Wer zahlt Rechtsanwalt?

22. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
JusticeWarrior
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer zahlt Rechtsanwalt?

Vor einiger Zeit ist mein Stiefvater verstorben, meine Mutter ist schon länger tot. Seine Geschwister haben am Todestag einen Anwalt eingeschaltet, ich nehme an, weil sie das Erbe wollten. Ich habe erst 14 Tage später durch Zufall davon erfahren und kurz darauf kam die Testatentseröffnung. Aufgrund eines gültigen Erbvertrag bin ich Alleinerbin. Nun habe ich die Rechnung über die Beerdigungskosten vom Rechtsanwalt der Geschwister des Verstorbenen erhalten. Ich hätte zwar eine andere Bestattungsart gewählt, aber die Kosten waren in zumutbarer Höhe, also habe ich anstandslos bezahlt. Jetzt lag heute ein erneuter Brief vom Anwalt im Briefkasten, mit der freundlichen Bitte, die Anwaltskosten zu bezahlen.

Muss ich das bezahlen oder der Auftraggeber (also die Geschwister?).

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von JusticeWarrior):
Muss ich das bezahlen oder der Auftraggeber (also die Geschwister?).

Nein. Die Kosten für den Anwalt tragen die Auftraggeber.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von JusticeWarrior):
Aufgrund eines gültigen Erbvertrag bin ich Alleinerbin. Nun habe ich die Rechnung über die Beerdigungskosten vom Rechtsanwalt der Geschwister des Verstorbenen erhalten. Ich hätte zwar eine andere Bestattungsart gewählt, aber die Kosten waren in zumutbarer Höhe, also habe ich anstandslos bezahlt. Jetzt lag heute ein erneuter Brief vom Anwalt im Briefkasten, mit der freundlichen Bitte, die Anwaltskosten zu bezahlen.

Muss ich das bezahlen oder der Auftraggeber (also die Geschwister?).

Frage 1: haben Sie sich denn überhaupt nicht um die Bestattung gekümmert?

Als Erbe müssen Sie die Bestattungskosten tragen, die Bestattungsart wählen die Bestattungspflichtigen, das sind nicht automatisch die Erben.

Warum wurde von den Bestattungspflichtigen ein Anwalt eingeschaltet? Haben Sie sich zuvor geweigert, die Bestattungskosten zu bezahlen? Haben Sie den Kontakt zu den Bestattungspflichtigen verweigert?

Wie ist die ganze Situation zustande gekommen?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Rexhtsanwaltkosten müssen nur dann gezahlt werden, wenn man mit der Zahlung der Beerdigungskosten in Verzug war. In Verzug ist der Erbe aber erst, wenn er trotz Zahlungsaufforderung mit angemessener Zahlungsfrist nicht zahlt.

Wenn der Anwalt jedoch ohne "Vorwarnung" zur Zahlung der Beerdigungskosten aufgefordert hat, dann muss der Erbe die Anwaltkosten nicht bezahlen. So habe ich übrigens den Sachverhalt verstanden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JusticeWarrior
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wie ist die ganze Situation zustande gekommen?


Ich hatte seit einigen Monaten keinen Kontakt zu meinem Stiefvater -aus Gründen.

Von seinem Tod habe ich erst 14 Tage später durch Zufall erfahren, von einem Bekannten. Einen Tag vor der Mitteilung des Nachlassgerichtes. Seine Geschwister hatten mir nichts davon gesagt. Nachdem fest stand, dass ich Erbin bin, habe ich den Telefonkontakt gesucht und auf dem Anrufbeantworter um Rückruf gebeten. Mich hat niemand angerufen. Stattdessen hatte ich die Anwaltsrechnung über die Beerdigungskosten im Briefkasten. Die habe ich sofort bezahlt.

