Kfz Altschaden - Versicherung will Neuschaden nicht zahlen

23. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
jojoltzw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kfz Altschaden - Versicherung will Neuschaden nicht zahlen

Hallo zusammen & vielen Dank für's Lesen schonmal,

wir sind im Moment etwas ratlos, und würden uns über eine Einschätzung freuen, wie unsere Chancen stehen bzw. wie wir nun reagieren sollen.

Vor einigen Monaten ist ein Bekannter meinem parkenden Auto mittig hinten rückwärts drauf gefahren.
Dieser hat natürlich seine Schuld direkt bestätigt, seine Versicherung sofort angerufen, wir haben Fotos gemacht & einen Unfallbericht gemeinsam ausgefüllt.

Den Schaden haben wir bei einem unabhängigen Gutachter schätzen lassen, und dort auch direkt offengelegt, dass ein unreparierter minimaler Altschaden an der rechten hinteren Ecke besteht, von einem vorherigen (unverschuldeten) Unfall. Wir haben auch direkt die Bilder die damals gemacht wurden weitergeleitet.
Inwiefern der Sachverständiger diesen verschriftlicht hat wissen wir nicht..

Den haben wir damals bei einer Werkstatt nur über einen Kostenvoranschlag schätzen lassen, da dies der gegnerischen Versicherung genügt hatte und der Schaden nun wirklich klitzeklein war.
Außerdem war das auch unser erstes Mal, dass wir überhaupt etwas mit Schadensregulierung und Versicherungen zu tun hatten, wir hatten also keine Ahnung wie da der Ablauf ist und dass ein Kostenvoranschlag ggfs. bei einem neuen Unfall nicht reichen würde als Dokumentation des Altschadens. Daran war für uns gar nicht zu denken.
Damals handelte es sich um einen ca. 5cm großen Lackschaden, der auf 400€ veranschlagt wurde.

Der neue Schaden ist nun aber wesentlich größer, an mehren Teilen der Rückseite des Autos, inklusive richtigen Löchern im Heck, Dellen an Kennzeichen & Halterung etc.. Der Gutachter hat die Reperaturkosten auf 4000€ geschätzt. Den Wiederbeschaffungswert auf 4300€ und den Restwert auf 2800€.

Dass sich der Betrag, den wir erstattet bekommen durch den Altschaden verringern würde, wurde uns gesagt und war auch direkt vollkommen nachvollziehbar.

Nun möchte aber die gegnerische Versicherung aufgrund dessen, dass kein offizielles Gutachten oder eine Reperaturrechnung des ersten Schadens existiert, sondern nur der Kostenvoranschlag & Bilder, gar nichts bezahlen.

Für uns ist das wirtschaftlich natürlich ziemlich blöd, da sich der Wert unseres Autos mit dem Schaden natürlich min. um die entsprechende Summe verringert und ein späterer Verkauf sich jetzt kaum noch lohnt, wir aber mit dem Geld natürlich gerechnet haben - wir sind anfang 20 und haben's noch nicht sooo dick.

Haben wir da irgendwie Chancen auf zumindest anteiligem Schadensersatz? Macht es Sinn, da rechtlich irgendwie entgegen zu wirken?

Ich danke euch für eure Hilfe.






-- Editiert von User am 23. November 2022 13:55

-- Editiert von User am 23. November 2022 15:02

Wer den Schaden hat...?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von jojoltzw):
Haben wir da irgendwie Chancen auf zumindest anteiligem Schadensersatz?
Ja, aber dazu werdet ihr wohl einen Rechtsanwalt mit der Durchführung beauftragen müssen. Alleine werdet ihr gegen die Versicherung kaum ankommen. Der Rechtsanwalt wird übrigens von der Versicherung des Schadenverursachers bezahlt werden müssen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von jojoltzw):
Kfz Altschaden - Versicherung will Neuschaden nicht zahlen



Kein Fachanwalt von eurer Seite involviert?


Zitat (von jojoltzw):
Nun möchte aber die gegnerische Versicherung aufgrund dessen,



Der genaue Wortlaut der Ablehnung lautet?

-- Editiert von User am 23. November 2022 15:31

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jojoltzw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ja, aber dazu werdet ihr wohl einen Rechtsanwalt mit der Durchführung beauftragen müssen.


Hey, danke für deine Antwort.
Einen Rechtsanwalt hatte wohl die TÜV Stelle auch schon beauftragt für uns. So wie ich es jetzt verstanden habe, sagt er ohne Gutachten des ersten Schadens nichts zu machen. Sollten wir uns dann damit abfinden, oder ggfs. einen anderen Anwalt hinzuziehen?

