Hallo,
ich habe eine Reinigung bei einem großen Putzkraftvermittlungsportal gebucht. Es wurde null komma nichts gemacht. Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht. Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert.
Mir wurde eine Zahlungsfrist gesetzt. Ich habe dort mehrmals angerufen, sie sagten mir immer "wir werden uns darum kümmern, jetzt müssen sie nichts zahlen, bis Sie eine Antwort bekommen". Dann wurde mir ein 50% Rabatt angeboten. Das habe ich natürlich nicht akzeptiert und habe sie erneut angeschrieben.
Jetzt kriege ich eine Mail vom Inkasso.
WICHTIG: beim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben. Der Vorname ist komplett falsch und beim Nachnamen fehlt ein Buchstabe. So z.B. aus Michael Müller ist Johannes Mülle geworden. Die Inkasso-Mail ist natürlich auch an den falschen Namen adressiert.
Was soll ich jetzt machen?
Vielen Dank!
Leistung wurde nicht erbracht, zahle Rechnung nicht, jetzt Inkasso
22. September 2022
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Frage vom 22. September 2022 | 18:04
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Leistung wurde nicht erbracht, zahle Rechnung nicht, jetzt Inkasso
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#1
Antwort vom 22. September 2022 | 18:54
Von
Status: Praktikant (558 Beiträge, 122x hilfreich)
Schnell zahlen
#2
Antwort vom 22. September 2022 | 18:58
Von
Status: Student (2427 Beiträge, 719x hilfreich)
ZitatWas soll ich jetzt machen? :
Korrekte Daten mitteilen + Erklärung warum man falsche Daten nannte + zahlen ... Hoffen das keine Anzeige wegen Betruges erfolgt.
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#3
Antwort vom 22. September 2022 | 19:04
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSchnell zahlen :
ZitatKorrekte Daten mitteilen + Erklärung warum man falsche Daten nannte + zahlen ... Hoffen das keine Anzeige wegen Betruges erfolgt. :
Zahlen und dann?
Wenn zu Ihnen ein Handwerker kommt, ******* baut und dann eine Rechnung zuschickt, zahlen Sie auch?
#4
Antwort vom 22. September 2022 | 23:51
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatWenn zu Ihnen ein Handwerker kommt, ******* baut und dann eine Rechnung zuschickt, zahlen Sie auch? :
Wenn ich alles getan hätte, das ein Dritter bei dem Sachverhalt zwangläufig direkt an Betrug / Betrugsversuch denken muss, würde ich den Ball so flach wie möglich halten.
Und so etwas lebensfernes
ZitatDie Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert. :
hätte ich auch nicht gemacht.
Es gibt im übrigen derzeit auch kein Recht darauf die Rechnung nicht zu zahlen.
Man hätte ein Recht auf "Reklamation" / Nachbesserung. Dazu müsste man dann allerdings erst mal nachweisen, das überhaupt ein Mangel vorliegt, der zur "Reklamation" / Nachbesserung berechtigen würde.
Dabei hat man das Problem, das diese Schilderung
ZitatEs wurde null komma nichts gemacht. Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht. Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert. :
nicht unbedingt die Glaubwürdigkeit stärkt.
#5
Antwort vom 23. September 2022 | 09:05
Von
Status: Schlichter (7254 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatWICHTIG: beim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben :
Warum?
ZitatDie Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen, sondern dann beim Portal reklamiert. :
Warum?
... sorry aber so funktioniert es nunmal nicht.
-- Editiert von User am 23. September 2022 09:06
#6
Antwort vom 23. September 2022 | 09:23
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Von einem Betrug kann hier keine Rede sein. Der Fragesteller hat niemals auch nur ansatzweise versucht sich aus der Verantwortung zu stehlen..ZitatHoffen das keine Anzeige wegen Betruges erfolgt. :
Warum sollte man zahlen wenn keine Leistung erfogt ist?ZitatSchnell zahlen :
Die realen Daten preisgeben, der Forderung komplett widersprechen (natürlich nur wenn tatsächlich keine Leistung erfolgt ist) und die weitergabe der eigenen Daten an Auskunfteien untersagen.ZitatWas soll ich jetzt machen? :
Irgendwann wird dann wohl ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudeln. Diesem dann widersprechen. Damit es dann weitergeht muss di Gegenseite klagen. Falls dies der Fall sein wird, wird sich vor Gericht alles entscheiden.
