Hemmung Verjährungsfrist

17. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Hemmung Verjährungsfrist

Hallo zusammen,



ich habe eine Frage zu folgendem Fall:



Ich habe am 31.3.2022 den Schlüssel zu meiner gekündigt Wohnung unter Zeugen bei meinem Vermieter eingeworfen. Kurz darauf folgte ein Protokoll mit etwaigen "Schäden".

Diese haben zum Teil sogar schon zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden.

Auf dieses Schreiben mit Forderung habe ich nicht geantwortet auf anraten meines Anwalts. Daraufhin hat der Anwalt der Gegenseite nochmals aufgefordert die Forderung zu bezahlen. Darauf hat mein Anwalt am 27.06.22 alle Forderungen abgelehnt.

Es kamen etliche Forderungen der Gegenseite. Nun wurde am 14.1.2023 die Klage bei meiner Mutter unter Anschrift meiner Eltern eingeworfen. Hieraus ist erkennbar, dass am 17.11.2022 die Klage eingereicht wurde. Verjährungsfristende wäre Ende September. Wurde die Verjährungsfrist nun durch das Schreiben meines Anwalts gehemmt?

Mein Anwalt ist sehr zuversichtlich, dass die Klage abgelehnt wird irgendwie habe ich Sorge vor der Argumentation der Hemmung.

Was meint ihr?

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29 Antworten
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Wenn das nicht rechtzeitig anhängig war (6 Monate nach Rückgabe) und Verjährung eingewendet wurde, dann ist die Sache gelaufen.
Kommunikation zwischen Rechtsanwälten hemmt keine Verjährung, solange es dabei nicht um Verhandlungen in der Sache geht.

Scheint also gelaufen zu sein.

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#2
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Kommunikation zwischen Rechtsanwälten hemmt keine Verjährung, solange es dabei nicht um Verhandlungen in der Sache geht.


Danke erstmal für die Einschätzung. Könnte man eine Verhandlung interpretieren, wenn mein Anwalt erläutert, warum ich besagte Schäden nicht bezahlen werde?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Sicher nicht.
Ablehnung ist gerade keine Verhandlung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
Könnte man eine Verhandlung interpretieren, wenn mein Anwalt erläutert, warum ich besagte Schäden nicht bezahlen werde?


Für die Frage, wann Verhandlungen vorliegen gilt eine niedrige Schwelle. Es reicht schon, wenn der Eindruck entsteht, man könne über die Gründe diskutieren.

Da die Forderung aber wohl erkennbar abgelehnt wurde, liegen keine Verhandlungen vor.

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#5
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das wusste ich, dass eine niedrige Schwelle gilt deswegen war ich verunsichert.
Die Forderungen wurden nur erläutert warum ich die Schäden nicht zahlen werde. Vielleicht möchte man sich darauf berufen um das daraus eine Verhandlung zu erklären. Mein Anwalt war auch irritiert warum die Gegenseite so reagiert und wollte diese telefonisch kontaktieren.

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#6
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
Genau das wusste ich, dass eine niedrige Schwelle gilt deswegen war ich verunsichert.


Gehen wir doch mal vom schlimmsten Fall aus: ein Gericht beurteilt das Schreiben Deines Anwalts als Start eventueller Verhandlungen. Der Vermieter schickt darauf erneut eine Forderung. Was hast Du/Dein Anwalt daraufhin gemacht? Soweit ich der Schilderung entnehme - nichts.

Das heißt, dass selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass ein Gericht eine Ablehnung als Verhandlung interpretiert, wäre die Verjährung nur für die Dauer der Verhandlung gehemmt. Wenn also auf das Schreiben Deines Anwalts von Deiner Seite nichts weiter gekommen ist, ist es nicht ganz leicht einzuschätzen, wie lange die Hemmung der Verjährung gedauert hat, aber so als grobe Faustformel max. 2 Wochen nach dem letzten Kontakt.

