Kann ein psychisch Kranker eine spezielle Maßnahme vom Jobcenter ablehnen?

21. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Kamur
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 10x hilfreich)
Kann ein psychisch Kranker eine spezielle Maßnahme vom Jobcenter ablehnen?

Hallo,

angenommen, ein Arbeitsloser mit einer Vorgeschichte wegen psychischen Problemen bekommt vom Jobcenter eine Zuweisung für eine spezielle Maßnahme für Menschen mit psychischen Einschränkungen, bei der großen Wert auf regelmäßige Hausbesuche durch einen Jobcoach gelegt wird.

Kann dieser Arbeitslose die Maßnahme mit der Begründung ablehnen, dass er mit diesen Hausbesuchen nicht einverstanden ist und die eh nur möglich wären, wenn er die Einwilligung dazu gibt?

Wenn also die Hausbesuche wichtiger Teil der Maßnahme ist, weil regelmäßig kontrolliert werden soll, ob die Wohnungssituation stabil bleibt, der Betroffene aber niemanden in seine Wohnung lassen will, dann ist doch die ganze Maßnahme sinnlos oder sehe ich das falsch?

Das aktuelle Sanktionsmoratorium bitte mal ignorieren, mir geht um das Grundsätzliche bei der Frage.

Danke und Gruß

-- Editiert von User am 21. September 2022 10:45

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Kamur):
angenommen, ein Arbeitsloser mit einer Vorgeschichte wegen psychischen Problemen bekommt vom Jobcenter eine Zuweisung für eine spezielle Maßnahme für Menschen mit psychischen Einschränkungen, bei der großen Wert auf regelmäßige Hausbesuche durch einen Jobcoach gelegt wird.

Kann dieser Arbeitslose die Maßnahme mit der Begründung ablehnen, dass er mit diesen Hausbesuchen nicht einverstanden ist und die eh nur möglich wären, wenn er die Einwilligung dazu gibt?

Selbstverständlich. Er kann alle Maßnahmen ablehnen.
Zitat:
Das aktuelle Sanktionsmoratorium bitte mal ignorieren, mir geht um das Grundsätzliche bei der Frage.

Wenn der Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten vorsätzlich nicht nachkommt, können die Leistungen auch trotz des Moratoriums durchaus gekürzt werden, denn das "Moratorium" gilt mitnichten absolut.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Kamur):
Kann dieser Arbeitslose die Maßnahme mit der Begründung ablehnen, dass er mit diesen Hausbesuchen nicht einverstanden ist und die eh nur möglich wären, wenn er die Einwilligung dazu gibt?
Ja, er sollte sich aber eine passende Begründung einfallen lassen. Nicht einverstanden--- ist etwas mager.
Zitat (von Kamur):
dann ist doch die ganze Maßnahme sinnlos oder sehe ich das falsch?
Bei der Zuweisung dieser Maßnahme geht das JC davon aus, dass die Einwilligung gegeben wird. Hausbesuche zu solchen Zwecken können nicht erzwungen werden.
Widerspruch gegen die Zuweisung ist möglich.

Das JC wird sich dann vermutlich etwas anderes einfallen lassen, um dem Hilfebedürftigen zu stabilen Lebensverhältnissen (Ziel Eingliederung Arbeitsmarkt) zu verhelfen.

Grundsätzlich können ALG2-Leistungen trotz S-Moratorium ganz versagt werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Kamur
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, er sollte sich aber eine passende Begründung einfallen lassen. Nicht einverstanden--- ist etwas mager.


Ich muss doch nur die Polizei, meinen (Vermieter (nach Anmeldung) und den Gerichtsvollzieher in meine Wohnung lassen und wenn ich nicht will, dass irgendein anderer meine Wohnung besichtigt, sollte das doch dem Jobcenter als Begründung genügen.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Grundsätzlich können ALG2-Leistungen trotz S-Moratorium ganz versagt werden.


Logisch. Eine Versagung ist ja auch keine Sanktion. Die Ablehnung einer Maßnahme dürfte allerdings mitnichten eine rechtmäßige Versagung zur Folge haben.

Zitat:
wenn ich nicht will, dass irgendein anderer meine Wohnung besichtigt, sollte das doch dem Jobcenter als Begründung genügen.


Mach es Dir doch nicht unnötig schwer und unangenehm. Der Maßnahmeträger wird Dir vermutlich eine Teilnehmervereinbarung vorlegen, die Du unterschreiben sollst. Diese dürfte den Passus beinhalten, wonach Du Dich selbst verpflichtest, den zuständigen Coach regelmäßig in Deine Wohnung zu lassen. Wenn Du die Unterschrift unter der Vereinbarung verweigerst, mit der dokumentierten Begründung, dass Du dieses Einverständnis nicht erteilen möchtest, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Maßnahmeträger Deine Teilnahme an der Maßnahme verweigern. So erreichst Du Dein Ziel, ohne dass Du die Teilnahme an der Maßnahme verweigerst. Eine dennoch verhängte Sanktion wird rechtlich kaum haltbar sein.

Es bleibt aber bei

Zitat:
Das JC wird sich dann vermutlich etwas anderes einfallen lassen, um dem Hilfebedürftigen zu stabilen Lebensverhältnissen (Ziel Eingliederung Arbeitsmarkt) zu verhelfen.


Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Die Ablehnung einer Maßnahme dürfte allerdings mitnichten eine rechtmäßige Versagung zur Folge haben.
Möglichst nachlesen, was gefragt und geschrieben wurde und beachten, was ---grundsätzlich-- bedeutet.
Mitnichten habe ich geschrieben, dass hier wegen der TE-Frage überhaupt eine Leistungsversagung in Frage käme.
Habe ich evtl. noch irgendwo ein Komma vergessen, was zu bemängeln wäre?
-------------------------------
Zitat (von Kamur):
sollte das doch dem Jobcenter als Begründung genügen.
Ja, wenn du meinst, dann schreibs doch so. Das steht dir frei. Du kannst auch ohne Extra-Ablehnung irgendwas tun, was du meinst, tun zu können. Selbstverständlich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Normalerweise sind diese Maßnahmen ja ein Paket und keine Speisekarte. D.h., man kann die ganze Maßnahme akzeptieren oder eben auch nicht. Man wird sich aber kaum Teile aus der Maßnahme aussuchen können, und den Rest ablehnen. Ich sehe keinen Anspruch darauf seitens des Betroffenen. Umgekehrt sehe ich keine Verpflichtung, des Anbieters der Maßnahme, den Vorstellungen des Betroffenen zu entsprechen.

Deshalb ist die von Axel vorgeschlagene Vorgehensweise die richtige.

wirdwerden

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#7
 Von 
kuro200
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 28x hilfreich)

Hausbesuche muss niemand erdulden. Die sind immer freiwillig.

Mitwirkungspflicht; gegen den Verstoß gegen diese Pflicht aktuell maximal 10 Prozent.
Wenn "Einladungen nicht wargenommen werden.

Eine Versagung kann es auch nicht geben, wäre auch rechtswidrig.

Und er sollte ein Gutachten vom ärztlichen dienst machen lassen.
Der jenen dann u.U für 6 Monate leistungsunfähig schreibt.
Denn diese Maßnahmen können Ärzte niemals ersetzen.
Sind eher das Gegenteil.
Diese dienen nur dem Träger.

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Möglichst nachlesen, was gefragt und geschrieben wurde und beachten, was ---grundsätzlich-- bedeutet.


Ich habe sehrwohl gelesen was gefragt und geschrieben wurde und auch die Bedeutung des Wortes grundsätzlich ist mir geläufig.

Zitat:
Mitnichten habe ich geschrieben, dass hier wegen der TE-Frage überhaupt eine Leistungsversagung in Frage käme.


Habe ich auch nirgendwo behauptet. Obwohl man schon die Überlegung anstellen kann, was dieser Hinweis - ohne jeglichen Zusammenhang zur Fragestellung - denn sonst bedeuten sollte. Letztendlich habe ich hier allerdings sogar Deine Aussage sogar bestätig und lediglich ergänzt. Von daher ist nicht wirklich nachvollziehbar, was Du mir eigentlich sagen willst.

Zitat:
Mitwirkungspflicht; gegen den Verstoß gegen diese Pflicht aktuell maximal 10 Prozent.
Wenn "Einladungen nicht wargenommen werden.


Was willst Du uns damit sagen? Es gibt keine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Duldung von Hausbesuchen und auch keine zur Teilnahme an irgendwelchen Maßnahmen. Verstöße gegen Mitwirkungspflichten können zur Versagung führen; auch aktuell. Darum geht es in diesem Thread allerdings nicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von kuro200):
Hausbesuche muss niemand erdulden. Die sind immer freiwillig.
Es geht hier um eine besondere Maßnahme/vermutlich *Aufsuchende Sozialarbeit/Aufsuchende HIlfe*. Dort ist enthalten, dass ein Jobcoach den Kunden ---auch-- zu Hause aufsucht.

Zitat (von kuro200):
Und er sollte ein Gutachten vom ärztlichen dienst machen lassen.
Ja. Das wäre unabhängig von der eigentlichen Frage möglich, falls der Arbeitslose mit psych. Problemen noch nie dahingehend untersucht wurde. Aber nicht der Kunde selbst macht das---sondern er kann das seinem Arbeitsvermittler vorschlagen und der kann das initiieren.
Zitat (von kuro200):
Der jenen dann u.U für 6 Monate leistungsunfähig schreibt.
Ja, auch das kann man sich wünschen. Erkennt der Gutachter die Notwendigkeit, dass der Arbeitlose zeitweise nicht leistungsfähig ist, kann das irgendwann in solch einem Gutachten zu lesen sein.
>Jetzt war das Verhalten gegen die Zuweisung gefragt.

Selbstverständlich sollen solche Maßnahmen keine Ärzte ersetzen. Wie kommst du darauf?
Der Hintergrund für solche Maßnahme-erfindungen ist:
Wir lassen keinen allein und wenn du nicht zu uns kommen kannst oder willst und Termine im JC nicht wahrnimmst--- kommen wir gern zu dir. Dort können wir auch alles besprechen, was dir bzgl. Erwerbsfähigkeit helfen könnte. :augenroll:

Die Maßnahme hat das Ziel, herauszufinden, wie man den Arbeitslosen ggfs. entspr. seines gesundh. Vermögens in den Arbeitsmarkt eingliedern könnte. Dazu ist ab und zu Kontakt nötig (wo auch immer).

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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