#7
Antwort vom 23. September 2022 | 18:23
Von
Status: Student (2427 Beiträge, 719x hilfreich)
ZitatVon einem Betrug kann hier keine Rede sein. Der Fragesteller hat niemals auch nur ansatzweise versucht sich aus der Verantwortung zu stehlen.. :
Selbstverständlich. Wer Waren und/oder Dienstleistungen mit falschen Daten bestellt macht sich mindestens des Betrugsversuchs schuldig. Wird die Staatsanwaltschaft bei Bedarf dem TE gerne mitteilen, ggf auch in Form eines Strafbefehls.
#8
Antwort vom 23. September 2022 | 21:24
Von
Status: Lehrling (1037 Beiträge, 179x hilfreich)
ZitatWarum sollte man zahlen wenn keine Leistung erfogt ist? :
Wenn die Putzfrau um 13h gekommen ist und um 15h gegangen ist, geht man halt davon aus, dass sie ihre Arbeit erledigt hat. Wenn der TS ein, zwei Tage später in ein Portal etwas anderes schreibt, fragt man sich, warum er - sollte es so sein - die Putzfrau nicht angesprochen hat, sie gleich heimgeschickt bzw sofort ihren Chef verständigt hat?
Dass der TS dann noch falsche daten angegeben hatte, macht seine Aussage noch weniger glaubwürdig.
Daher: Zahlen!
#9
Antwort vom 24. September 2022 | 04:08
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatDer Fragesteller hat niemals auch nur ansatzweise versucht sich aus der Verantwortung zu stehlen.. :
Das Problem wird nur sein, den Hergang plausibel genug zu schildern, dass das einen einer glaubt. Denn der Anschein ist erstmal der des typisch betrügerischen Handelns ...
#10
Antwort vom 24. September 2022 | 17:31
Von
Status: Bachelor (3555 Beiträge, 562x hilfreich)
ZitatEs wurde null komma nichts gemacht. Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht. :
Stand sie also nur herum und drehte Däumchen? Ein Foto zur Dokumentation gibt es sicher nicht?
Warum riefen sie nicht gleich bei der Firma an, selbige hätte die Putzhilfe tel. gefragt, warum sie nicht dem Auftrag nachkommt.
Stattdessen schreiben sie erst 2 Tage später ihr Problem auf dem Portal und wundern sich nun, dass sie eine Rechnung erhalten.
Warum auch ein falscher Name? Gab es da schon den Gedanken mit der Beschwerde in der Hoffnung, sie müssen dann die Rechnung nicht bezahlen?
#11
Antwort vom 25. September 2022 | 00:03
Von
Status: Philosoph (13747 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Das ist ziemlich unrealistisch, daher: Wie kannst du das beweisen?Zitat:Die Putzkraft hat einfachnichts gemacht.
Und was bedeutet dein "nichts" eigentlich? Wirklich nichts, oder ist nur nicht zu erkennen, dass geputzt wurde? Das eine wäre keine Leistung, das andere eine mangelhafte Leistung; und das ist ein gewaltiger Unterschied.
Warum nicht?Zitat:Die Putzkraft habe ich direkt nicht angesprochen,
Wie lief das denn genau ab? Hast du am Ende etwas unterschrieben (Arbeitszettel oder so)? Warst du überhaupt anwesend?
Und was kam daraufhin als Reaktion? Nur das Inkassoschreiben?Zitat:Dann wurde mir ein 50% Rabatt angeboten. Das habe ich natürlich nicht akzeptiert und habe sie erneut angeschrieben.
Das wäre imho nicht rechtens, die Forderung war noch gar nicht fällig, weil noch keine Einigung vorlag.
Deine Identität richtigstellen, und ansonsten die Forderung vollumfänglich bestreiten. Oder zahlen.Zitat:Was soll ich jetzt machen?
Mit den bisherigen Infos kann man nicht abschließend einschätzen, ob du berechtigt nicht gezahlt hast.
Selbstverständlich stimmt das nicht.Zitat:Selbstverständlich. Wer Waren und/oder Dienstleistungen mit falschen Daten bestellt macht sich mindestens des Betrugsversuchs schuldig.
