Leistung wurde nicht erbracht, zahle Rechnung nicht, jetzt Inkasso

22. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mykhailo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Leistung wurde nicht erbracht, zahle Rechnung nicht, jetzt Inkasso

Hallo,

ich habe eine Reinigung bei einem großen Putzkraftvermittlungsportal gebucht. Es wurde null komma nichts gemacht. Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht. Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert.
Mir wurde eine Zahlungsfrist gesetzt. Ich habe dort mehrmals angerufen, sie sagten mir immer "wir werden uns darum kümmern, jetzt müssen sie nichts zahlen, bis Sie eine Antwort bekommen". Dann wurde mir ein 50% Rabatt angeboten. Das habe ich natürlich nicht akzeptiert und habe sie erneut angeschrieben.

Jetzt kriege ich eine Mail vom Inkasso.
WICHTIG: beim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben. Der Vorname ist komplett falsch und beim Nachnamen fehlt ein Buchstabe. So z.B. aus Michael Müller ist Johannes Mülle geworden. Die Inkasso-Mail ist natürlich auch an den falschen Namen adressiert.

Was soll ich jetzt machen?

Vielen Dank!

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Schnell zahlen

Signatur:

3113

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#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Mykhailo):
Was soll ich jetzt machen?

Korrekte Daten mitteilen + Erklärung warum man falsche Daten nannte + zahlen ... Hoffen das keine Anzeige wegen Betruges erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mykhailo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Schnell zahlen
Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Korrekte Daten mitteilen + Erklärung warum man falsche Daten nannte + zahlen ... Hoffen das keine Anzeige wegen Betruges erfolgt.


Zahlen und dann?

Wenn zu Ihnen ein Handwerker kommt, ******* baut und dann eine Rechnung zuschickt, zahlen Sie auch?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Mykhailo):
Wenn zu Ihnen ein Handwerker kommt, ******* baut und dann eine Rechnung zuschickt, zahlen Sie auch?

Wenn ich alles getan hätte, das ein Dritter bei dem Sachverhalt zwangläufig direkt an Betrug / Betrugsversuch denken muss, würde ich den Ball so flach wie möglich halten.



Und so etwas lebensfernes
Zitat (von Mykhailo):
Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert.

hätte ich auch nicht gemacht.



Es gibt im übrigen derzeit auch kein Recht darauf die Rechnung nicht zu zahlen.
Man hätte ein Recht auf "Reklamation" / Nachbesserung. Dazu müsste man dann allerdings erst mal nachweisen, das überhaupt ein Mangel vorliegt, der zur "Reklamation" / Nachbesserung berechtigen würde.

Dabei hat man das Problem, das diese Schilderung
Zitat (von Mykhailo):
Es wurde null komma nichts gemacht. Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht. Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert.

nicht unbedingt die Glaubwürdigkeit stärkt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Mykhailo):
WICHTIG: beim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben


Warum?

Zitat (von Mykhailo):
Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert.


Warum?

... sorry aber so funktioniert es nunmal nicht.



-- Editiert von User am 23. September 2022 09:06

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Hoffen das keine Anzeige wegen Betruges erfolgt.
Von einem Betrug kann hier keine Rede sein. Der Fragesteller hat niemals auch nur ansatzweise versucht sich aus der Verantwortung zu stehlen..

Zitat (von 3113):
Schnell zahlen
Warum sollte man zahlen wenn keine Leistung erfogt ist?

Zitat (von Mykhailo):
Was soll ich jetzt machen?
Die realen Daten preisgeben, der Forderung komplett widersprechen (natürlich nur wenn tatsächlich keine Leistung erfolgt ist) und die weitergabe der eigenen Daten an Auskunfteien untersagen.
Irgendwann wird dann wohl ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudeln. Diesem dann widersprechen. Damit es dann weitergeht muss di Gegenseite klagen. Falls dies der Fall sein wird, wird sich vor Gericht alles entscheiden.