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von jojoltzw):
Einen Rechtsanwalt hatte wohl die TÜV Stelle auch schon beauftragt für uns.


Das wäre sehr ungewöhnlich....

Zitat (von jojoltzw):
sagt er ohne Gutachten des ersten Schadens nichts zu machen..... Sollten wir uns dann damit abfinden, oder ggfs. einen anderen Anwalt hinzuziehen?


So pessimistisch sehe ich das nicht und bei ~3600€ lohnt es sich schon sich nicht damit abzufinden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jojoltzw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Kein Fachanwalt von eurer Seite involviert?


Zitat (von spatenklopper):
Das wäre sehr ungewöhnlich...


Sorry für die Verwirrung: Also ein Anwalt ist seit Beginn an wohl dabei, der die Korrespondenz mit der Versicherung übernimmt.

Zitat (von charlyt4):
Der genaue Wortlaut der Ablehnung lautet?


Die Aussage, wir bekommen So keine Erstattung wurde uns nur von dem Anwalt so überliefert. Wie genau da der Konatkt von ihm mit der Versicherung ist und wie konkret da schon eine Ablehnung kam weiß ich nicht. Ich habe mir aber mal die E-Mail des Anwalts von meiner Freundin schicken lassen, sein Wortlaut:

"Leider reicht die Unfallmitteilung nicht aus, da es um Schäden am Fahrzeug geht." -> Er hat eigentlich auch den Kostenvoranschlag + Bilder von ersten Schaden von uns bekommen, nicht nur die Unfallmitteilung.

Weiter:
"Wir brauchen also zumindest das Sachverständigengutachten oder die Reparaturrechnung. Wenn beides nicht vorhanden ist, dann können wir die Altschäden nicht von den neuen Schäden abgrenzen. Das müssen wir nach der Rechtsprechung des BGH, diese ist hierzu leider sehr streng. Der Geschädigte muss beweisen dass der neue Schaden aus hiesigen Unfallereignis stammt und es keine Überlagerungen oder Schadensvertiefungen mit einem Altschaden gibt. Ohne die Reparaturrechnung wird dies nicht zu bewerkstelligen sein."

Bei der Thematik Überlagerung stelle ich mir die Frage: Ist eine Abgrenzung nicht teilweise auch möglich dadurch, dass bei dem neuen Schaden auch andere Fahrzeugteile mitbetroffen sind?

Danke euch allen für die viele und schnelle Hilfe :engel:

-- Editiert von User am 23. November 2022 16:07

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Teilt dem Anwalt mit, dass der alte Schaden sehr wohl dokumentiert ist, es scheint das übersehen zu haben.
Im Zweifel kann ein Gutachter auch anhand der Bilder noch nachträglich ein Schadensgutachten erstellen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Im Übrigen hätte es gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, bei einem Schaden von nur 400€ einen Gutachter einzuschalten. Die für den Gutachter entstandenen Kosten hätte dann wohl die erste Versicherung nicht bezahlt.

Zitat (von jojoltzw):
Die Aussage, wir bekommen So keine Erstattung wurde uns nur von dem Anwalt so überliefert.


Dann möge der Anwalt doch mal erklären, warum man bei einem Bagatellschaden nach Auffassung des BGH keinen Gutachter einschalten darf, dies dann aber dazu führt, dass ein Folgeschaden nicht bezahlt wird.

Ich halte die Sache für relativ einfach:
Der damalige Schaden wurde nicht repariert, somit wird der aktuelle Schaden um den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Schadenfall gekürzt. Doppelt kassieren darf man natürlich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der damalige Schaden wurde nicht repariert, somit wird der aktuelle Schaden um den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Schadenfall gekürzt.

Richtig.
Ist halt nur das Problem, den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Schadenfall zu bestimmen ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist halt nur das Problem,
Welches Problem? Der erste Schaden wurde doch dokumentiert.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der erste Schaden wurde doch dokumentiert.

Jetzt müsste das nur noch ausreichen, um zur Überzeugung des Gerichtes den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Schadenfall zu bestimmen ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Jetzt müsste das nur noch ausreichen, um zur Überzeugung des Gerichtes den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Schadenfall zu bestimmen ...
Anscheinend wurde der Altschaden ja von einer Versicherung reguliert ... das sollte doch ausreichen.
Zitat (von jojoltzw):
Den haben wir damals bei einer Werkstatt nur über einen Kostenvoranschlag schätzen lassen, da dies der gegnerischen Versicherung genügt hatte und der Schaden nun wirklich klitzeklein war.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist halt nur das Problem, den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Schadenfall zu bestimmen ...