Es gibt zahlreiche Gründe seinen richtigen Namen nicht zu nennen. Manche davon sind legal, manche nicht, aber pauschal einen Betrugsversuch in den Raum zu stellen ist einfach falsch.
Ein Punkt der gegen einen Betrug spricht ist schon mal, dass es keine rein digitale Leistung war. Die Putzkraft musste zum Ort kommen, dort vielleicht einen Schlüssel sowie Anweisungen erhalten - da kann der Auftraggeber praktisch nicht mehr unerkannt bleiben.
Außerdem stimmte der Nachname doch (bis auf einen kleinen Schreibfehler, wie er etwa am Handy andauernd vorkommt). Leider antwortet der TS ja nicht auf die Frage, warum er einen falschen namen verwendet hat.
Stefan
#12
Antwort vom 25. September 2022 | 00:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
Zitatda kann der Auftraggeber praktisch nicht mehr unerkannt bleiben. :
Im Gegenteil, das kann er sogar sehr gut.
Es fehlt Dir wohl nur die dazu nötige Erfahrung und kriminelle Energie ...
-- Editiert von User am 25. September 2022 00:19
#13
Antwort vom 26. September 2022 | 12:44
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Wie kommst du auf diese Aussage. DIese kannst du doch sicher belegen?ZitatSelbstverständlich. Wer Waren und/oder Dienstleistungen mit falschen Daten bestellt macht sich mindestens des Betrugsversuchs schuldig. :
#14
Antwort vom 26. September 2022 | 20:55
Von
Status: Weiser (16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
ZitatWie kommst du auf diese Aussage. DIese kannst du doch sicher belegen? :
Das ist die sogenannte "Schadensgleiche Vermögensgefährdung".
Hatten wie hier schon oft.
Kunde täuscht den Anbieter mit falschem Namen. Der Anbieter erbringt die Dienstleistung, weil er davon ausgeht einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber die Peson mit dem angegebenen Namen zu haben. Durch den falschen Namen ist der Zahlungsanspruch aber nicht oder nur erschwert durchsetzbar. Der Anbieter irrt also über die "Werthaltigkeit" des Zahlungsversprechens.
Damit sind die drei Merkmale des Betrugs erfüllt:
Täuschung (des Kunden bezüglich des Namens), Irrtum (des Anbieters bezüglich des Zahlungsanspruchs) und Vermögensverfügung (Anbieter erbringt kostenpflichtige Dienstleistung, die er nicht erbracht hätte, wenn er von der Täuschung gewusst hätte)
#15
Antwort vom 28. September 2022 | 13:18
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Lies dir doch bitte mal §263 StGB (Betrug) durch.ZitatDamit sind die drei Merkmale des Betrugs erfüllt: :
Nichts davon trifft hier zu. Die Nennung eines falschen Namens ist hier völlig unerheblich.
Zitat aus dem besagten §:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen........."
Da dies nie gegeben war kann es auch keinen Betrug geben.
-- Editiert von User am 28. September 2022 13:21
#16
Antwort vom 28. September 2022 | 18:10
Von
Status: Weiser (16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
Ja habe ich durchgelesen.
Könnten Sie erklären, warum nichts davon zutrifft?
Die Betrugsmerkmale sind erfüllt - fraglich ist lediglich die Absicht.
Dass man unabsichtlich den letzten Buchstaben des Nachnamens vergisst (vertippt) kann man ja verargumentieren. Aber dass man unabsichtlich einen komplett falschen Vornamen angibt?
#17
Antwort vom 28. September 2022 | 23:23
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatDie Nennung eines falschen Namens ist hier völlig unerheblich. :
Ganz im Gegenteil ...
Wenn ich als "Harry van Sell" bestelle, statt mit dem bürgerlichen Namen **** ********** ist das völlig ok.
Wenn ich dabei aber einen falschen Namen wie Harald Meisenbrink verwende, statt mit den bürgerlichen Namen **** ********** zu agieren, haben ein Element des Betruges erfüllt.