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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Von einem Betrug kann hier keine Rede sein. Der Fragesteller hat niemals auch nur ansatzweise versucht sich aus der Verantwortung zu stehlen..

Selbstverständlich. Wer Waren und/oder Dienstleistungen mit falschen Daten bestellt macht sich mindestens des Betrugsversuchs schuldig. Wird die Staatsanwaltschaft bei Bedarf dem TE gerne mitteilen, ggf auch in Form eines Strafbefehls.


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#8
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Warum sollte man zahlen wenn keine Leistung erfogt ist?


Wenn die Putzfrau um 13h gekommen ist und um 15h gegangen ist, geht man halt davon aus, dass sie ihre Arbeit erledigt hat. Wenn der TS ein, zwei Tage später in ein Portal etwas anderes schreibt, fragt man sich, warum er - sollte es so sein - die Putzfrau nicht angesprochen hat, sie gleich heimgeschickt bzw sofort ihren Chef verständigt hat?
Dass der TS dann noch falsche daten angegeben hatte, macht seine Aussage noch weniger glaubwürdig.
Daher: Zahlen!

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der Fragesteller hat niemals auch nur ansatzweise versucht sich aus der Verantwortung zu stehlen..

Das Problem wird nur sein, den Hergang plausibel genug zu schildern, dass das einen einer glaubt. Denn der Anschein ist erstmal der des typisch betrügerischen Handelns ...


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#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3555 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von Mykhailo):
Es wurde null komma nichts gemacht. Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht.

Stand sie also nur herum und drehte Däumchen? Ein Foto zur Dokumentation gibt es sicher nicht?
Warum riefen sie nicht gleich bei der Firma an, selbige hätte die Putzhilfe tel. gefragt, warum sie nicht dem Auftrag nachkommt.
Stattdessen schreiben sie erst 2 Tage später ihr Problem auf dem Portal und wundern sich nun, dass sie eine Rechnung erhalten.
Warum auch ein falscher Name? Gab es da schon den Gedanken mit der Beschwerde in der Hoffnung, sie müssen dann die Rechnung nicht bezahlen?

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht.
Das ist ziemlich unrealistisch, daher: Wie kannst du das beweisen?
Und was bedeutet dein "nichts" eigentlich? Wirklich nichts, oder ist nur nicht zu erkennen, dass geputzt wurde? Das eine wäre keine Leistung, das andere eine mangelhafte Leistung; und das ist ein gewaltiger Unterschied.

Zitat:
Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen,
Warum nicht?
Wie lief das denn genau ab? Hast du am Ende etwas unterschrieben (Arbeitszettel oder so)? Warst du überhaupt anwesend?

Zitat:
Dann wurde mir ein 50% Rabatt angeboten. Das habe ich natürlich nicht akzeptiert und habe sie erneut angeschrieben.
Und was kam daraufhin als Reaktion? Nur das Inkassoschreiben?
Das wäre imho nicht rechtens, die Forderung war noch gar nicht fällig, weil noch keine Einigung vorlag.

Zitat:
Was soll ich jetzt machen?
Deine Identität richtigstellen, und ansonsten die Forderung vollumfänglich bestreiten. Oder zahlen.
Mit den bisherigen Infos kann man nicht abschließend einschätzen, ob du berechtigt nicht gezahlt hast.

Zitat:
Selbstverständlich. Wer Waren und/oder Dienstleistungen mit falschen Daten bestellt macht sich mindestens des Betrugsversuchs schuldig.
Selbstverständlich stimmt das nicht.
Es gibt zahlreiche Gründe seinen richtigen Namen nicht zu nennen. Manche davon sind legal, manche nicht, aber pauschal einen Betrugsversuch in den Raum zu stellen ist einfach falsch.