Zitat (von Piepsi76):
Ich habe am 31.3.2022 den Schlüssel zu meiner gekündigt Wohnung unter Zeugen bei meinem Vermieter eingeworfen

Zitat (von Piepsi76):
Verjährungsfristende wäre Ende September.


Und da packen wir jetzt einfach zur Sicherheit noch mal 4 Wochen drauf, also Ende Oktober.

Zitat (von Piepsi76):
Hieraus ist erkennbar, dass am 17.11.2022 die Klage eingereicht wurde.


Das wäre dann immer noch nach der Verjährung :-). Also ich würde mir da keine allzu großen Sorgen machen.

Zitat (von Piepsi76):
Mein Anwalt war auch irritiert warum die Gegenseite so reagiert und wollte diese telefonisch kontaktieren.


Warum dass denn? Die Verjährung ist doch nichts, was automatisch eintritt. Ein Schuldner kann sich nach gewissen zeitlichen Abläufen auf die Verjährung berufen, aber er muss nicht. Er darf Schulden trotzdem bezahlen.

Solange also weder Du noch Dein Anwalt das Wort "Verjährung" seit dem 01.10. in irgendeiner Weise geäußert habt, greift die noch nicht. Es ist vom gegnerischen Anwalt also gar nicht so abwegig, zu versuchen, das Geld zu bekommen. Es ist aber auch nicht besonders clever, gleich eine Klage einzureichen. Mindestens der Anwalt weiß, dass die Sache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verjährt ist. Außerdem weiß er, dass Du auch anwaltlich vertreten bist und mindestens Dein Anwalt ebenfalls weiß, dass die Sache verjährt ist. Darauf zu spekulieren, dass der Schuldner diesen Umstand nicht weiß und dementsprechend sich nicht auf die Verjährung berufen wird, ist also relativ dämlich. Die Klage ist dann von Anfang an aussichtslos und der Mandant bleibt auf allen Kosten + seinen Anwaltskosten + Deinen Anwaltskosten + Gerichtskosten sitzen. Aber vielleicht wollte das auch Dein Ex-Vermieter so und der Anwalt hat ihm sogar davon abgeraten, wer weiß. Ist aber nicht Dein Problem.

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#7
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Erläuterung. Klingt sehr schlüssig.
Ich bin leider sehr ängstlich geworden was dieses Thema betrifft, da mein Vermieter mich seit über 2 Jahren terrorisiert und belästigt zum Teil mich sogar an der neuen Adresse stalkt und meine Eltern auch. Es wäre super wenn man das Thema im neuen Jahr nun endlich abschließen könnte. Aber das klingt ja dann doch sehr positiv.

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#8
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Solange du hier keine wichtige Info vergessen hast, sollte da nicht mehr viel passieren können.

Lustigerweise ist das fast identisch zu dem, was ich mit einem Ex Vermieter erlebt habe, sogar inkl eines Schreibens mit genauer Angabe von Gründen, warum seine Forderungen kategorisch abgelehnt werden. Bis auf die Klage. Der gegnerische Anwalt hat nach Eintritt der Verjährung noch ein Schreiben geschickt, wollte einen Vergleich aushandeln und hat ansonsten mit Klage gedroht. Aber er hat sie dann doch nie eingereicht. Unsere Anwältin hat die Verjährung erklärt und darum gebeten, dass ihre Mandanten nicht mehr belästigt werden. Wie haben nie wieder was von dem Anwalt oder dem Vermieter gehört.

Warum der gegnerische Anwalt in deinem Fall Klage eingereicht hat? Ist schon etwas verwunderlich, macht man sonst nur, wenn man davon ausgeht, dass die Gegenseite schlecht informiert ist und sich nicht auf die Verjährung berufen wird.

Aber nur zur Sicherheit, du hast nicht irgendwann ausversehen irgendwas unterschrieben (z.b. versteckt im Übergabeprotokoll) und auf dein Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, verzichtet? Sowas schieben einem manche Leute nämlich gerne klammheimlich unter.