#18
Antwort vom 29. September 2022 | 09:11
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Unabsichtlich kann man nicht betrügen. Betrug setzt immer Absicht voraus. => kein BetrugZitatfraglich ist lediglich die Absicht. :
Nur weil eines der Elemente des Betrugs erfüllt ist, ist es dennoch kein Betrug. Außerdem ist es völlig egal ob du mit HvS oder Harald Meisenbrink bestellst, beide Namen wären real möglich und der Verkäufer kann nicht erkennen ob es Fake Namen sind oder nicht.Zitatein Element des Betruges erfüllt. :
#19
Antwort vom 29. September 2022 | 14:40
Von
Status: Weiser (16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
ZitatAußerdem ist es völlig egal ob du mit HvS oder Harald Meisenbrink bestellst, beide Namen wären real möglich und der Verkäufer kann nicht erkennen ob es Fake Namen sind oder nicht. :
Ja - gerade deshalb ist es ja Betrug.
Würde man mit dem Namen "Mickey Maus" bestellen, wäre es u. U. anders.
#20
Antwort vom 29. September 2022 | 22:15
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatAußerdem ist es völlig egal ob du mit HvS oder Harald Meisenbrink bestellst :
Nein, es ist ein entscheidender Unterschied, ob ich unter Pseudonym bestelle (straffrei) oder unter falschem Namen (strafbar).
#21
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 11:16
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Nein. Bereits genannter § wird nicht alleine durch die Nennung eines falschen Namens erfüllt.ZitatJa - gerade deshalb ist es ja Betrug. :
Würde man mit dem Namen "Mickey Maus" bestellen, wäre es u. U. anders.
Woraus soll sich dies ableiten?ZitatNein, es ist ein entscheidender Unterschied, ob ich unter Pseudonym bestelle (straffrei) oder unter falschem Namen (strafbar). :
Ein Pseudonym ist übrigens auch ein falscher Name.
Nur wenn ich einen falschen Namen nutze um den anderen zu schädigen wäre es Betrug.
Ohne Vorsatz kein Betrug. Das ist nun einmal so in §263StGB festgelegt.
Wer etwas anderes behauptet, der möge dies bitte auch nachweisen und nicht nur behaupten.
#22
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 12:12
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Fragt sich nur, warum der TE den falschen Namen angegeben hat ... Vorsatz?ZitatWICHTIG: beim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben. Der Vorname ist komplett falsch und beim Nachnamen fehlt ein Buchstabe. :
#23
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 12:32
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
... oder Fahrlässigkeit (Tippfehler)ZitatFragt sich nur, warum der TE den falschen Namen angegeben hat ... Vorsatz? :
Eins von beiden wird zutreffen.
#24
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 12:40
Von
Status: Weiser (16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
ZitatWer etwas anderes behauptet, der möge dies bitte auch nachweisen und nicht nur behaupten. :
Was möchten Sie denn nachgewiesen haben?
Dass Vorsatz für einen Betrug erforderlich ist, hat niemand bestritten.
Allerdings muss der Vorsatz nicht bewiesen werden, sondern es reicht aus, dass ein Gericht vom Vorsatz überzeugt ist. Und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht bei einem völlig falschen Vornamen von "Versehen" (statt von "Vorsatz" ausgeht) ist halt nicht so hoch - zumindest in meiner Gegend.
#25
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 17:25
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Natürlich gibt man vorsätzlich einen falschen Namen an, das bedeutet aber noch lange nicht, dass er betrügen möchte.ZitatFragt sich nur, warum der TE den falschen Namen angegeben hat ... Vorsatz? :
Damit bin ich einverstanden. Aber diesen Vorwurf kann man hier völlig entkräften, da der Fragesteller !direkt! bei sich anbahnender Unklarheit seinen Realnamen genannt hat und sich niemals einer gerechtfertigten Forderung entziehen wollte. Er hat der Forderung mit seinem realen Namen widersprochen.ZitatAllerdings muss der Vorsatz nicht bewiesen werden, sondern es reicht aus, dass ein Gericht vom Vorsatz überzeugt ist. :
Hier kann man wirklich keinen Vorsatz zum betrügen erkennen.
#26
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 17:53
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Tippfehler? Wohl nicht.Zitat... oder Fahrlässigkeit (Tippfehler) :
Zitatbeim Anlegen des Kontos habe ich einen falschen Namen angegeben. Der Vorname ist komplett falsch und beim Nachnamen fehlt ein Buchstabe. :
Glaskugel in Betrieb? Davon hat der TE keinen Ton gesagt.ZitatAber diesen Vorwurf kann man hier völlig entkräften, da der Fragesteller !direkt! bei sich anbahnender Unklarheit seinen Realnamen genannt hat und sich niemals einer gerechtfertigten Forderung entziehen wollte. Er hat der Forderung mit seinem realen Namen widersprochen. :
#27
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 18:48
Von
Status: Weiser (16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
Wir haben uns mittlerweile vom Anliegen des Fragestellers weit entfernt.