Jetzt lag die Vergütungsrechnung drin. Ich habe den Anwalt heute angerufen und gefragt, nach welcher rechtlichen Grundlage er diese Rechnung einfordert. Er meinte, wenn ich das nicht bezahle, würde er mich auffordern, das Erbe offen zu legen. Als ich ihn fragte. Nach welcher rechtlichen Grundlage das passieren sollte, hat er einfach aufgelegt. Geschwister sind nicht pflichteilsberechtigt, oder (Erben zweiter Ordnung)? Ich muss gar nichts offen legen, sehe ich das richtig?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von JusticeWarrior):
Ich muss gar nichts offen legen, sehe ich das richtig?


Ja, das siehst Du richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JusticeWarrior
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt kam heute ein neuer Brief. Dass man mir erfreulicherweise mitteilen könne, dass die Mandanten von weiteren Forderungen absehen, wenn ich den beiliegenden Rechnungsbetrag bezahle. Dieser war nur halb so hoch wie der erste. Der Gegenstandswert der ersten Rechnung lag bei 5000 Euro (geschätzter Wert des Erbes) und die heutige Rechnung hatte nur noch einen Gegenstandswert von 1600 Euro (Wert der Beerdigung).

Ein Bekannter meinte, dass es sein könne, dass wir auf fen Kosten sitzen bleiben weil: Wir haben den Beerdigungsbetrag auf das Konto vom Notar überwiesen. Damit hätten wir seine Leistung in Anspruch genommen und müssten nun ggf auch zahlen.

Würde eine solche Vorgehensweise nicht unter den Tatbestand der Täuschung fallen? Oder stimmt das etwa? Wie soll ein Rechtslaie so etwas wissen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von JusticeWarrior):
Wie soll ein Rechtslaie so etwas wissen?

In dem er die Gesetze liest oder jemanden fragt der sich damit auskennt,
Denn der Gesetzgeber hat entschieden, das Gesetze ab der öffentlichen Bekanntmachung als jedem bekannt zu gelten haben.

Eigentlich zählt es zum Allgemeinwissen. das man eine Rechnung immer an den Aussteller der Rechnung überweist, sofern dieser nichts anders anweist.



Zitat (von JusticeWarrior):
Wir haben den Beerdigungsbetrag auf das Konto vom Notar überwiesen.

Und warum genau tat man das, statt an den Anwalt zu überweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von JusticeWarrior):
Ein Bekannter meinte, dass es sein könne, dass wir auf fen Kosten sitzen bleiben weil: Wir haben den Beerdigungsbetrag auf das Konto vom Notar überwiesen.


Hat der Anwalt oder Notar Euch aufgefordert, den Betrag auf sein Konto zu überweisen?

Zitat (von JustceWarrior):
Damit hätten wir seine Leistung in Anspruch genommen und müssten nun ggf auch zahlen.


Das sehe ich nicht so. Die Leistung haben die Geschwister in Anspruch genommen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Leistung haben die Geschwister in Anspruch genommen.

So wie ich es las, haben die Geschwister nur die Leistung des Anwaltes in Anspruch genommen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JusticeWarrior
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und warum genau tat man das, statt an den Anwalt zu überweisen?


Verzeihung, ich meinte das Anwaltskonto, nicht Notar... Gedankendreher..

Also ich möchte wissen, ob ich, sobald ich den Rechnungsbetrag für die Bestattung auf das Anwaltskonto überwiesen habe, automatisch auch zur Vergütungsrechnungszahlung verpflichtet bin.

Mich würde das zwar wundern, aber vielleicht wurde ja hier genau das Schlupfloch benutzt...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JusticeWarrior
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hat der Anwalt oder Notar Euch aufgefordert, den Betrag auf sein Konto zu überweisen?


Ja, natürlich der Anwalt :)

Der Notar war ein Freudscher Verschreiber. Also wir haben auf das Anwaltskonto überwiesen. So ist es richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JusticeWarrior
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hat der Anwalt oder Notar Euch aufgefordert, den Betrag auf sein Konto zu überweisen?


Ja, natürlich der Anwalt :)

Der Notar war ein Freudscher Verschreiber. Also wir haben auf das Anwaltskonto überwiesen. So ist es richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von JusticeWarrior):
Verzeihung, ich meinte das Anwaltskonto, nicht Notar... Gedankendreher..

Dann sehe ich keine Gründe die Anwaltsrechnung zu zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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