Wohnungsübertragung/Pflichtteil??

19. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsübertragung/Pflichtteil??

Der Erblasser ist 2022 verstorben.Mein Vater hat seine Eigentumswohnung an meinen Bruder 2003 übertragen gekoppelt mit einem Veräusserungsverbot und einem dinglichen Wohnrecht.Es wäre -laut dem Bruder keine Schenkung.!!!
Das würde heißen das die Erbmasse nicht vorhanden ist und mein Pflichtteilsanspruch in Leere läuft.
Laut Rechtssprechung würde eine Nießbrauch oder auch ggf.ein Wohnrecht die Verjährung hemmen.
Wie ist eine Übertragung mit Veräusserungsverbot und dinglichen Wohnrecht zu werten????!!Brauche Hilfe

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Badabing123):
Es wäre -laut dem Bruder keine Schenkung.!!!


Was soll es denn sonst sein?

Zitat (von Badabing123):
Laut Rechtssprechung würde eine Nießbrauch oder auch ggf.ein Wohnrecht die Verjährung hemmen.


Verjährung ist der falsche Begriff. Ein Wohnrecht für das komplette Haus hindert den Fristbeginn der 10-jährigen Frist für den Pflichtteilergänzungsanspruch.

Zitat (von Badabing123):
Wie ist eine Übertragung mit Veräusserungsverbot und dinglichen Wohnrecht zu werten????!!


Als Schenkung oder hat der Bruder einen Kaufpreis gezahlt?

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#2
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Er soll die Wohnung mitfinanziert haben…..dazu gibt es aber keinerlei Nachweise

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Badabing123):
Wie ist eine Übertragung mit Veräusserungsverbot und dinglichen Wohnrecht zu werten

Als genau das was es ist.
Die einzige Frage wäre noch, welche Form der Übertragung vorliegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Badabing123):
Er soll die Wohnung mitfinanziert haben…..


Was steht denn im Übertragungsvertrag zu dieser Frage?

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#5
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kommt man an den Übertragungsvertrag ran.Der einzige Wert war besagte Immobilie-das Erbe ist ansonsten verschuldet und der Bruder hat ausgeschlagen!Er muss also keine Auskunft geben als Erbe.!!!!

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was soll es denn sonst sein?

Ein ganz normaler Kaufvertrag mit Leistung und Gegenleistung.

Leistung: Eigentumswohnung
Gegenleistung: Veräußerungsverbot und dingliches Wohnrecht

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#7
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Glaube das würde eher als Schenkung gewertet

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#8
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Glaube das würde eher als Schenkung gewertet

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Gegenleistung: Veräußerungsverbot und dingliches Wohnrecht


Das sind keine Gegenleistungen.

Zitat (von Badabing123):
Er soll die Wohnung mitfinanziert haben…..dazu gibt es aber keinerlei Nachweise


Davon würde es aber abhängen, ob es sich um eine Schenkung handelt oder nicht.

Zitat (von Badabing123):
Wie kommt man an den Übertragungsvertrag ran.


Der Vertrag befindet sich auch in der Grundbuchakte. Allerdings ist mir nicht ganz klar, ob das Auskunftsrecht bezüglich des Pflichtteilergänzungsanspruches als berechtigtes Interesse für die Einsicht beim Grundbuchamt in den Vertrag gilt. Aber fragen kostet nichts.

Zitat (von Badabing123):
Er muss also keine Auskunft geben als Erbe.!!!!


Da er nicht Erbe ist, muss er das natürlich nicht. Er muss aber als Beschenkter Auskunft geben.

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#10
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.Das hilft weiter!!!

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#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das sind keine Gegenleistungen.

Meines Wissens herrscht in Deutschland noch Vertragsfreiheit.

Warum sollten das also keine Gegenleistungen sein?
(über die wertmäßige Angemessenheit der Gegenleistung wäre aber in der Tat zu diskutieren...spätestens fürs Finanzamt müsste man sie ohnehin irgendwie in Währung umrechnen)

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#12
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr dort keinerlei Leistung für die Überschreibung.Für mich ist das eine Schenkung

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#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Zitat (von hh):
Das sind keine Gegenleistungen.


Meines Wissens herrscht in Deutschland noch Vertragsfreiheit.

Die macht aber eine Schenkung rechtlich nicht zu einer Nichtschenkung. Ob etwas eine Schenkung ist oder nicht, hängt von objektiven Kriterien ab, die ggf. von einem Gericht beurteilt werden. Ein Vertrag hilft einem dabei überhaupt nicht weiter, wenn das Gericht das anders einstuft.

(Es herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit - es sei denn, es gäbe gesetzliche Regelungen, die vorgehen. Man kann ja auch mit aller Vertragsfreiheit eine sozialversicherungspflichtige angestellte Beschäftigung nicht zu einer selbständigen Tätigkeit machen, nur weil man das in einen Vertrag so hineinschreibt. Das entscheidet ggf. die Rentenversicherung Bund, und wenn man das anficht, die Sozialgerichtsbarkeit. Nur mal als ein Beispiel für die Grenzen der Vertragsfreiheit.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#14
 Von 
Badabing123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Denke bei einer Überschreibung auf Kinder-ohne finanzielle Leistung oder Pflegeleistung-geht ein Gericht von einer Schenkung aus.
Das Wohnrecht an der vorher übertragenen Wohnung ist keine Leistung

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Warum sollten das also keine Gegenleistungen sein?


Weil das keine Leistung des Bruders an den Vater ist, sondern ein Vorbehalt, den der Vater bei der Übertragung an den Bruder gemacht hat.

Der Vater hat die Eigentumswohnung ohne Wohnrecht und ohne das Recht zur Veräußerung an den Bruder übertragen. Die Leistung des Vaters wird daher gemindert und damit auch der Wert der Schenkung. Eine Gegenleistung des Bruders gibt es jedoch nicht.

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