Nebenkosten pauschal abrechnen

25. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
go618774-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten pauschal abrechnen

Hallo,

A hat ein großes Haus, das in 3 Wohnungen aufgeteilt wird, von der A eine Wohnung selber bewohnen wird. Da sich das Haus auf einem landwirtschaftlichen Betrieb befindet mit entsprechend hohem Bedarf an elektrischer Energie, hat A ein Großkundenstromvertrag. Außerdem eine 30 kWp PV-Anlage auf einem Nebengebäude.
Des weiteren plane A eine Hackschnitzelheizung, die günstige Energiekosten bringt, aber hohe Anschaffungskosten hat.

Was nicht möglich ist:
- Über die Nebenkostenabrechnung die Anschaffungskosten der Heizung anteilsmäßig weitergeben
- Den PV-Strom an die Mieter verkaufen (nur über Mieterstrommodell oder Gründen eines Energieversorgers möglich)


Wäre folgendes Vorgehen rechtlich in Ordnung:

Die Mieter M zahlen eine All-inclusive Miete von x Euro. Diese enthält Strom, Wasser und Heizung. Wasser und Strom können über einen MID Zähler gemessen werden. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, die besagt, dass die Miete 1500 kWh Strom pro Person und 50m³ Wasser pro Person (das ist etwas über den Durchschnittswerten, Strom muss man bzgl der Personenzahl dann anpassen) beinhaltet.
Der Betrag x ist um soviel höher zur Kaltmiete, dass der Vermieter insgesamt noch vom niedrigen Strompreis und Heizkosten profitiert.
Eine Nebenkostenrechnung wird nur dann gestellt, wenn die genannten Grenzwerte überschritten werden.

Mit dieser Konstellation würden die Mieter teilweise Strom aus der PV beziehen. Diesen würde A über die erhöhte Miete bezahlt bekommen. A würde ihn allerdings über die Mieteinnahmen auch versteuern.

Vielen Dank







-- Editiert von User am 25. November 2022 21:11

-- Editiert von User am 25. November 2022 21:16

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Schau Dir mal die Heizkostenverordnung an.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
go618774-48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die habe ich tatsächlich gerade gelesen, und sehe, dass die Heizkosten immer (zumindest bei 3 Wohnungen) verbrauchsbezogen abgerechnet werden müssen.

Reduzieren wir die Fragestellung auf die Lieferung von Strom. Es gibt nur einen offiziellen Zähler im Haus. Alle anderen Wohnungen haben einen MID Zähler. Die Pauschale sieht den Bezug von .... kWh vor. Sollten diese überschritten werden, werden sie mit dem Bezugspreis abgerechnet.

Der Grund: Ich verkaufe den Mietern über diese Pauschale den PV-Strom. Das ist für mich natürlich lukrativ, da ich ihn nicht für die Einspeisevergütung verkaufen muss. IFür den Vermieter ist es aber auch lukrativ, da er den Preis den Großkundenvertrags zahlt, der aktuell 8 ct unter normalem Preis ist.
Wenn es nicht als Pauschale im Mietvertrag angebe sondern es zur Miete gehört, zahle ich auch pflichtgemäß Steuern darauf.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Für alle anderen Betriebskosten ist die Vereinbarung einer Pauschal möglich.
Mir mißfällt allerdings die Überlegung bei einer Pauschale Überzahlungen zu behalten und bei einer Unterdeckung eine Nachzahlungspflicht zu vereinbaren.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von go618774-48):
Reduzieren wir die Fragestellung auf die Lieferung von Strom.

Man würde also zum "Stromversorger" ... die Pflichten als solcher sind bekannt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
bei einer Pauschale Überzahlungen zu behalten und bei einer Unterdeckung eine Nachzahlungspflicht zu vereinbaren.

Das könnte als AGB eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen und damit nichtig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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