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#9
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also was mir schleierhaft ist warum manche Vermieter es dann nicht gut sein lassen können. Sie haben ja meist ihren Willen bekommen indem man auszieht.
Danke für die Erklärung.
Nein es gab kein Übergabeprotokoll, da der Vermieter unseren Übergabetermin abgesagt hat und ich unter Zeuge und auf Video die Wohnung abgegeben bzw. den Schlüssel eingeworfen habe. Danach ging alles über den Anwalt, das weiß mein Ex-Vermieter aber.
Der Gute hat mich ja per "Eigenbedarf" gekündigt was offensichtlich vorgeschoben war, weil er davor schon mehrmals versucht hat mich zu kündigen. Vielleicht denkt er dabei, dass ich ja schon auf seinen Willen ausgezogen bin und ich nun deshalb auch seinen vorgeschobenen Mängel zahlen, da er keinen Zugriff auf die Kaution hat.

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#10
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
da er keinen Zugriff auf die Kaution hat.


Wie das?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wie das?


Er wollte damals, dass meine Mitbewohnerin und ich ein Sparkonto haben wo dieses Geld drauf ist. Er wollte es aber nur sehen.
Daher habe ich ein Tagesgeldkonto eröffnet und das Geld darauf überwiesen und ihm den Kontoauszug gezeigt damit war er zufrieden.

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#12
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ich vermutet hatte versucht die Klägerseite sich aus der Verjährungsfrist herauszureden mit der Begründung es läge eine Verhandlung zwischen den Parteien vor.
Das Gericht hat in erster Instanz geprüft und ist zu dem Entschluss gekommen es läge keine Hemmung auf Grundlage von Verhandlungen vor und rät dem Kläger die Klage zurückzuziehen um weitere Kosten zu vermeiden.
Nun können wir nochmals Stellung hierzu beziehen.
Da ich meinen streitsüchtigen Vermieter aber kenne kann ich mir vorstellen, dass dieser das nicht so einfach hinnimmt. Was könnte denn nun noch passieren?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
Da ich meinen streitsüchtigen Vermieter aber kenne kann ich mir vorstellen, dass dieser das nicht so einfach hinnimmt. Was könnte denn nun noch passieren?


Es kann passieren, dass er noch mehr zahlen muss und trotzdem keinen durchsetzbaren Anspruch hat...
Sonst passiert wohl nix.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
Was könnte denn nun noch passieren?

Irgendwas zwischen "nichts" und "Vermieter bekommt die Sache noch gedreht".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

​Hallo zusammen,



Nun habe ich gestern einen Brief mit der Vorladung zur Güteverhandlung bekommen. Was kommt denn nun auf mich zu?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Das bedeutet, dass das Gericht (noch) keine Entscheidung getroffen hat und möchte, dass sich beide Parteien gütlich auf einen Kompromiss einigen.

Hat aber auch nicht soo viel zu bedeuten. Für Gerichte geht es vom bürokratischen Aufwand einfach unglaublich viel schneller, wenn ein Vergleich geschlossen wird und es nicht zu einem Prozess mit Urteilsspruch kommt. Die müssen sich dann im Vorwege weniger mit dem Sachverhalt beschäftigen und im Nachhinein gar nicht mehr. Da wird nur der Kompromiss aufgeschrieben, auf den sich die Parteien geeinigt haben, und gut ist. Ein offizielles Urteil mit mehreren Seiten Begründung zu schreiben, kann Tage dauern. Wann immer möglich sparen sich Gerichte diese Arbeit.

Hin musst Du, da hast Du keine Wahl. Aber einem Vergleich musst Du deswegen noch lange nicht zustimmen. Wenn es keine Verhandlungen gab, dann gab es keine. Dann ist die Sache verjährt und ein Gericht hat letztlich auch keine andere Möglichkeit, als das so zu urteilen, wenn die Parteien zu keinem Kompromiss bereit sind.