Der Anspruch beträgt 400€.

Zitat (von Harry van Sell):
Jetzt müsste das nur noch ausreichen, um zur Überzeugung des Gerichtes den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Schadenfall zu bestimmen ...


Es gibt einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt und Fotos. Wo also ist das Problem?

Da wird die Versicherung substantiiert darlegen müssen, dass der Schaden mehr als 400€ beträgt, wenn sie eine größere Kürzung vornehmen will. Kann sie das?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Anspruch beträgt 400€.

Nö es wird behauptet der Anspruch betrüge 400 EUR.



Zitat (von hh):
Es gibt einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt und Fotos.

Nö, es gibt - wie man lesen kann - einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt unbekannter Kompetenz.
Und das "Fach" vor dem "Werkstatt" ist schon lange kein Kompetenzkompass mehr ...



Zitat (von hh):
Wo also ist das Problem?

Ich kenne keinen Automatismus, nachdem ein Gericht da zu einer Anerkennung verpflichtet wäre.



Zitat (von hh):
Da wird die Versicherung substantiiert darlegen müssen, dass der Schaden mehr als 400€ beträgt,

War es nicht mal so, dass im Deutschen Rechtssystem der Kläger erst mal beweisen muss? Wenn wurde das abgeschafft?



Zitat (von bostonxl):
Anscheinend wurde der Altschaden ja von einer Versicherung reguliert ... das sollte doch ausreichen.

Das könnte man meinen.
Aber wie man sieht, versuchen die Versicherungen ja immer wieder die Leute mit viel zu niedrigen Schadenregulierungen abzuspeisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö es wird behauptet der Anspruch betrüge 400 EUR.


Was willst Du damit sagen?

Zitat (von Harry van Sell):
Ich kenne keinen Automatismus, nachdem ein Gericht da zu einer Anerkennung verpflichtet wäre.


Einen Automatismus gibt es nicht, da der Richter frei in seiner Beweiswürdigung ist. Allerdings gehe ich davon aus, dass der Richter die Beweise ähnlich würden wird wie ich.

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, es gibt - wie man lesen kann - einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt unbekannter Kompetenz.
Und das "Fach" vor dem "Werkstatt" ist schon lange kein Kompetenzkompass mehr ...


Was willst Du damit sagen?

Zitat (von Harry van Sell):
War es nicht mal so, dass im Deutschen Rechtssystem der Kläger erst mal beweisen muss? Wenn wurde das abgeschafft?


Das wurde nicht abgeschafft. Der Kläger kann seinen Anspruch doch beweisen. Dann muss der Beklagte den Beweis substantiiert widerlegen.

Bin mal gespannt, wie die Versicherung das machen will. Unsubstantiierte Behauptungen, wie das Bestreiten der Kompetenz der Fachwerkstatt reichen da nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Aber wie man sieht, versuchen die Versicherungen ja immer wieder die Leute mit viel zu niedrigen Schadenregulierungen abzuspeisen.


Richtig und erfahrungsgemäß knicken viele Versicherungen gerade in Fällen wie diesem hier spätestens beim Eintreffen der Klageschrift ein.

Manche Versicherungen spekulieren einfach darauf, dass der Geschädigte zu große Hemmungen hat, eine Klage einzureichen.

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 19:31

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was willst Du damit sagen?

Ich soll jetzt ernsthaft erklären was eine Behauptung ist?



Zitat (von hh):
Bin mal gespannt, wie die Versicherung das machen will.

In der Regel nehmen sie dafür Gutachter.
Eventuell berichtet der Frage ja wie die Versicherung es hier versucht hat?



Zitat (von hh):
Was willst Du damit sagen?

Genau das was dort steht - was konkret ist denn an "unbekannter Kompetenz" unklar formuliert?



Zitat (von hh):
Richtig und erfahrungsgemäß knicken viele Versicherungen gerade in Fällen wie diesem hier spätestens beim Eintreffen der Klageschrift ein.

Manche Versicherungen spekulieren einfach darauf, dass der Geschädigte zu große Hemmungen hat, eine Klage einzureichen.

Unzweifelhaft.
Gerade ein Versicherungsverein aus Coburg scheint dieses spekulieren zur Unternehmensphilosophie erkoren zu haben ...


Signatur:

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