsbeiterag:

Zitat:
muss ich meine Arbeitszeit erhöhen bzw. bin ich verpflichtet dazu?

Nein, Sie sind nicht zur Erhöhung der Arbeitszeit verpflichtet. Sie sind "nur" zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet. Wie Sie das schaffen (egal ob mit oder ohne Erhöhung der Arbeitszeit) ist Ihre Sache.
Ausnahme wäre, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen gar nicht 100% arbeiten können (dann müssten Sie aber die Erwerbsunfähigkeitsrente evtl. für die Unterhaltszahlung verwenden).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116431 Beiträge, 39265x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Oder es ist nicht Dein Kind.

Zahlen musst du trotzdem.

Nö, in solchen Fällen kann man durchaus mal die Vaterschaft anzweifeln und einen Vaterschaftstest machen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, in solchen Fällen kann man durchaus mal die Vaterschaft anzweifeln und einen Vaterschaftstest machen lassen.


Das stimmt natürlich. Hätte er machen sollen wenn er Zweifel hat.

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