Nach allem, was Du hier erzählt hast, gab es keine Verhandlungen. Demnach wäre es ratsam, einem Vergleich entweder gar nicht zuzustimmen oder bestenfalls einem, der Dich nur mit einer kleinen Summe belastet, auch in Bezug auf die Prozesskosten. Ggf. kann es während der Güteverhandlung passieren, dass das Gericht bereits ankündigt, wie ungefähr ein richterliches Urteil ausfallen würde, wenn kein Kompromiss möglich ist. Das hört sich dann ca. so an: "Wir raten Partei A auf das Angebot einzugehen. Ein Urteil würde für Partei A deutlich ungünstiger ausfallen.". Dann kann man zur Not immer noch einem Vergleich zustimmen.

Aber Du bist ja bereits anwaltlich vertreten. Besprich das bitte auch mit dem, wie das beste Vorgehen ist! Und der Anwalt sollte im Zweifel das Gericht auch ganz explizit fragen, wo denn ggf. Verhandlungen zu erkennen sind, die die Verjährung gehemmt haben könnten und bis wann diese Hemmung dann gegolten haben soll. Sehe ich in Deinem Fall wirklich nicht, wo das herkommen könnte. Aber ich bin natürlich auch kein Anwalt und kenne auch nicht alle Unterlagen. Das wird jetzt in diesem Fall ein Gericht entscheiden.

-- Editiert von User am 16. Februar 2023 08:44

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Aber Du bist ja bereits anwaltlich vertreten. Besprich das bitte auch mit dem, wie das beste Vorgehen ist

Genau so.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Handelt es sich eigentlich bei der Klage um einen Zahlungsanspruch (Antrag zur Zahlung verurteilen) oder geht es um die Verpflchtung einen Teil der hinterlegten Mietkaution freizugeben ?
§ 215 BGB läßt eine Verrechnung in gewissen Fällen zu !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Das bedeutet, dass das Gericht (noch) keine Entscheidung getroffen hat und möchte, dass sich beide Parteien gütlich auf einen Kompromiss einigen.

Hat aber auch nicht soo viel zu bedeuten. Für Gerichte geht es vom bürokratischen Aufwand einfach unglaublich viel schneller, wenn ein Vergleich geschlossen wird und es nicht zu einem Prozess mit Urteilsspruch kommt. Die müssen sich dann im Vorwege weniger mit dem Sachverhalt beschäftigen und im Nachhinein gar nicht mehr. Da wird nur der Kompromiss aufgeschrieben, auf den sich die Parteien geeinigt haben, und gut ist. Ein offizielles Urteil mit mehreren Seiten Begründung zu schreiben, kann Tage dauern. Wann immer möglich sparen sich Gerichte diese Arbeit.

Hin musst Du, da hast Du keine Wahl. Aber einem Vergleich musst Du deswegen noch lange nicht zustimmen. Wenn es keine Verhandlungen gab, dann gab es keine. Dann ist die Sache verjährt und ein Gericht hat letztlich auch keine andere Möglichkeit, als das so zu urteilen, wenn die Parteien zu keinem Kompromiss bereit sind.

Nach allem, was Du hier erzählt hast, gab es keine Verhandlungen. Demnach wäre es ratsam, einem Vergleich entweder gar nicht zuzustimmen oder bestenfalls einem, der Dich nur mit einer kleinen Summe belastet, auch in Bezug auf die Prozesskosten. Ggf. kann es während der Güteverhandlung passieren, dass das Gericht bereits ankündigt, wie ungefähr ein richterliches Urteil ausfallen würde, wenn kein Kompromiss möglich ist. Das hört sich dann ca. so an: "Wir raten Partei A auf das Angebot einzugehen. Ein Urteil würde für Partei A deutlich ungünstiger ausfallen.". Dann kann man zur Not immer noch einem Vergleich zustimmen.

