Hallo,
meine frage richtet sich nicht danach das mein Vermieter die Miete nicht erhöhen kann, sondern ehr um wieviel Prozent ? Ich wohne nun 8 Jahre in meiner Wohnung in Berlin, er hat bis heute die Miete nicht erhöht, was natürlich toll ist. Natürlich steht es ihm zu diese nun etwas anzupassen. Mir geht es nur grundlegend wonach man sich richten kann.
Ich habe natürlich schon etwas im Internet gelesen wie wie zb:
"Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent, in vielen Städten sogar nicht höher als 15 Prozent."
Darf er jetzt mehr als 20% erhöhen, weil in den 8 Jahren zb die Mieten im Umkreis stärker gestiegen sind ? Oder darf er Maximal nur 20% und muss dann nach 12 nochmal 20% erhöhen ?
Dazu finde ich unterschiedliche Angaben zu dem Quadratmeter Preise in meiner Gegend. 12-18€ pro Quadratmeter. Wo finde ich jetzt Preise die man wirklich anwenden darf ? Reichten dort zb auch schon die angaben von Immoscout um sich darauf zu beziehen ? Darf er jetzt das Maximale angehen oder kann ich auch nur 12€ bestehen ?
Laut Internet muss ich der Mieterhöhung ja zustimmen, ansonsten müsste er sich das Gerichtlich einfordern.
Ich hoffe Ihr könnte mir ein paar Erfahrungen schreiben damit ich dann nicht ins offene Messer laufe.
Vielen danke
Mieterhöhung nach 8 Jahren um wieviel % zulässig ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatMir geht es nur grundlegend wonach man sich richten kann. :
Danach, was man sich leisten kann, was einem die Wohnung wert ist und ob man breit ist, das Ganze - notfalls auch vor Gericht - auszufechten.
Nein. Er darf nur um 20% (bzw. 15% falls zutreffend) erhöhen.ZitatDarf er jetzt mehr als 20% erhöhen :
Der Vermieter "muss" gar nicht die Miete erhöhen.ZitatOder darf er Maximal nur 20% und muss dann nach 12 nochmal 20% erhöhen ? :
Richtig ist:
Jetzt darf er schlagartig um max. 20% (bzw. 15% falls zutreffend) erhöhen, in folgenden drei Jahren darf er insgesamt wieder insgesamt um max. 20% (bzw. 15% falls zutreffend) erhöhen.
Vor Ablauf eines Jahres ab Wirksamwerden der jetzigen Mieterhöhung darf er keine weitere Mieterhöhung verlangen.
Erhöhen kann er so nach dieser Systematik so weit bis die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht ist.
Natürlich nicht.ZitatReichten dort zb auch schon die angaben von Immoscout um sich darauf zu beziehen ? :
Ein Mieterhöhungsschreiben das die Mieterhöhung ausschließlich so begründet, wäre unwirksam.
Im Fall von Berlin darf man annehmen, dass es einen qualifizierten Mietspiegel gibt.ZitatDazu finde ich unterschiedliche Angaben zu dem Quadratmeter Preise in meiner Gegend. 12-18€ pro Quadratmeter. Wo finde ich jetzt Preise die man wirklich anwenden darf ? :
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Beitrag Nummer 2 bringt es auf den Punkt.
Und noch zu erwähnen ist, dass, wenn man einem berechtigten Mieterhöhungsverlangen nicht (fristgerecht) zustimmt, wohl die Kündigung anstehen wird. Und ja, sogar in Berlin werden die Gerichte wohl so entscheiden (müssen), oder zumindest die kompetenteren höheren Instanzen. Amts- und Landgerichte in Berlin sind teilweise schon sehr ideologisch angehaucht...