Ein Punkt der gegen einen Betrug spricht ist schon mal, dass es keine rein digitale Leistung war. Die Putzkraft musste zum Ort kommen, dort vielleicht einen Schlüssel sowie Anweisungen erhalten - da kann der Auftraggeber praktisch nicht mehr unerkannt bleiben.
Außerdem stimmte der Nachname doch (bis auf einen kleinen Schreibfehler, wie er etwa am Handy andauernd vorkommt). Leider antwortet der TS ja nicht auf die Frage, warum er einen falschen namen verwendet hat.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
da kann der Auftraggeber praktisch nicht mehr unerkannt bleiben.

Im Gegenteil, das kann er sogar sehr gut.
Es fehlt Dir wohl nur die dazu nötige Erfahrung und kriminelle Energie ...




-- Editiert von User am 25. September 2022 00:19

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Selbstverständlich. Wer Waren und/oder Dienstleistungen mit falschen Daten bestellt macht sich mindestens des Betrugsversuchs schuldig.
Wie kommst du auf diese Aussage. DIese kannst du doch sicher belegen?

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wie kommst du auf diese Aussage. DIese kannst du doch sicher belegen?

Das ist die sogenannte "Schadensgleiche Vermögensgefährdung".
Hatten wie hier schon oft.

Kunde täuscht den Anbieter mit falschem Namen. Der Anbieter erbringt die Dienstleistung, weil er davon ausgeht einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber die Peson mit dem angegebenen Namen zu haben. Durch den falschen Namen ist der Zahlungsanspruch aber nicht oder nur erschwert durchsetzbar. Der Anbieter irrt also über die "Werthaltigkeit" des Zahlungsversprechens.

Damit sind die drei Merkmale des Betrugs erfüllt:
Täuschung (des Kunden bezüglich des Namens), Irrtum (des Anbieters bezüglich des Zahlungsanspruchs) und Vermögensverfügung (Anbieter erbringt kostenpflichtige Dienstleistung, die er nicht erbracht hätte, wenn er von der Täuschung gewusst hätte)

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Damit sind die drei Merkmale des Betrugs erfüllt:
Lies dir doch bitte mal §263 StGB (Betrug) durch.
Nichts davon trifft hier zu. Die Nennung eines falschen Namens ist hier völlig unerheblich.

Zitat aus dem besagten §:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen........."

Da dies nie gegeben war kann es auch keinen Betrug geben.


-- Editiert von User am 28. September 2022 13:21

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#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Ja habe ich durchgelesen.

Könnten Sie erklären, warum nichts davon zutrifft?
Die Betrugsmerkmale sind erfüllt - fraglich ist lediglich die Absicht.

Dass man unabsichtlich den letzten Buchstaben des Nachnamens vergisst (vertippt) kann man ja verargumentieren. Aber dass man unabsichtlich einen komplett falschen Vornamen angibt?

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die Nennung eines falschen Namens ist hier völlig unerheblich.

Ganz im Gegenteil ...

Wenn ich als "Harry van Sell" bestelle, statt mit dem bürgerlichen Namen **** ********** ist das völlig ok.

Wenn ich dabei aber einen falschen Namen wie Harald Meisenbrink verwende, statt mit den bürgerlichen Namen **** ********** zu agieren, haben ein Element des Betruges erfüllt.


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#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
fraglich ist lediglich die Absicht.
Unabsichtlich kann man nicht betrügen. Betrug setzt immer Absicht voraus. => kein Betrug

Zitat (von Harry van Sell):
ein Element des Betruges erfüllt.
Nur weil eines der Elemente des Betrugs erfüllt ist, ist es dennoch kein Betrug. Außerdem ist es völlig egal ob du mit HvS oder Harald Meisenbrink bestellst, beide Namen wären real möglich und der Verkäufer kann nicht erkennen ob es Fake Namen sind oder nicht.