Aber Du bist ja bereits anwaltlich vertreten. Besprich das bitte auch mit dem, wie das beste Vorgehen ist! Und der Anwalt sollte im Zweifel das Gericht auch ganz explizit fragen, wo denn ggf. Verhandlungen zu erkennen sind, die die Verjährung gehemmt haben könnten und bis wann diese Hemmung dann gegolten haben soll. Sehe ich in Deinem Fall wirklich nicht, wo das herkommen könnte. Aber ich bin natürlich auch kein Anwalt und kenne auch nicht alle Unterlagen. Das wird jetzt in diesem Fall ein Gericht entscheiden.


Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mit meinem Anwalt werde ich mich noch besprechen. An sich ist mein Anwalt auch sehr sicher gewesen bisher. Ehrlich gesagt möchte ich demjenigen nicht Nachgeben, nicht nach dem jahrelangen Terror.
Ja es handelt sich um eine Klage auf Zahlungsanspruch. Gott sei Dank wurde nie eine Kaution so hinterlegt, dass dee Vermieter Zugriff darauf gehabt hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
Mit meinem Anwalt werde ich mich noch besprechen. An sich ist mein Anwalt auch sehr sicher gewesen bisher.


Jetzt ist er nicht mehr sicher? Was hat die Gegenseite eigentlich hervorgebracht in ihrer Erwiderung darauf:

Zitat (von Piepsi76):
Das Gericht hat in erster Instanz geprüft und ist zu dem Entschluss gekommen es läge keine Hemmung auf Grundlage von Verhandlungen vor und rät dem Kläger die Klage zurückzuziehen um weitere Kosten zu vermeiden.


Das war ja eigentlich schon recht deutlich vom Gericht. Also entweder hatte die Gegenseite jetzt doch noch total gute Argumente (die Dir und Deinem Anwalt vorliegen müssten, ihr bekommt von allen Schreiben der Gegenseite ans Gericht Kopien), die sie auch zumindest mit Anscheinsbeweisen untermauern konnte - oder das ist für mich ein Fall von "der Mandant ist unbelehrbar". Wenn ein Gericht so deutlich sagt, wo die Reise hingehen wird, dann nimmt man die Klage entweder zurück, hat noch ein ganz großes Ass im Ärmel... oder Prozesse als Hobby?

Andererseits, der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" kommt nicht von irgendwoher. 100% sicher ist weder der Ausgang des Gütetermins noch einer eventuell im Anschluss folgenden Verhandlung. Vielleicht hast Du ja Lust, uns den Ausgang mitzuteilen? Bin ja doch ein bisschen neugierig und drücke die Daumen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich denke mein Anwalt ist noch sehr sicher. Wir haben nur nicht nochmal gesprochen. Das kommt wahrscheinlich die Tage.
Die Gegenseite hatte auf unser besagtes Schreiben hingewiesen in welchen wir eigentlich alles nur zurückweisen aber die Gegenseite hat das Ganze als Verhandlung ausgelegt damit man die Verjährung hemmt.
Leider ist mein Vermieter unbelehrbar. Er hatte mir damals recht häufig versucht zu kündigen, wegen Nichtintegration in die Hausgemeinschaft und sowas, das hatte mein Anwalt abgewiesen und es ging trotzdem weiter. Und es ist sein Hobby. Bisher hat er so gut wie jeden Mieter vor Gericht gezogen mit ähnlichen "Mängeln". Bei meiner Nachbarin z.B. hat er damit verloren vor Gericht.
Ich werde aufjedenfall berichten wie es weitergeht.

Eigentlich möchte ich endlich in Ruhe leben in meiner neuen, schönen Wohnung ohne ständig noch belästigt zu werden.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
Die Gegenseite hatte auf unser besagtes Schreiben hingewiesen in welchen wir eigentlich alles nur zurückweisen aber die Gegenseite hat das Ganze als Verhandlung ausgelegt damit man die Verjährung hemmt.


