Hallo zusammen,
meine Tochter wird über eine Beistandsschaft vertreten, obwohl ich zu jedem Zeitpunkt der vergangenen Jahre gezahlt habe. Nun ist die Klasse 10 abgeschlossen und da jeglicher Kontakt zu meiner Tochter nicht möglich ist, wird gekonnt durch die Kindesmutter unterbunden, habe ich lapidar die Auskunft seitens der Beistandsschaft erhalten: "Ihre Tochter geht weiter zur Schule". Auf Nachfragen der entsprechenden Schulbescheinigung teile man mir mit, dass es ausreicht wenn man mir per Mail schreibt das meine Tochter weiter zur Schule geht, einen schriftlichen Nachweis der Schule legt sie mir bzgl. einer Auskunftssperre nicht vor. Eine solche Sperre höre ich zum ersten Mal und die Frage: "Muss die Beistandsschaft mir eine Kopie der Schulbescheinigung zur Verfügung stellen?"
Viele Grüße und Danke vorab
Beistandsschaft verweigert den Nachweis zur Beschulung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Vermutlich ist Auskunftsperre das falsche Wort. Tatsächlich aber darf die Beistandschaft die Bescheinigung nicht herausgeben, wenn die Mutter das untersagt hat. Beziehungsweise kann die Beistandschaft die Bescheinigung gar nicht herausgeben, wenn sie selbst keine von der Mutter erhalten hat.Zitat:einen schriftlichen Nachweis der Schule legt sie mir bzgl. einer Auskunftssperre nicht vor. Eine solche Sperre höre ich zum ersten Mal
Vermutlich nicht. Die Frage ist aber sowieso eher, ob Sie den Unterhalt einstellen können, bis Sie einen Nachweis erhalten haben. Wurde der Unterhaltsanspruch irgendwie tituliert/beurkundet? Das könnte ggf. auch viele Jahre her sein. Und wie alt ist das Kind jetzt?Zitat:Muss die Beistandsschaft mir eine Kopie der Schulbescheinigung zur Verfügung stellen?
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie hier am besten vorgehen sollten, müssen Sie einen Rechtsanwalt befragen. Bevor Sie hierfür Geld ausgeben, könnten Sie sich aber auch fragen, wohin das alles führen soll. Es ist doch zumindest plausibel, dass die Tochter weiterhin zur Schule (Abitur?) geht oder anderweitig einer Ausbildung nachgeht. Dann ist die Tochter auch weiterhin unterhaltsberechtigt. Interessant wäre dann nur, ob die Tochter eine Ausbildungsvergütung erhält. Bis zur Volljährigkeit wäre die Ausbildungsvergütung aber ohnehin nur eingeschränkt auf den Unterhalt anzurechnen.
Aus meiner Sicht ja, sofern eine solche denn überhaupt dort vorliegt.ZitatMuss die Beistandsschaft mir eine Kopie der Schulbescheinigung zur Verfügung stellen? :
Diese Auffassung teile ich nicht.ZitatTatsächlich aber darf die Beistandschaft die Bescheinigung nicht herausgeben, wenn die Mutter das untersagt hat. :
Ein Beistand arbeitet weisungsfrei. Er ist nur an das Gesetz gebunden. Die Mutter hat keinerlei Entscheidungskompetenz und könnte allenfalls die Beistandschaft beenden. Nach mindestens einer Rechtsmeinung ist eine Datenübermittlung an den Unterhaltspflichtigen zulässig und erforderlich, wenn es sich um solche Daten handelt, von denen der Unterhaltspflichtige im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ebenfalls Kenntnis erhalten würde. Das sind klassicherweise alle bedarfsbegründeten Umstände, wozu ab einem gewissen Alter natürlich auch die Kenntnis über die Ausbildungssituation gehört. Der Vater könnte ansonsten bei fehlender Darlegung einen zulässigen gerichtlichen Abänderungsantrag auf 0 stellen, was der Beistand zwingend zu verhindern hat.
Der Hintergrund der Auskunftssperre (sofern diese tatsächlich vorliegt und nicht einfach nur behauptet wird) und der Grund des nicht stattfindenden Umgangs, könnten den Sachverhalt ggf. wertend verändern.
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smogman, ich kann mir nur sehr wenige Fälle vorstellen, in denen der Vater keinen Anspruch auf eine Schulbescheinigung hat. Jedenfalls wüsste der davon. Eine Auskunftssperre ist nicht durch die Mutter zu verhängen, sondern durch ein Gericht. Und das wäre ihm bekannt. Ich könnte mich vielleicht einer abweichenden Ansicht anschließen, wenn das Kind noch schulpflichtig wäre. Hier muss es das aber nicht mehr sein, die Schulpflicht endet wohl in allen Ländern nach 10 Jahren Schulbesuch. Und jede Einkunft die jetzt erzielt wird, kann sich auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auswirken. Und - auch der Besuch einer Berufsschule neben einer vergüteten Ausbildung ist ja ein regelmässiger Schulbesuch. Abgesehen davon muss die Mutter ja die Beistandschaft auch nicht unbedingt richtig informiert haben.
wirdwerden
Hier wird mal wieder deutlich, wie wichtig die frühzeitige Inanspruchnahme von § 1686 BGB für entsorgte Elternteile ist. Für zukünftige Fälle: Zwangsgeldandrohung immer gleich mit beantragen!
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