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#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Außerdem ist es völlig egal ob du mit HvS oder Harald Meisenbrink bestellst, beide Namen wären real möglich und der Verkäufer kann nicht erkennen ob es Fake Namen sind oder nicht.

Ja - gerade deshalb ist es ja Betrug.
Würde man mit dem Namen "Mickey Maus" bestellen, wäre es u. U. anders.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Außerdem ist es völlig egal ob du mit HvS oder Harald Meisenbrink bestellst

Nein, es ist ein entscheidender Unterschied, ob ich unter Pseudonym bestelle (straffrei) oder unter falschem Namen (strafbar).


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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja - gerade deshalb ist es ja Betrug.
Würde man mit dem Namen "Mickey Maus" bestellen, wäre es u. U. anders.
Nein. Bereits genannter § wird nicht alleine durch die Nennung eines falschen Namens erfüllt.
Zitat (von Harry van Sell):
Nein, es ist ein entscheidender Unterschied, ob ich unter Pseudonym bestelle (straffrei) oder unter falschem Namen (strafbar).
Woraus soll sich dies ableiten?
Ein Pseudonym ist übrigens auch ein falscher Name.
Nur wenn ich einen falschen Namen nutze um den anderen zu schädigen wäre es Betrug.
Ohne Vorsatz kein Betrug. Das ist nun einmal so in §263StGB festgelegt.
Wer etwas anderes behauptet, der möge dies bitte auch nachweisen und nicht nur behaupten.

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#22
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Mykhailo):
WICHTIG: beim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben. Der Vorname ist komplett falsch und beim Nachnamen fehlt ein Buchstabe.
Fragt sich nur, warum der TE den falschen Namen angegeben hat ... Vorsatz?

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#23
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Fragt sich nur, warum der TE den falschen Namen angegeben hat ... Vorsatz?
... oder Fahrlässigkeit (Tippfehler)

Eins von beiden wird zutreffen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wer etwas anderes behauptet, der möge dies bitte auch nachweisen und nicht nur behaupten.

Was möchten Sie denn nachgewiesen haben?
Dass Vorsatz für einen Betrug erforderlich ist, hat niemand bestritten.
Allerdings muss der Vorsatz nicht bewiesen werden, sondern es reicht aus, dass ein Gericht vom Vorsatz überzeugt ist. Und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht bei einem völlig falschen Vornamen von "Versehen" (statt von "Vorsatz" ausgeht) ist halt nicht so hoch - zumindest in meiner Gegend.

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#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Fragt sich nur, warum der TE den falschen Namen angegeben hat ... Vorsatz?
Natürlich gibt man vorsätzlich einen falschen Namen an, das bedeutet aber noch lange nicht, dass er betrügen möchte.

Zitat (von drkabo):
Allerdings muss der Vorsatz nicht bewiesen werden, sondern es reicht aus, dass ein Gericht vom Vorsatz überzeugt ist.
Damit bin ich einverstanden. Aber diesen Vorwurf kann man hier völlig entkräften, da der Fragesteller !direkt! bei sich anbahnender Unklarheit seinen Realnamen genannt hat und sich niemals einer gerechtfertigten Forderung entziehen wollte. Er hat der Forderung mit seinem realen Namen widersprochen.

Hier kann man wirklich keinen Vorsatz zum betrügen erkennen.

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#26
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von AR377):
... oder Fahrlässigkeit (Tippfehler)
Tippfehler? Wohl nicht.
Zitat (von Mykhailo):
beim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben. Der Vorname ist komplett falsch und beim Nachnamen fehlt ein Buchstabe.


Zitat (von -Laie-):
Aber diesen Vorwurf kann man hier völlig entkräften, da der Fragesteller !direkt! bei sich anbahnender Unklarheit seinen Realnamen genannt hat und sich niemals einer gerechtfertigten Forderung entziehen wollte. Er hat der Forderung mit seinem realen Namen widersprochen.
Glaskugel in Betrieb? Davon hat der TE keinen Ton gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Wir haben uns mittlerweile vom Anliegen des Fragestellers weit entfernt.