Mit anderen Worten - nix Neues. Das Gericht hatte bereits gesagt, dass eine Hemmung der Verjährung nicht zu erkennen ist. Sehr unwahrscheinlich, dass ohne neue Fakten eine komplett andere Einschätzung erfolgt. Aber mehr als zur Klagerücknahme raten, kann das Gericht halt auch nicht machen. Und wenn die Klage nicht zurückgenommen wird, dann folgt als nächstes in aller Regel der Termin zur Güteverhandlung. Meist steht in dem Schreiben auch schon gleich drin, wann und wie es weitergeht, falls keine Einigung erzielt wird. Dann geht es entweder direkt im Anschluss im gleichen Raum weiter, oder es wird ein Termin für den Prozess genannt.

Zitat (von Piepsi76):
Eigentlich möchte ich endlich in Ruhe leben in meiner neuen, schönen Wohnung ohne ständig noch belästigt zu werden.


Keine Sorge, das sollte jetzt wirklich bald soweit sein. Entweder Du akzeptierst um des lieben Frieden willens in der Güteverhandlung einen kleinen Betrag, oder es wird direkt im Anschluss (oder zum angegebenen Termin) die Klage durch den Richter verhandelt und meist auch gleich mündlich das Urteil verkündet. Schriftlich folgt das dann später.

Bei welchem Gericht liegt das denn gerade? Noch beim Amtsgericht oder sogar schon beim Landgericht? Mit Pech gibt es halt noch ein paar mehr Instanzen, je nachdem, wie stur Dein Vermieter ist ;-)

Aber mach Dir einfach nicht zu viele Sorgen, versuch mal, das ein als Belustigung zu begreifen. Dein Vermieter scheint ja irgendwie ein bisschen lernresistent:

Zitat (von Piepsi76):
Und es ist sein Hobby. Bisher hat er so gut wie jeden Mieter vor Gericht gezogen mit ähnlichen "Mängeln". Bei meiner Nachbarin z.B. hat er damit verloren vor Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
Der Gute hat mich ja per "Eigenbedarf" gekündigt was offensichtlich vorgeschoben war, weil er davor schon mehrmals versucht hat mich zu kündigen.

Dann hoffe ich mal der "Gute" ist jetzt auch dort eingezogen und hat nicht einfach neu vermietet :)

So einem Prozesshansel würde es aus pädagogischer Sicht glaube ich mal ganz gut tun zu sehen, wie ein erfolgreiche Klage strukturell aufgebaut ist :)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe nun Rückmeldung erhalten von meinem Anwalt, da ich leider vom Gericht keine Stellungnahme bekommen habe. Das Gericht hat nun scheinbar doch durch die Stellungnahme der Gegenseite die Unterbrechung der Verjährung gesehen und das obwohl mein Anwalt lediglich mitgeteilt hatte, dass er sich ab dann und dann im Urlaub befindet und somit keine Rücksprache mit mir als Mandantin erfolgen kann. Weiter meinte er, dass die Richterin einen Vergleichsvorschlag unterbreitete in welchem sie vorschlägt die Hälfte zu übernehmen aber das werde ich nicht machen.
Also langsam glaub ich ich steh im Wald wie absurd das Ganze langsam scheint.
Er weist Mängel auf, die keine sind und will seinen uralt und schon vorher beschädigt Boden von mir ersetzt haben. Ich empfinde das genauso, pädagogisch wäre es tatsächlich sinnvoll ihn hier auch vorzuführen.
Dieser Mensch hat mich nun mehr 2 Jahre lang terrorisiert, so dass ich irgendwann nur noch aus dieser Wohnung ziehen wollte und jetzt möchte er auch noch Geld für ausgedachte Schäden.
(Das Ganze findet vor dem Amtsgericht nicht Landgericht statt. )

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Piepsi76):
(Das Ganze findet vor dem Amtsgericht nicht Landgericht statt. )


So lange es um mindestens 600 € geht, kann dann ja das Landgericht einen eventuellen Fehler des Amtsgerichts korrigieren. Die Sache ist eigentlich glasklar...
Ablehnen einer Forderung ist gerade keine Verhandlung. Und die Mitteilung von Abwesenheit, während der der Anwalt seine Pflicht (Besprechung mit dir) nicht erfüllen kann und deswegen Verzögerungen zu erwarten sind, sind auch keine Verhandlung.