Zitat:da der Fragesteller !direkt! bei sich anbahnender Unklarheit seinen Realnamen genannt hat
Hat er das? Auch bei nochmaligem Lesen des Threads konnte ich nicht erkennen, dass der Fragesteller mittlerweile seinen Realnamen genannt hat. Vielmehr hat die Post den Inkassobrief trotz des falschen Namens zustellen können.
Wäre aber eigentlich auch egal. Denn der Betrug war bereits mit der Bestellung, spätestens aber mit dem Auftauschen des bestellten Reinigungspersonals vollendet - wenn man von Absicht bei der falschen Namensangabe ausgeht. Wenn man nach der Vollendung den richtigen Namen preisgibt, ist das "nur" positives Nachtatverhalten.
Zitat:Hier kann man wirklich keinen Vorsatz zum betrügen erkennen.
Da haben wir dann halt unterschiedliche Ansichten - das macht mir nichts aus.
Zurück zum Anliegen des Fragestellers:
Durch den falschen Namen hat er sich "selbst ins Knie geschossen", weil er die (nach seiner Schilderung berechtigte) Reklamation nicht weiterverfolgen kann, ohne dass die Falschangabe auffliegt.
Der Fragesteller muss sich halt entscheiden:
- Zahlen
- Nicht zahlen, mit dem Risiko, dass die Putzfirma Anzeige wegen Betrug erstattet
Im worst case hat der Fragesteller dann zwei Verfahren an der Backe (ein Zivilverfahren der Putzfirma wegen der Zahlung) und ein Strafverfahren (wegen des falschen Namens).
Das ist keine gute Konstellation, denn im Zivilverfahren ist die Glaubwürdigkeit des Fragestellers reduziert, weil er ja schon mal falsche Angeben gemacht hat (nämlich beim Namen) und im Strafverfahren befördert die Nicht-Zahlung naheliegenderweise den Verdacht, man sei von Anfang an zahlungsunwillig gewesen.
Die Frage ist, wie man das mit dem Namen so elegant gerade biegen kann, dass nicht der Eindruck entsteht, man habe sich von Anfang an vor der Zahlung drücken wollen. Aber das ist keine Rechtsfrage, sondern eine praktische Frage ...
#28
Antwort vom 4. Oktober 2022 | 18:50
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatEin Pseudonym ist übrigens auch ein falscher Name. :
Nö, da man unter dem Pseudonym ja durchaus öffentlich auftritt, Verträge abschließt etc. handelt es sich um einen weiteren Namen, aber nicht um einen falschen Namen.
Erkennt man auch daran das man falsche Namen nicht im Perso eingetragen bekommt, das Pseudonym aber schon.
#29
Antwort vom 5. Oktober 2022 | 09:39
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Stimmt, da hast du recht, hatte ich falsch in Erinnerung. Spielt aber auch nur eine untergeordnete Rolle, da der Fragesteller gar nicht versucht sich aus der Verantwortung heraus zu mogeln. Ohne Absicht einen berechtigten Betrag nicht zahlen zu wollen..... => kein Betrug.ZitatGlaskugel in Betrieb? Davon hat der TE keinen Ton gesagt. :
Das ist jetzt aber mal echt Käse.ZitatErkennt man auch daran das man falsche Namen nicht im Perso eingetragen bekommt, das Pseudonym aber schon. :
Zum Einen braucht man ein Pseudonym nicht eintragen zu lassen zum Anderen kann man jeden Namen als Pseudonym eintragen lassen. Auch Johannes Mülle wenn diesen Namen als Pseudonym verwenden möchte.
Sobald hier jemand aufzeigen kann, dass der Fragesteller einen falschen Namen angegeben hat um sich einer berechtigten Forderung zu entziehen würde ich demjenigen ja auch recht geben, dass es sich um Betrug handeln würde. Aber davon ist rein gar nichts erkennbar.
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