Zitat:
da der Fragesteller !direkt! bei sich anbahnender Unklarheit seinen Realnamen genannt hat

Hat er das? Auch bei nochmaligem Lesen des Threads konnte ich nicht erkennen, dass der Fragesteller mittlerweile seinen Realnamen genannt hat. Vielmehr hat die Post den Inkassobrief trotz des falschen Namens zustellen können.

Wäre aber eigentlich auch egal. Denn der Betrug war bereits mit der Bestellung, spätestens aber mit dem Auftauschen des bestellten Reinigungspersonals vollendet - wenn man von Absicht bei der falschen Namensangabe ausgeht. Wenn man nach der Vollendung den richtigen Namen preisgibt, ist das "nur" positives Nachtatverhalten.

Zitat:
Hier kann man wirklich keinen Vorsatz zum betrügen erkennen.

Da haben wir dann halt unterschiedliche Ansichten - das macht mir nichts aus.

Zurück zum Anliegen des Fragestellers:
Durch den falschen Namen hat er sich "selbst ins Knie geschossen", weil er die (nach seiner Schilderung berechtigte) Reklamation nicht weiterverfolgen kann, ohne dass die Falschangabe auffliegt.
Der Fragesteller muss sich halt entscheiden:
- Zahlen
- Nicht zahlen, mit dem Risiko, dass die Putzfirma Anzeige wegen Betrug erstattet

Im worst case hat der Fragesteller dann zwei Verfahren an der Backe (ein Zivilverfahren der Putzfirma wegen der Zahlung) und ein Strafverfahren (wegen des falschen Namens).
Das ist keine gute Konstellation, denn im Zivilverfahren ist die Glaubwürdigkeit des Fragestellers reduziert, weil er ja schon mal falsche Angeben gemacht hat (nämlich beim Namen) und im Strafverfahren befördert die Nicht-Zahlung naheliegenderweise den Verdacht, man sei von Anfang an zahlungsunwillig gewesen.

Die Frage ist, wie man das mit dem Namen so elegant gerade biegen kann, dass nicht der Eindruck entsteht, man habe sich von Anfang an vor der Zahlung drücken wollen. Aber das ist keine Rechtsfrage, sondern eine praktische Frage ...

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#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ein Pseudonym ist übrigens auch ein falscher Name.

Nö, da man unter dem Pseudonym ja durchaus öffentlich auftritt, Verträge abschließt etc. handelt es sich um einen weiteren Namen, aber nicht um einen falschen Namen.
Erkennt man auch daran das man falsche Namen nicht im Perso eingetragen bekommt, das Pseudonym aber schon.


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#29
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Glaskugel in Betrieb? Davon hat der TE keinen Ton gesagt.
Stimmt, da hast du recht, hatte ich falsch in Erinnerung. Spielt aber auch nur eine untergeordnete Rolle, da der Fragesteller gar nicht versucht sich aus der Verantwortung heraus zu mogeln. Ohne Absicht einen berechtigten Betrag nicht zahlen zu wollen..... => kein Betrug.

Zitat (von Harry van Sell):
Erkennt man auch daran das man falsche Namen nicht im Perso eingetragen bekommt, das Pseudonym aber schon.
Das ist jetzt aber mal echt Käse.
Zum Einen braucht man ein Pseudonym nicht eintragen zu lassen zum Anderen kann man jeden Namen als Pseudonym eintragen lassen. Auch Johannes Mülle wenn diesen Namen als Pseudonym verwenden möchte.

Sobald hier jemand aufzeigen kann, dass der Fragesteller einen falschen Namen angegeben hat um sich einer berechtigten Forderung zu entziehen würde ich demjenigen ja auch recht geben, dass es sich um Betrug handeln würde. Aber davon ist rein gar nichts erkennbar.

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