Nein. Gültig wäre sie aus dem Grund auch nicht. Der Vermieter müsste erst vor Gericht die Mieterhöhung einklagen. Bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts ist die Mieterhöhung nicht fällig.ZitatUnd noch zu erwähnen ist, dass, wenn man einem berechtigten Mieterhöhungsverlangen nicht (fristgerecht) zustimmt, wohl die Kündigung anstehen wird :
... und wenn das Gericht durch Urteil die Zustimmung des Mieters ersetzt (weil die Mieterhöhungsforderung des Mieters berechtigt ist) dann gilt die Mieterhöhung rückwirkend ab dem Zeitpunkt da der Vermieter sie wollte und es ist entsprechend die Nachzahlung für den Mieter fällig.ZitatBis zur rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts ist die Mieterhöhung nicht fällig. :
Zwar ist das Land Berlin tatsächlich in mancher Hinsicht überhaupt nicht repräsentativ für die Bundesrepublik im Ganzen.ZitatUnd ja, sogar in Berlin werden die Gerichte wohl so entscheiden (müssen), oder zumindest die kompetenteren höheren Instanzen. Amts- und Landgerichte in Berlin sind teilweise schon sehr ideologisch angehaucht... :
Dass aber in Berlin die Amts- und Landgerichte in banalsten Zivilsachen wie eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung absichtlich entgegen der ständigen Rechtsprechung entscheiden würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
-- Editiert von User am 15. Januar 2023 01:10
ZitatDass aber in Berlin die Amts- und Landgerichte in banalsten Zivilsachen wie eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung absichtlich entgegen der ständigen Rechtsprechung entscheiden würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. :
Bedauerlicherweise schon. z.B. BGH, Az. VIII ZR 91/20.
ZitatNein. Gültig wäre sie aus dem Grund auch nicht. Der Vermieter müsste erst vor Gericht die Mieterhöhung einklagen. Bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts ist die Mieterhöhung nicht fällig. :
Korrekt. Das habe ich sehr verkürzt und mit impliziten Annahmen im Ergebnis falsch dargestellt.
-- Editiert von User am 15. Januar 2023 01:15
ZitatIm Fall von Berlin darf man annehmen, dass es einen qualifizierten Mietspiegel gibt. :
Leider nein, siehe z.B. hier:
Berliner Mietspiegel 2021 ist rechtswidrig
Berlin, der Failed State in Deutschland.
Vielen dank für die Zahlreichen Antworten.
Ich habe mich nun mal selbst umgeschaut was die Wohnungen in der Umgebung kosten.
Ich habe dazu eine Seite benutzt die Wohnungstausch anbietet. Dort sind sehr viele Wohnungen drin, und das scheinen die echten und keine künstlichen hochgetriebenen Mieten zu sein. Dort werden Private und Wohnungsbaugesellschaft Wohnung gezeigt. Ich denke diese Mieten sind echt, weil diese Leute die Wohnung tauschen wollen, und dem entsprechend die korrekte aktuelle Miete darlegen.
Mein aktueller Preis pro Q ist 8.50, und das schon seit 8 Jahren. Andere Wohnung in meiner nähe liegen bei 6.5-8.5. Wenn ich es richtig sehe, liege ich also voll im Rahmen. Kann ich mit diesen Wohnung Argumentieren ? Der Vermieter nannte mir vergleichspreise mit 20€ pro Q .... als argument das wir mal die Miete erhöhen müssten.
Oder sind diese Angaben auf dieser Seite nicht relevant und ich muss mich auf andere Angaben beziehen ?
Vielen dank
Glückwunsch---und das in Berlin.ZitatMein aktueller Preis pro Q ist 8.50, und das schon seit 8 Jahren. :

Es kommt darauf an, wann und wie dein Vermieter von dir eine höhere Miete haben will, d.h. was er dir schreibt.ZitatKann ich mit diesen Wohnung Argumentieren ? :
Vielleicht hat er gesagt, es gibt ähnliche Wohnungen, da zahlen die Mieter 20,-/m²...?ZitatDer Vermieter nannte mir vergleichspreise mit 20€ pro Q .... als argument das wir mal die Miete erhöhen müssten. :
Ja, das kann durchaus so sein. Das wäre zulässig und ein Zeichen, dass Mieter auch soviel zahlen. Ich selbst kenne welche in B, die 17,-/m² zahlen (und halte die Mieter für verrückt). Die aber haben gute Argumente...