Ich würde in der Güteverhandlung keinen Millimeter nachgeben und auch nichts zahlen. Soll die Richterin das Urteil sprechen. Wie schon gesagt, zur Not gibt's eine kompetentere, weitere Instanz.

Aber jetzt wird's Zeit, inhaltlich gegen die behaupteten Ansprüche vorzugehen.
Auf jeden Fall bestreiten (lassen), dass die berechtigt sind.

Eine kleine Übersicht zum Begriff "Verhandlung" findet sich z.B. hier:
https://gesetze-in-app.de/BGB/203

Was der Anwalt geschrieben hat solltest du damit richtig einordnen können. Wenn er wirklich nur "nein, wir lehnen ab" (sinngemäß) geschrieben hat und auch nur die Abwesenheit aus Höflichkeit angekündigt hat, dann waren das definitiv keine Verhandlungen.
Sollte natürlich eine Diskussion angefangen worden sein ("wir sehen den Anspruch nach ... nicht als gegeben an", dann kommt wieder was vom Gegner und dann wird wieder begründet, etc.), dann wird's schwieriger. Außer es war wieder so etwas wie "wir sehen den Anspruch wegen ... nicht als gegeben an, deshalb lehnen wir alles ab und stellen eine Klage anheim". Das wäre keine Verhandlung.
Dennoch sind auch schwebende "Verhandlungen" irgendwann von selbst zu Ende.

-- Editiert von User am 17. Februar 2023 18:45

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Das Gericht hat nun scheinbar doch durch die Stellungnahme der Gegenseite die Unterbrechung der Verjährung gesehen


Was hat das Gericht hier genau geschrieben?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Was hat das Gericht hier genau geschrieben?

Und was genau schrieb die Gegenseite?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Ein offizielles Urteil mit mehreren Seiten Begründung zu schreiben, kann Tage dauern. Wann immer möglich sparen sich Gerichte diese Arbeit.

Und nicht vergessen, die Möglichkeit einer Berufung. Der Vergleich muß nicht immer nach Recht und Gesetz erfolgen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Piepsi76
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also von der Gegenseite haben wir noch kein Schreiben aber vom Gericht die Verfügung die wie folgt lautet:

Das Gericht schlägt den Parteien gemäß §278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich vor:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 553,35 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro.
2. Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche der Parteien abgegolten und erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.


Ich werde keineswegs etwas davon zahlen. Zu allererst muss ich sagen, warum sollte ich außergerichtliche Kosten tragen, ich muss mich seit 2 Jahren wehren gegen ihn mit rechtlicher Hilfe. Ich hatte genug außergerichtliche Kosten zu tragen über Jahre.
Weiterhin werde ich nix von den sogenannten "Schäden" zahlen. Er hat Dinge aufgeführt die normale Abnutzungsspuren sind und will einen uralten PVC Boden erneuern, angeblich hätte ich Steckdosen umgebaut, etc. Ich habe sogar einen Maler engagiert der streicht, weil er so penibel ist und trotzdem hat er was zum beanstanden. Fürchterlich.......

Eigenbedarf war für seine Tochter, er wollte angeblich ihre Wohnung mit meiner verbinden (sind beide übereinander). Die Wohnung ist in der Nähe von meinem jetzigen Wohnort und es lebt momentan niemand drin. Sie steht seit einem Jahr leer.

0x Hilfreiche Antwort

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