Hat dein Vermieter dir auch gesagt, wie oft in diesen Vergleichswohnungen neu vermietet und/oder erhöht wurde, bis man dort bei 20,-/qm angekommen ist?
ZitatIch habe dazu eine Seite benutzt die Wohnungstausch anbietet. :
Immoscout und ähnliche, wozu ich auch Wohnungstauschbörsen, etc zählen würde, bilden keine realen Mieten ab, sondern "Wunschdenken von Vermietern". Aus diesen Grunde wurden diese gerichtlich nicht als Grundlage für Mieterhöhungsbegehren akzeptiert.
Der Vermieter wird den Weg über die 3 Vergleichswohnungen gehen müssen oder Sie einigen sich mit ihm. Warten Sie ab, was er will und geben Sie ein Verhandlungsangebot ab.
ZitatIch habe mich nun mal selbst umgeschaut was die Wohnungen in der Umgebung kosten. :
In Berlin ist alleine relevant, wie hoch die Miete laut Mietspiegel wäre.
ZitatKann ich mit diesen Wohnung Argumentieren ? :
Nein, Du kannst die ortsübliche Vergleichsmiete hier ermitteln
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/
und nur damit kannst Du, bzw. Dein Mieter argumentieren.
ZitatDer Vermieter wird den Weg über die 3 Vergleichswohnungen gehen müssen :
Da Berlin einen qualifizierten Mietspiegel hat, ist dem Vermieter dieser Weg versperrt.
Natürlich kann der Vermieter bestreiten, dass der Mietspiegel 2021 wirksam ist und daher doch die Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen begründen. Die meisten Vermieter werden aber wohl einen Rechtsstreit diesbezüglich scheuen und lieben auf das Erscheinen des nächsten Mietspiegels warten, der wahrscheinlich Mitte 2023 herauskommt.
Hallo zusammen,
Vielen dank für eure Hilfe. Also Laut Mietspiegel „ 60 m² bis unter 90 m²
4,65 5,82"
Da lieg ich also aktuell mit 8,50 deutlich drüber. Kann ich mich also darauf beziehen und eine Mieterhöhung widersprechen ? Eine Sanierung in meinem Zeitraum gab es am Gebäude auch nicht.
Wo liegt denn die Wohnung, wann wurde das Haus gebaut und welche Ausstattung hat die Wohnung / das Haus?
ZitatKann ich mich also darauf beziehen und eine Mieterhöhung widersprechen ? :
Ja und umgekehrt wird das wohl der Grund sein, warum der Vermieter bislang noch keine Mieterhöhung verlangt hat.
ZitatAlso Laut Mietspiegel „ 60 m² bis unter 90 m² :
4,65 5,82"
Also Baujahr 1973-1990 (Ost), Wohnlage mittel.
ZitatUnd noch zu erwähnen ist, dass, wenn man einem berechtigten Mieterhöhungsverlangen nicht (fristgerecht) zustimmt, wohl die Kündigung anstehen wird. :
Bei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, was auch als Hinweis in dem Erhöhungsverlangen angegeben werden muß. Eine Ablehnung durch den Mieter ist kein Kündigungsgrnd des Mietvertrags.
Sonderkündigungsrecht: JAZitatBei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, was auch als Hinweis in dem Erhöhungsverlangen angegeben werden muß. :
Als Hinweis in dem Erhöhungsschreiben angegeben werden muß: NEIN
"§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung. (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen."
Früher war mal der Hinweis auf die Sonderkündigung im Erhöhungsschreiben Pflicht. Liegt lange zurück.
ZitatAls Hinweis in dem Erhöhungsschreiben angegeben werden muß: NEIN :
Hast recht, gilt nicht mehr.
-- Editiert von User am 26. Januar 2023 21:33
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